Die Regelung ist ganz einfach: So genannte "Radwege" müssen nur dann benutzt werden, wenn sie per VZ 237, 240 oder 241 als benutzungspflichtig ausgewiesen sind. NICHT benutzt werden müssen sie trotz Beschilderung, wenn sie "unzumutbar" oder "unbenutzbar" sind. Diese Begriffe muss man mit Feingefühl behandeln, wenn ein Polizist einen auf der Fahrbahn anhält, obwohl es einen benutzungspflichtigen "Radweg" gibt. Folgendes rechtfertigt das Ausweichen auf die Fahrbahn: Radweg zugeparkt; parkende Fahrzeuge zu dicht neben dem "Radweg" (1 Meter Sicherheitsabstand zwingend notwendig!); "Radweg" vereist, durch Hindernisse (Baustellenschilder etc.) versperrt. Auch wenn ich "direkt" links abbiegen will, darf ich dazu den benutzungspflichtigen "Radweg" verlassen und mich auf der Fahrbahn einordnen.
So einfach ist es aber nur, wenn man die Vorschriften aus dem Anhang außer Acht lässt. Ohne der Ordnungsmacht zu Nahe treten zu wollen, aber da es in solchen Diskussionen auf der Straße, egal ob nun mit aufgebrachten Kraftfahrern oder mit der Polizei, eh bereits an der Kenntnis des § 2 Abs. 4 StVO scheitert, braucht man sich da nicht allzu viele Gedanken zu machen.
Ich sehe da zwei Möglichkeiten: Wenn der Radweg objektiv nicht benutzt werden kann, weil er zugeparkt oder mit sonstigen Hindernissen belegt ist, kann ich der Benutzungspflicht aus § 2 Abs. 4 StVO nicht nachkommen. Im dem Fall kann ich entweder befinden, dass aber trotzdem das Fahrbahnverbot aus dem Anhang gilt, dann muss ich auf dem Gehweg oder der Fahrbahn schieben oder mir etwas einfallen lassen. Oder aber ich stelle fest, dass die Forderungen des blauen Schildes sowohl bezüglich § 2 Abs. 4 StVO als auch bezüglich des Anhangs nicht erfüllen kann und radle fröhlich auf der Fahrbahn weiter.
Die Rechtsprechung scheint sich in diesem Fall noch nicht entwickelt zu haben — vermutlich lässt es kein Radfahrer und keine Behörde auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Die meisten Behörden vertreten ja ebenfalls die Meinung, der Radweg dürfe in solchen Situationen verlassen werden. Andererseits müsste sie sich ansonsten auch fragen, warum die denn mit viel Aufwand einen Radfahrer rechtlich verfolgen will, der den Radweg aufgrund der offenbar ungeahndeten Ordnungswidrigkeit eines Kraftfahrzeuges verlassen wollte.