Doch ist das, was im Altbestand ist, ein Frechheit.
Nicht nur Altbestand. Das, was man da vom Bahnhof Dammtor bis zum Gänsemarkt appliziert hat, ist auch total der Hit. Natürlich ohne Zeichen 237, dafür aber bei jeder Vorstellung der Staatsoper zugeparkt: Auf der westlichen Seite von Personenkraftwagen, auf der östlichen Seite von Kraftomnibussen, die dort ihre Leute wieder einsammeln wollen. Das ist zwar nicht im Sinne des Erfinders, aufgrund der Eigenschaft als Seitenstreifen aber nicht ordnungswidrig.
Und das liebe Stadt, kann rechtlich keinen Bestand haben! Vorschriftszeichen, Gebotszeichen sind nicht umsonst so aufzustellen, dass man sie sieht. Auch wenn es mal schneit oder Laub draußen rumliegt. Aus diesem Grund ist auch eine weiße, auf die Straße geschmierte "30" ohne das entsprechende rot umrandete Verkehrszeichen nichtig. Das hat dann 0 Bedeutung. So wie auch ein Sinnbild "Radfahrer" per se absolut 0 rechtliche Bedeutung hat. Da kann man auch ne Packung Joghurt nehmen und den auf die Straße werfen. Der hat dann genauso viel rechtliche Wirkung wie ein "Sinnbild Radfahrer".
Dass solche Zeichen unbeachtlich sind, liegt aber eher an der fehlenden Definition in der Straßenverkehrs-Ordnung. Die gibt ja hinten im Anhang recht genau an, was bei welchen Verkehrszeichen zu beachten ist, aber solche lustigen Sinnbilder sind eben bloß Sinnbilder und keine Verkehrszeichen. Und ohne genaue Definition kann das Fahrrad alles mögliche bedeuten, im Prinzip wird es ja bereits im äußerst kreativen Kontext eingesetzt: Auf Gehwegen soll es eine Art Benutzungsrecht signalisieren, auf Radwegen entweder eine Benutzungspflicht oder ein -recht, auf Schutzstreifen oder Fahrradstreifen soll angezeigt werden, dass hier Radverkehr stattfinden soll, dann wird es manchmal als Warnhinweis auf der Fahrbahn aufgetragen oder als Zeichen für einen Fahrrad-Parkplatz missbraucht.
Über das Rechtsfahrgebot könnte man nun dennoch, bzw. bei Annahme eines Schutzstreifens überhaupt erst, eine indirekte Benutzungspflicht herleiten.
Beim Fahrradstreifen ohne Zeichen 237 kann es meines Erachtens den Hebel über das Rechtsfahrgebot nicht geben. Ohne Zeichen 237 handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um einen Seitenstreifen. Zählt man die ersten beiden Absätze von § 2 StVO zusammen, gilt das so genannte Rechtsfahrgebot aber nur auf der Fahrbahn. Wenn dann argumentiert wird, ich dürfe mit dem Rad innerorts auch Seitenstreifen befahren, also schöbe mich das Rechtsfahrgebot hinüber auf ebenjenen Seitenstreifen, müsste ich nach der Interpretation ja auch auf rechtsseitigen Radwegen verkehren, sobald da einer neben der Fahrbahn verläuft.