Beiträge von Malte

    Ich habe mit Quellenangabe zitiert!!

    O.K. vielleicht steht der Urheber etwas weit unten und ich gebe zu, dass ich die Anführungszeichen weggelassen habe.

    Aber spätestens beim wettern gegen den SPD/GAL-Senat muss man doch stutzig werden. :D

    Das habe ich wohl gesehen ;) Ich musste ja erstmal gucken, ob da irgendwelche eingebundenen YouTube-Videos oder Bilder nicht laden und diese riesige Lücke verursachen :P

    Nun, ich fände es gut, wenn auch einzelne Threads einen Feed bekämen, damit sie mit einem Feedreader verfolgt werden können. Wenigstens aber ein Feed für alle abgegebenen Antworten sollte eingerichtet werden. Da das Forum öffentlich ist, steht dem m.M.n. nichts entgegen.

    Und das Forum ist ja noch recht frisch, weshalb vielleicht auch die anderen Nutzer noch umsetzbare Vorschläge oder auch Kritik zur technischen und /oder optischen Gestaltung haben, folglich schlug ich dafür einen eigenen Thread vor.

    Immer her mit den Vorschlägen. Leider steht bei mir gerade wieder die Prüfungsphase vor der Tür, so dass ich alles, was über die Installation eines neuen Stils oder eines Plugins hinausgeht, auf Anfang März verschieben muss :( Tatsächlich hat mich der fehlende RSS-Feed für Threads auch schon gestört — ich werde bei Gelegenheit nachsehen, was sich da machen lässt.

    Bitte nicht wundern:

    Seit vorgestern ist dieses Forum nicht mehr über forum.radverkehrspolitik.de, sondern zusätzlich über https://www.radverkehrsforum.de/ zu erreichen — wie immer über eine verschlüsselte Verbindung. Das TLS-Zertifikat hinter forum.radverkehrspolitik.de wird in ein paar Wochen auslaufen, also werden Zugriffe über jene Adresse mit einer Sicherheitswarnung eures Browsers quittiert. Speichert bitte bei Bedarf in euren Lesezeichen die neue Adresse ab.

    Der Urheber dieses Videos scheint früher einer dieser Autofahrer gewesen zu sein, die wir hier immer beklagen.

    Durchaus: Vermeintliche Ordnungswidrigkeiten wird im Video ebenfalls mit Ordnungswidrigkeiten oder womöglich auch Straftaten begegnet. Das kennt man sonst nur von der Straße, wo stellenweise das angeblich verbotene Fahrbahnradeln mit dichtem Überholen, Ausbremsen, Hupen oder Nassspritzen sanktioniert wird.

    Ich habe gestern nach Anregung von @DMHH ein paar Verkehrszeichen als Smiley eingebaut. Die lassen sich aus mir nicht verständlichen Gründen leider nur im „erweiterten Antwortmodus“ verwenden, wo sie unter dem Beitrag über den Reiter „Verkehrszeichen“ zugänglich sind:

    Ich halte es für wenig zielführend, jetzt sämtliche Zeichen aus dem kompletten Verkehrszeichenkatalog dort reinzuklatschen, insofern frage ich mal ganz frech nach: Für welche Zeichen seht ihr noch Bedarf? Zeichen 205 und 206 dürfen wohl keinesfalls fehlen, 250 bestimmt auch nicht, oder?

    Ich schwinge mich jetzt zur Klausurvorbereitung aufs Rad: Jeweils eine Stunde radeln, dann anderthalb Stunden in einem Café mit Internetzugang lernen. Ich überlege, mit der S1 einfach hoch bis zum Flughafen zu fahren, um dann dort oben mit der Lernerei zu beginnen — wäre jemand heute im Laufe des Tages an dieser Kreuzung unterwegs?

    Wer § 1 StVO irgendwo als vorrangige Lösung postet, meint häufig damit die Forderung an Andere, demütig zurückzustecken und eigene Verkehrssünden klaglos hinzunehmen.

    … oder aber es soll eine Verkehrsregelung begründet werden, die sich aus den restlichen Paragraphen der Straßenverkehrs-Ordnung nicht herauslesen lässt :whistling:

    Ich halte die Diskussion aber ohnehin für zu theoretisch, da zwischen den 3 Interpretationen des Streifens dies die unwahrscheinlichste ist.

    Naja, zumindest in Debatten in den einschlägigen Foren muss der § 1 StVO häufig dafür herhalten, dass Radfahrer immer auf dem Radweg oder sogar ordnungswidrig auf dem Gehweg pedalieren müssen ;)

    Nein, das denke ich nicht. Ein Benutzungsrecht der Fahrbahn wurde überhaupt nicht in Frage gestellt, deshalb betreffen die Äußerungen nur indirekt und beiläufig diese Frage. Im Kontext des Zitats wurde die Verhältnismäßigkeit der Abschleppanordnung überprüft, die eventuell bei einer unbefahrenen Nebenstrecke abgelehnt worden wäre.

    Pardon, da habe ich mich missverständlich ausgedrückt, ich wollte auf die Sache mit dem Abschleppen hinaus. Im Sinn hatte ich da zum Beispiel Schulwege, die entlang einer nicht ganz so stark befahrenen Straße entlangführen. Ich hielte es für problematisch, die Verhältnismäßigkeit nur am Verkehrsaufkommen der Straße oder ihrer überregionalen Bedeutung zu bemessen, denn beispielsweise für Schulkinder dürfte das Ausweichen auf eine Fahrbahn mit anderer Gefährdung einhergehen als für einen erfahrenen Alltagsradler. Im Verkehrsunterricht wird man ja beispielsweise nicht müde zu betonen, wie gefährlich das Radfahren neben der Fahrbahn doch wäre.

    Nimmt es aber entgegen der von mir vertretenen Ansicht einen Radfahrstreifen an, kann m.E. wegen des fehlenden Blauschilds grundsätzlich keine Benutzungspflicht angenommen werden. (Ich halte indes auch solche m.M.n. "falsche" Urteile für möglich.) Nimmt ein Gericht nun ohnehin schon sehr fragwürdig dennoch einen Radfahrstreifen ohne konkret angeordnete Benutzungspflicht an, könnte es auch auf die absurde Idee kommen, durch die Hintertür über das Rechtsfahrgebot eine Benutzungspflicht herzuleiten, das wird für Schutzstreifen, für die explizit eben keine Benutzungspflicht geregelt ist, ja auch teilweise vertreten. Bei solch gewagten Interpretationen der Rechtslage dürfte die Frage des Begriffs der "Fahrbahn" eher ein geringes Problem darstellen.

    Wie wäre es denn mit § 1 Abs. 2 StVO? Ich habe schon mehrfach Interpretationen gelesen, dass das Fahrbahnradeln eine vermeidbare Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO wäre, sobald es einen Radweg nebenan gibt. Das halte ich aber auch für eine ambitionierte Argumentation, dann sind wir ja auch bald wieder bei der Frage, ob nicht auch das Autofahren ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO wäre, wenn ich auch zu Fuß gehen oder mit dem Bus fahren könnte.

    Doch ist das, was im Altbestand ist, ein Frechheit.

    Nicht nur Altbestand. Das, was man da vom Bahnhof Dammtor bis zum Gänsemarkt appliziert hat, ist auch total der Hit. Natürlich ohne Zeichen 237, dafür aber bei jeder Vorstellung der Staatsoper zugeparkt: Auf der westlichen Seite von Personenkraftwagen, auf der östlichen Seite von Kraftomnibussen, die dort ihre Leute wieder einsammeln wollen. Das ist zwar nicht im Sinne des Erfinders, aufgrund der Eigenschaft als Seitenstreifen aber nicht ordnungswidrig.

    Und das liebe Stadt, kann rechtlich keinen Bestand haben! Vorschriftszeichen, Gebotszeichen sind nicht umsonst so aufzustellen, dass man sie sieht. Auch wenn es mal schneit oder Laub draußen rumliegt. Aus diesem Grund ist auch eine weiße, auf die Straße geschmierte "30" ohne das entsprechende rot umrandete Verkehrszeichen nichtig. Das hat dann 0 Bedeutung. So wie auch ein Sinnbild "Radfahrer" per se absolut 0 rechtliche Bedeutung hat. Da kann man auch ne Packung Joghurt nehmen und den auf die Straße werfen. Der hat dann genauso viel rechtliche Wirkung wie ein "Sinnbild Radfahrer".

    Dass solche Zeichen unbeachtlich sind, liegt aber eher an der fehlenden Definition in der Straßenverkehrs-Ordnung. Die gibt ja hinten im Anhang recht genau an, was bei welchen Verkehrszeichen zu beachten ist, aber solche lustigen Sinnbilder sind eben bloß Sinnbilder und keine Verkehrszeichen. Und ohne genaue Definition kann das Fahrrad alles mögliche bedeuten, im Prinzip wird es ja bereits im äußerst kreativen Kontext eingesetzt: Auf Gehwegen soll es eine Art Benutzungsrecht signalisieren, auf Radwegen entweder eine Benutzungspflicht oder ein -recht, auf Schutzstreifen oder Fahrradstreifen soll angezeigt werden, dass hier Radverkehr stattfinden soll, dann wird es manchmal als Warnhinweis auf der Fahrbahn aufgetragen oder als Zeichen für einen Fahrrad-Parkplatz missbraucht.

    Über das Rechtsfahrgebot könnte man nun dennoch, bzw. bei Annahme eines Schutzstreifens überhaupt erst, eine indirekte Benutzungspflicht herleiten.

    Beim Fahrradstreifen ohne Zeichen 237 kann es meines Erachtens den Hebel über das Rechtsfahrgebot nicht geben. Ohne Zeichen 237 handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um einen Seitenstreifen. Zählt man die ersten beiden Absätze von § 2 StVO zusammen, gilt das so genannte Rechtsfahrgebot aber nur auf der Fahrbahn. Wenn dann argumentiert wird, ich dürfe mit dem Rad innerorts auch Seitenstreifen befahren, also schöbe mich das Rechtsfahrgebot hinüber auf ebenjenen Seitenstreifen, müsste ich nach der Interpretation ja auch auf rechtsseitigen Radwegen verkehren, sobald da einer neben der Fahrbahn verläuft.

    Wenn man zurück blickt war z.B. Anfang der 60er Jahre geplant den Isebekkanal zu verfüllen und mit einer aufgeständerten Stadtautobahn zu bebauen. Die Stadtautobahn sollte von der ebenfalls geplanten nord-süd Trasse durch Wandsbek auf der einen Seite und quer durch die Sternschanze auf der anderen Seite verlaufen. Heute zum Glück unvorstellbar, damals politisch gewollt und nur durch Bürger gestoppt die eine "Sozialverantwortung" übernommen haben.

    Hat jemand vor anderthalb Jahren im Museum der Arbeit bei „Die Stadt und das Auto: Wie der Verkehr Hamburg veränderte“ gesehen, welche Pläne es nach dem Krieg für die städtischen Stadtautobahnen gab? Die Dinger hätten sich kreuz und quer durch die Stadt gezogen, einige der Verbindungen, die heute eine Bundesstraße sind, wären als Autobahn ausgebaut worden.

    Unter anderem wäre ich dann auf einer Autobahn von der Autobahn 7 in Bahrenfeld bis nach Wedel gefahren, coole Sache, aber ich glaube, die Lebensqualität in der Stadt hätte zwischen den Betontrassen dann doch stark gelitten. Klar, drüben in Amerika funktioniert das auch, aber die haben die Autobahnen immerhin nicht durch eine bereits vorhandene und zugewachsene Stadt gelegt. Lebensqualität besteht eben aus mehr als einem kurzen Weg zur Autobahn.

    DER SPIEGEL schrieb damals: Das große A