Beiträge von Malte

    Dass da massenhaft Rollis reinfahren, glaube ich nicht, denn die brauchen oft Rampen, die es nur beim Fahrer gibt.

    Nicht unbedingt — an einigen Bahnhöfen werden die Bahnsteige an bestimmten Bereichen erhöht, damit Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe ein- und aussteigen können. Das können bei einem Vollzug der Baureihe 474 dann auch die beiden mittleren Türräume sein. Die S-Bahn versucht ja die Barrieren für Rollstuhlfahrer abzubauen und jedes Mal auf die Hilfe vom Fahrer zu warten, der sich dann pro Ein- oder Aussteigevorgang gleich zwei Minuten Verspätung einhandelt, hält offenbar viele Rollstuhlfahrer von Fahrten mit der S-Bahn ab.

    Ich hatte ja angesichts des hanseatischen Schneefalls gestern die Spikereifen-Zeit zelebriert, aber angesichts des Tauwetters am Abend dann vor einem Wechsel der Mäntel abgesehen. Nun mache ich mir Gedanken, wie es denn rechtlich mit Spike-Reifen aussieht — schließlich wollen ja alle, dass sich diese blöden Radfahrer an die Regeln halten.

    Eine Suche im Internet nach Spike-Reifen ergibt lediglich lobpreisende Berichte und die nicht weiter belegte Aussage, das wäre alles total in Ordnung und für Fahrräder erlaubt, weil Fahrräder keine Autos sind. Das überzeugt mich ja noch nicht.

    Es gibt im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog die Tatbestandnummer 336500:

    Zitat

    Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Reifen mit Spikes ausgestattetwaren.
    § 36 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat


    Ist ein B-Verstoß und kostet fünfzig Euro, darüber kann man sich ja schon mal Gedanken machen.

    § 69 StVZO und § 24 StVG interessieren nicht so richtig, die eigentlich verletzte Vorschrift ist § 36 Abs. 1 StVZO, die lautet:

    [stvo]Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen – Winterreifen – gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch[list=1][*] die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,[*] die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.[/stvo]

    Dort werden viele technische Begriffe genannt, die vermuten lassen, dass hier eher Kraftfahrzeuge angesprochen werden, obwohl von „Fahrzeugen“ die Rede ist. Spike-Reifen werden wohl verboten aufgrund des folgenden Satzes:

    [stvo]Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können[/stvo]

    Praktischerweise trägt aber der gesamte Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, zu dem § 36 StVZO gehört, den Titel „Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“. Die Vorschriften aus § 36 StVZO sind also für Fahrräder zunächst nicht einschlägig.

    Fahrräder werden im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Abschnitt 3 „Andere Straßenfahrzeuge“ definiert. Dort gibt es aber § 63 StVZO:

    [stvo]Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.[/stvo]

    Also gilt § 36 Abs. 1 StVZO doch für Fahrräder. Allerdings sind ja lediglich Unebenheiten verboten, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Die Frage ist nun, wie eng man „können“ auslegt: Sicherlich gibt es Möglichkeiten, mit einem Spike-Reifen für Fahrräder eine feste Fahrbahn zu beschädigen, im Regelfall dürfte ein Fahrrad mit einer Gesamtmasse von ungefähr einhundert Kilogramm auch bei viel Druck auf den Pedalen wohl kaum Schäden an einer festen Fahrbahn verursachen. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen auf jedem Reifen ungefähr mindestens 250 Kilogramm lasten und wo die Beschleunigungsmöglichkeiten ungleich höher als bei einem mäßig trainierten Radfahrer sind, sehe ich dagegen gefühlsmäßig durchaus die Möglichkeit, die Fahrbahn zu beschädigen.

    Was sagt ihr zu diesem Gedankengang?

    Die Frage ist nur, wie es sich mit der Haftung verhält, wenn ein Fahrrad mit einem Kraftfahrzeug kollidiert und aufgrund der Spike-Reifen Schäden im Lack entstanden sind, die ohne Spike-Reifen nicht zu beklagen wären. Im Netz lässt sich darüber kein Urteil finden.

    Nach über zwei Wochen habe ich jetzt eine Antwort per Mail bekommen:

    Zitat

    Die S-Bahn Hamburg hat angefangen, die Kennzeichnung an den Türen zu erneuern. Sukzessive werden Aufkleber entfernt und wieder angebracht. Hintergrund ist unter anderem, dass zukünftig an der ersten Tür hinter dem Führerstand keine Aufkleber mit dem Hinweis der Fahrradmitnahme mehr angeracht werden sollen, da dieser Platz Rollstuhlfahrern vorbehalten ist.

    Gut zu wissen — schade, dass die übrigen Fahrgäste zum Teil glauben, man dürfe keine Fahrräder mehr transportieren und das dann auch noch lautstark kundtun.

    Ich bin allerdings am Wochenende mehrmals mit Zügen der Baureihe 472 gefahren, die noch mit den alten Aufklebern ausgestattet waren.

    Die Glacischaussee ist ja momentan wieder der Mega-Parkplatz für den benachbarten Hamburger Dom. Das finde ich immer ganz witzig, weil es dort eine nette Radverkehrsinfrastruktur gibt, die aber an etwa fünf Monaten im Jahr (drei Mal ein Monat Dom plus Auf- und Abbau) nicht nutzbar ist.

    Momentan sieht das so aus:

    Macht ja nichts — die Straßenverkehrs-Ordnung weiß zum [Zeichen 267] :
    [stvo]Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.[/stvo]

    Früher galt das Schild mal für die gesamte Straße, aber das wurde 2009 geändert. Was auch immer das für ein Streifen sein mag, der unter dem Schnee noch herausschaut, es ist je nach Interpretation der einschlägigen Regeln entweder ein Seiten- oder ein Radfahrstreifen, aber keine Fahrbahn.

    Am frühen Nachmittag kann man theoretisch noch darauf fahren…

    … aber abends ist alles voll. Ist halt ein Parkplatz, na gut. Die Beschilderung ist ja auch wieder gigantisch: Zeichen 250 mit „auch Taxi“ — wer darf denn eigentlich noch einfahren?

    An der Kreuzung Hoheluftchaussee / Eppendorfer Weg in Hamburg ist es zum Glück nicht so ganz kompliziert. Dort sieht die Infrastruktur grundsätzlich ähnlich aus wie beim ersten Fall, nur gibt es hier keine Mittelinsel…

    … und nur einen Fußgänger im weit entfernten Signalgeber:

    Nur erkennt man den Signalgeber ungefähr genauso toll wie in der eingangs beschriebenen Kreuzung am Rugenbarg. Man muss also auch bei grüner Fahrbahnampel langsam auf die Kreuzung zufahren, um dann kurzfristig zu entscheiden, ob noch die grüne Fahrbahnampel oder womöglich die rote Fußgängerampel gilt.

    Und damit es nicht allzu spannend wird…

    … grenzt weiter hinten die Fußgänger- an die Radfahrerfurt:

    Und plötzlich gilt doch die Fußgängerampel. Oder gilt sie doch nicht, weil hier nicht die eigentliche Radfahrer-Furt an die Fußgänger-Furt grenzt, sondern nur diese Aufstellmöglichkeit zum Linksabbiegen? Verlangt die Straßenverkehrs-Ordnung, dass beide Furten auf voller Länge aneinander grenzen müssen oder genügen auch schon ein paar Meter?

    Wie man es auch macht, die Wahrscheinlichkeit eines Rotlichtverstoßes ist ja durchaus gegeben. Will noch jemand ernsthaft leugnen, dass die Infrastruktur für Radfahrer solche Regelverstöße geradezu erzwingt?

    Wo siehst Du das konkrete Problem? Kein Richter der Welt wird Durch verurteilen, wenn Du auf so einem Seitenstreifen fährst.
    Andererseits darf der Seitenstreifen zum Überholen verlassen werden, wenn sich die Benutzungspflicht nur aus dem Rechtsfahrgebot ableitet. Bei einem korrekt beschilderten Radfahrstreifen darf man das nicht.

    Zusätzlich zu dem, was @DMHH bereits schrieb, halte ich die Hamburger Herangehensweise für inkonsequent.

    Erst einmal darf man als Kraftfahrer nunmal darauf parken — das wird ja bei dem von DMHH verlinkten Seitenstreifen auch schon entsprechend praktiziert. Ich bin von 2012 bis 2013 täglich zwei Mal die Dammtorstraße entlanggefahren und dort parkten quasi immer mindestens fünf oder sechs Kraftfahrzeuge auf dem Seitenstreifen mit Fahrradpiktogrammen (das passiert eben, wenn man bei der Sanierung einer Straße die Parkplätze streicht: Die Kunden parken auf den Lieferantenparkplätzen und die Lieferanten auf dem Seitenstreifen). Nur abzetteln kann man die Kraftfahrzeuge ja nicht — die parken schließlich ordnungsgemäß auf dem Seitenstreifen. Es sollte mich tatsächlich nicht wundern, wenn dieser Frei-Parken-Kniff eigentlich ebenfalls zur „Hamburger Servicelösung“ gehört.

    Und zweitens habe ich mit diesem Kram ein Problem, weil ich nicht weiß, ob man auf diesen Streifen fahren muss oder nicht. Und das ist durchaus interessant, wenn der Seitenstreifen regelmäßig zugeparkt wird oder wie in der Hamburger Grindelallee ein Zick-Zack-Hindernisparcour gebaut wird: Erst dreihundert Meter auf dem Hochbord-Radweg, dann hundert Meter auf dem Seitenstreifen, dann zweihundert Meter Hochbord-Radweg, dann fünfzig Meter Seitenstreifen. Wenn man ohnehin auf der Fahrbahn fahren darf und sogar [Radwegbenutzungspflicht aufgehoben] aufgestellt wurde, muss ich dann für die fünfzig Meter zurück auf den Seitenstreifen, um mich dann am Ende wieder mit § 10 StVO auf dem rechten Fahrstreifen einzuordnen?

    Außerdem konnte man eben früher einigermaßen problemlos auf der linken Straßenseite fahren — teilweise ja auch mit entsprechender Blauschild-Anordnung. Nun fährt man auf der linken Straßenseite und wird plötzlich auf einen Radfahr- oder Schutzstreifen hinuntergelassen. Ich dachte immer, dass die Radlinge spätestens bei diesem Moment merkten, dass man dort lieber nicht mit dem Rad fahren sollte, aber stattdessen wird ja ganz unbekümmert auf dem Fahrbahnniveau auf der falschen Seite geradelt.

    In Hamburg werden Radfahrstreifen grundsätzlich nicht mit Zeichen 237 gekennzeichnet, weil Herr Rupert Schubert der Meinung ist, dass man so etwas in Hamburg nicht bräuchte. Das hatte er ja vor etwa acht Jahren schon mal erklärt: Radwegbenutzungspflicht

    Hamburg rudert mit seiner Verweigerung des [Zeichen 237] irgendwie am § 45 Abs. 9 StVO herum und behauptet, eine Benutzungspflicht solcher Radfahrstreifen ergäbe sich aus dem Rechtsfahrgebot. Das sehe ich anders.

    Ein Radfahrstreifen ohne [Zeichen 237] ist nunmal kein Radfahrstreifen, sondern nur ein Seitenstreifen. Daran ändern auch eventuell aufgemalte Fahrrad-Piktogramme nichts, denn die taugen ohne zusätzliche Beschilderung nur zur Kennzeichnung eines Schutzstreifens, siehe Anlage 3 der Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 340: [stvo]Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.[/stvo]

    Die breite Markierung mit Zeichen 295 grenzt in diesem stritten Fall die Fahrbahn von einem anderen Straßenteil ab, die Anlage der Straßenverkehrs-Ordnung zählt dazu eine ganze Reihe von Möglichkeiten auf, darunter: [stvo]Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.[/stvo]

    Offenbar soll hier ein Seitenstreifen oder ein Sonderweg abgegrenzt werden — das klappt aber nur mit Zeichen 237. Ansonsten sind wir hier bei „Rate mal mit Rupert“, um welchen Straßenteil es sich denn handeln könnte. Es gibt ja in Hamburg eine ganze Reihe von Möchtegern-Radfahrstreifen, die wohl tatsächlich gar nicht als Radfahrstreifen gedacht wurden und auch keine entsprechenden Piktogramme bekommen haben.

    Jetzt zum Rechtsfahrgebot.

    § 2 Abs. 1 StVO sagt: [stvo]Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.[/stvo]

    Prima, Seitenstreifen sind kein Teil der Fahrbahn, dort wird nicht gefahren. Gefahren wird aber auf der Fahrbahn, und zwar auch mit Fahrrädern, denn Fahrräder sind Fahrzeuge. Soweit, so gut.

    § 2 Abs. 2 StVO sagt: [stvo]Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.[/stvo]

    Das „möglichst weit rechts“ bezieht sich aber immer noch auf die Fahrbahn — auf Seitenstreifen wird schließlich nicht gefahren und eventuelle Sonderwege sind noch gar nicht definiert. Begründete dieses Rechtsfahrgebot auch gleichzeitig eine Benutzungspflicht für Radfahrstreifen, wie sie Schubert und @muensterland-radler erkennen, müssten aber auch Kraftfahrzeuge auf dem Radfahrstreifen fahren — oder, falls vorhanden, sogar auf dem Radweg oder Gehweg fahren, wenn man denn § 2 Abs. 2 StVO so interpretieren möchte, dass eine indirekte Benutzungspflicht unbeschilderter Radwege bestünde.

    Erst in § 2 Abs. 4 StVO definiert der Gesetzgeber, dass Radfahrer unter gewissen Umständen Sonderwege rechts der Fahrbahn benutzen dürfen oder müssen. Das tut er aber ohne Mithilfe von § 2 Abs. 2 StVO.

    Ich halte auch den Versuch, indirekt über die „ähnlich langsamen Fahrzeuge“ eine Benutzungspflicht für Radfahr- oder Seitenstreifen zu etablieren, für verkehrt. In der Anlage 2 zu Zeichen 295 steht ja auch noch: [stvo]Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.[/stvo]

    Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber hinter den „ähnlich langsamen Fahrzeugen“ auch noch Fahrräder verstecken wollte. Die Aufzählung enthält nur landwirtschaftliche Fahrzeuge, aber keine Fahrräder, Motorroller oder auf 25 Kilometer pro Stunde begrenzte Kraftfahrzeuge. Hätte der Gesetzgeber auch diese Fahrzeuge rechts neben das Zeichen 295 verbannen wollen, hätte er diese hier mit aufgezählt. Und außerdem bezieht sich diese Regelung nur für außerörtliche Seitenstreifen — und ist damit für die Hamburger Problematik vollkommen uninteressant.

    Wie seht ihr das?

    Aber es ist nun mal verboten (durch die multiplen Zeichen 250). Das heißt "Verbot für Fahrzeuge aller Art", basta. Da darf nur geschoben werden. Ich hatte mir gedacht, dass die Schilder vielleicht nur zeitweise dort hängen und, wenn die Schranken geöffnet würden, mangels Sichtbarkeit nicht gelten würden. Das war aber nur eine vage Hoffnung, deshalb frage ich ja.

    Puh, da stehen tatsächlich Zeichen 250 herum. Ich muss mal recherchieren, ob das früher auch schon dauernd dort hing, ich bin dort seit über einem halben Jahr nicht mehr entlanggefahren.

    Ansonsten halte ich das für den typischen Fall, dass man eigentlich eher ein [Zeichen 260] aufstellen wollte, ein solches Zeichen 260 aber nicht zur Hand war und man sich anschließend wundert, warum sich in ganz Hamburg eigentlich nie ein Radling an Zeichen 250 hält…