Beiträge von Malte

    An der Kreuzung Hoheluftchaussee / Eppendorfer Weg in Hamburg ist es zum Glück nicht so ganz kompliziert. Dort sieht die Infrastruktur grundsätzlich ähnlich aus wie beim ersten Fall, nur gibt es hier keine Mittelinsel…

    … und nur einen Fußgänger im weit entfernten Signalgeber:

    Nur erkennt man den Signalgeber ungefähr genauso toll wie in der eingangs beschriebenen Kreuzung am Rugenbarg. Man muss also auch bei grüner Fahrbahnampel langsam auf die Kreuzung zufahren, um dann kurzfristig zu entscheiden, ob noch die grüne Fahrbahnampel oder womöglich die rote Fußgängerampel gilt.

    Und damit es nicht allzu spannend wird…

    … grenzt weiter hinten die Fußgänger- an die Radfahrerfurt:

    Und plötzlich gilt doch die Fußgängerampel. Oder gilt sie doch nicht, weil hier nicht die eigentliche Radfahrer-Furt an die Fußgänger-Furt grenzt, sondern nur diese Aufstellmöglichkeit zum Linksabbiegen? Verlangt die Straßenverkehrs-Ordnung, dass beide Furten auf voller Länge aneinander grenzen müssen oder genügen auch schon ein paar Meter?

    Wie man es auch macht, die Wahrscheinlichkeit eines Rotlichtverstoßes ist ja durchaus gegeben. Will noch jemand ernsthaft leugnen, dass die Infrastruktur für Radfahrer solche Regelverstöße geradezu erzwingt?

    Wo siehst Du das konkrete Problem? Kein Richter der Welt wird Durch verurteilen, wenn Du auf so einem Seitenstreifen fährst.
    Andererseits darf der Seitenstreifen zum Überholen verlassen werden, wenn sich die Benutzungspflicht nur aus dem Rechtsfahrgebot ableitet. Bei einem korrekt beschilderten Radfahrstreifen darf man das nicht.

    Zusätzlich zu dem, was @DMHH bereits schrieb, halte ich die Hamburger Herangehensweise für inkonsequent.

    Erst einmal darf man als Kraftfahrer nunmal darauf parken — das wird ja bei dem von DMHH verlinkten Seitenstreifen auch schon entsprechend praktiziert. Ich bin von 2012 bis 2013 täglich zwei Mal die Dammtorstraße entlanggefahren und dort parkten quasi immer mindestens fünf oder sechs Kraftfahrzeuge auf dem Seitenstreifen mit Fahrradpiktogrammen (das passiert eben, wenn man bei der Sanierung einer Straße die Parkplätze streicht: Die Kunden parken auf den Lieferantenparkplätzen und die Lieferanten auf dem Seitenstreifen). Nur abzetteln kann man die Kraftfahrzeuge ja nicht — die parken schließlich ordnungsgemäß auf dem Seitenstreifen. Es sollte mich tatsächlich nicht wundern, wenn dieser Frei-Parken-Kniff eigentlich ebenfalls zur „Hamburger Servicelösung“ gehört.

    Und zweitens habe ich mit diesem Kram ein Problem, weil ich nicht weiß, ob man auf diesen Streifen fahren muss oder nicht. Und das ist durchaus interessant, wenn der Seitenstreifen regelmäßig zugeparkt wird oder wie in der Hamburger Grindelallee ein Zick-Zack-Hindernisparcour gebaut wird: Erst dreihundert Meter auf dem Hochbord-Radweg, dann hundert Meter auf dem Seitenstreifen, dann zweihundert Meter Hochbord-Radweg, dann fünfzig Meter Seitenstreifen. Wenn man ohnehin auf der Fahrbahn fahren darf und sogar [Radwegbenutzungspflicht aufgehoben] aufgestellt wurde, muss ich dann für die fünfzig Meter zurück auf den Seitenstreifen, um mich dann am Ende wieder mit § 10 StVO auf dem rechten Fahrstreifen einzuordnen?

    Außerdem konnte man eben früher einigermaßen problemlos auf der linken Straßenseite fahren — teilweise ja auch mit entsprechender Blauschild-Anordnung. Nun fährt man auf der linken Straßenseite und wird plötzlich auf einen Radfahr- oder Schutzstreifen hinuntergelassen. Ich dachte immer, dass die Radlinge spätestens bei diesem Moment merkten, dass man dort lieber nicht mit dem Rad fahren sollte, aber stattdessen wird ja ganz unbekümmert auf dem Fahrbahnniveau auf der falschen Seite geradelt.

    In Hamburg werden Radfahrstreifen grundsätzlich nicht mit Zeichen 237 gekennzeichnet, weil Herr Rupert Schubert der Meinung ist, dass man so etwas in Hamburg nicht bräuchte. Das hatte er ja vor etwa acht Jahren schon mal erklärt: Radwegbenutzungspflicht

    Hamburg rudert mit seiner Verweigerung des [Zeichen 237] irgendwie am § 45 Abs. 9 StVO herum und behauptet, eine Benutzungspflicht solcher Radfahrstreifen ergäbe sich aus dem Rechtsfahrgebot. Das sehe ich anders.

    Ein Radfahrstreifen ohne [Zeichen 237] ist nunmal kein Radfahrstreifen, sondern nur ein Seitenstreifen. Daran ändern auch eventuell aufgemalte Fahrrad-Piktogramme nichts, denn die taugen ohne zusätzliche Beschilderung nur zur Kennzeichnung eines Schutzstreifens, siehe Anlage 3 der Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 340: [stvo]Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.[/stvo]

    Die breite Markierung mit Zeichen 295 grenzt in diesem stritten Fall die Fahrbahn von einem anderen Straßenteil ab, die Anlage der Straßenverkehrs-Ordnung zählt dazu eine ganze Reihe von Möglichkeiten auf, darunter: [stvo]Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.[/stvo]

    Offenbar soll hier ein Seitenstreifen oder ein Sonderweg abgegrenzt werden — das klappt aber nur mit Zeichen 237. Ansonsten sind wir hier bei „Rate mal mit Rupert“, um welchen Straßenteil es sich denn handeln könnte. Es gibt ja in Hamburg eine ganze Reihe von Möchtegern-Radfahrstreifen, die wohl tatsächlich gar nicht als Radfahrstreifen gedacht wurden und auch keine entsprechenden Piktogramme bekommen haben.

    Jetzt zum Rechtsfahrgebot.

    § 2 Abs. 1 StVO sagt: [stvo]Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.[/stvo]

    Prima, Seitenstreifen sind kein Teil der Fahrbahn, dort wird nicht gefahren. Gefahren wird aber auf der Fahrbahn, und zwar auch mit Fahrrädern, denn Fahrräder sind Fahrzeuge. Soweit, so gut.

    § 2 Abs. 2 StVO sagt: [stvo]Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.[/stvo]

    Das „möglichst weit rechts“ bezieht sich aber immer noch auf die Fahrbahn — auf Seitenstreifen wird schließlich nicht gefahren und eventuelle Sonderwege sind noch gar nicht definiert. Begründete dieses Rechtsfahrgebot auch gleichzeitig eine Benutzungspflicht für Radfahrstreifen, wie sie Schubert und @muensterland-radler erkennen, müssten aber auch Kraftfahrzeuge auf dem Radfahrstreifen fahren — oder, falls vorhanden, sogar auf dem Radweg oder Gehweg fahren, wenn man denn § 2 Abs. 2 StVO so interpretieren möchte, dass eine indirekte Benutzungspflicht unbeschilderter Radwege bestünde.

    Erst in § 2 Abs. 4 StVO definiert der Gesetzgeber, dass Radfahrer unter gewissen Umständen Sonderwege rechts der Fahrbahn benutzen dürfen oder müssen. Das tut er aber ohne Mithilfe von § 2 Abs. 2 StVO.

    Ich halte auch den Versuch, indirekt über die „ähnlich langsamen Fahrzeuge“ eine Benutzungspflicht für Radfahr- oder Seitenstreifen zu etablieren, für verkehrt. In der Anlage 2 zu Zeichen 295 steht ja auch noch: [stvo]Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.[/stvo]

    Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber hinter den „ähnlich langsamen Fahrzeugen“ auch noch Fahrräder verstecken wollte. Die Aufzählung enthält nur landwirtschaftliche Fahrzeuge, aber keine Fahrräder, Motorroller oder auf 25 Kilometer pro Stunde begrenzte Kraftfahrzeuge. Hätte der Gesetzgeber auch diese Fahrzeuge rechts neben das Zeichen 295 verbannen wollen, hätte er diese hier mit aufgezählt. Und außerdem bezieht sich diese Regelung nur für außerörtliche Seitenstreifen — und ist damit für die Hamburger Problematik vollkommen uninteressant.

    Wie seht ihr das?

    Aber es ist nun mal verboten (durch die multiplen Zeichen 250). Das heißt "Verbot für Fahrzeuge aller Art", basta. Da darf nur geschoben werden. Ich hatte mir gedacht, dass die Schilder vielleicht nur zeitweise dort hängen und, wenn die Schranken geöffnet würden, mangels Sichtbarkeit nicht gelten würden. Das war aber nur eine vage Hoffnung, deshalb frage ich ja.

    Puh, da stehen tatsächlich Zeichen 250 herum. Ich muss mal recherchieren, ob das früher auch schon dauernd dort hing, ich bin dort seit über einem halben Jahr nicht mehr entlanggefahren.

    Ansonsten halte ich das für den typischen Fall, dass man eigentlich eher ein [Zeichen 260] aufstellen wollte, ein solches Zeichen 260 aber nicht zur Hand war und man sich anschließend wundert, warum sich in ganz Hamburg eigentlich nie ein Radling an Zeichen 250 hält…

    weiß jemand, warum man hier nicht mit dem Fahrrad fahren darf (Nordende, Südende der August-Kirch-Straße im Altonaer Volkspark)? Sind diese 'Klappschranken' immer vorgelegt?


    Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, führen doch kleine Wege links und rechts für Radfahrer und Fußgänger an den Schranken vorbei? Oder hat sich da etwas geändert? Google Streetview lädt bei mir momentan leider nicht, ich weiß auch nicht, ob es aus der Gegend überhaupt Aufnahmen gibt.

    Krass!
    Die meinen aber nicht im Ernst einen Zweirichtungsradfahrstreifen an dieser Straße?

    Wenn man den Berichten auf facebook glauben darf, war auch in der Gegenrichtung das entsprechende Schild aufgestellt.

    Mich wundert das auch nicht so richtig: Wenn es sich um Hochbordradwege gehandelt hätte, wäre ganz selbstverständlich die Geisterradelei angeordnet worden. Warum sollte man dann einen Unterschied machen, nur weil die Radverkehrsinfrastruktur hier auf Fahrbahnniveau und nicht auf Gehwegniveau verläuft?

    Variante wie vor dem Haupteingang Bahnhof Dammtor realisieren.

    Also Ampelmast in Richtung Tunnel rückversetzen, niedrigen Bordstein zum Radweg hin. und Radweg auf Fahrbahnniveau "absenken" und asphaltieren. Dann könnte das klappen...

    Ist der Radweg nicht teilweise schon etwas abgesenkt? Da stehen aber trotzdem ständig Fußlinge herum, um die Fahrbahn zu überqueren.