Hallo,
ich bin neulich von einem Bekannten darauf hingewiesen worden, dass das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Nordrhein-Westfalen einen Erlass zu Verkehrseinrichtungen und Verkehrshindernisse auf Verkehrsflächen, auf denen Radverkehr zugelassen ist herausgegeben hat (Aktenzeichen 58.91.06.09, PDF via FragDenStaat). Auch wenn man nicht in NRW mit Straßenverkehrsbehörden zu tun hat, bietet der Erlass genügend Argumente, um andernorts Verkehrshindernisse (z.B. graue, nicht reflektierende, nicht anordnungsfähige Poller) und angeordnete Verkehrseinrichtungen anzugreifen.
Der Erlass widmet sich der Anordnungsfähigkeit und der Barrierefreiheit.
Besonders mächtig ist dieses Zitat:
ZitatBei vorhandenen Sperrpfosten, Pollern, Umlaufsperren, Absperrgeländern, Schranken, Drängelgittern oder ähnlichen Einrichtungen, die sich im unmittelbaren Verkehrsraum von Verkehrsflächen befinden, auf denen Radverkehr zugelassen ist, und die nicht von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet wurden oder nicht rot-weiß gestreift sind, handelt es sich um Verkehrshindernisse im Sinne des § 32 Absatz 1 StVO.
Sofern die vorgenannten Einrichtungen nicht rot-weiß gestreift sind, sind diese so schnell wie möglich zu entfernen.
Sofern vorgenannte Einrichtungen rot-weiß gestreift sind, sind diese entweder so schnell wie möglich zu entfernen oder - falls es sich um Schranken, Sperrpfosten oder Absperrgeräte gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 StVO handelt - nachträglich einer ordnungsgemäßen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung unter Berücksichtigung von § 45 Absatz 9 StVO zuzuführen.
Vom Erlass ausgenommen sind u.a. Land- und forstwirtschaftliche Wege, Bahnübergänge über EBO- und BOStrab-Strecken (gibt es ESBO-Strecken in NRW?).
Eine Suche nach dem Erlass-PDF hat mir nebenbei eine Handvoll Anfragen/Anträge in diversen Gemeinderäten zu Tage gefördert, die dieses Aktenzeichen zitierten.
Viele Grüße
Michael, der dem Autor für das Zusammentragen der Informationen dankbar ist