So hier mal die Antwort des Kreises. Angeblich alles so korrekt beschildert gem den Richtlinien für BAB Ausfahrten in MV. Obwohl dann im letzten Absatz zugegeben wird, das das angesprochene Schild falsch platziert ist. Ich muß mir erst mal die Zeit nehmen und die Antwort auf Substanz prüfen. Vielleicht kann mir ja einer dabei helfen.
Gruß
David
Nach der lfd. Nr. 2 der Anlage 2, zu § 41 Absatz 1 StVO, zu Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren" sowie Rn. 1 der Verwaltungsvorschrift-StVO zu § 41 zu Zeichen 205 und 206, steht das Zeichen unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung, hier die B 191 (= Regelung für die Hauptstraße und der untergeordneten Straße). Der Radverkehr hat demnach kein Vorrang. Dies muss und wird durch ein verkleinertes Vz. 205 für den Radverkehr wiedergegeben.
Anders wäre es mit der Anbringung des Zusatzzeichens 1000-32 "Radfahrer kreuzen von rechts und links" über dem Vz. 205. Angenommen dies wäre so, gilt folgende Regelung: "Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten." (siehe lfd. Nr. 2.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Hierzu hat, abweichend zum obigen Absatz, die Aufstellung vor der Kreuzung oder Einmündung und noch vor der Querungsstelle des Radverkehrs zu erfolgen. Schlussfolgernd würde dann erst das verkleinerte Vz. 205 für den Radverkehr entfallen. Jedoch muss an dieser Stelle zusätzlich eine Radfahrerfurt in Form einer weißen Markierung quer über die Fahrbahn aufgetragen werden (es gilt die Richtlinie für die Markierung von Straßen - RMS).
Ausschlaggebend für die vorhandene Beschilderung sind die baulichen Gegebenheiten sowie eine vorgeschriebene Radwegführung an Autobahnanschlussstellen im Land Mecklenburg-Vorpommern. Ich gebe Ihnen insoweit Recht das diese Regelung augenscheinlich nicht besonders schön ist, sie ist aber gesetzeskonform.
Fälschlicher Weise steht an der Autobahnanschlussstelle BAB 24 Hamburg das Vz. 205 i. R. B 191 vor der Querungsstelle und nicht unmittelbar am Einmündungsbereich. Ich habe die Umsetzung bzw. Korrektur bereits beim Straßenbaulastträger angeregt.