Beiträge von hugo790

    Ich würde das nicht so klar sehen.
    Wenn man einmal davon ausgeht, dass es normalerweise eine Fahrbahn, einen Radweg und einen Gehweg gibt und alle Schilder nicht nichtig sind.

    Warum wird ausgerechnet das Radweg-Schild nichtig, wenn der Gehweg versperrt ist? Erstmal müssen Fußgänger dann ja auf der Fahrbahn gehen, wenn es keinen Gehweg gibt. Jedes den Gehweg versperrendes Auto führt zu diesem Zustand.

    Ob Baustelle ohne Anordnung oder parkendes Fahrzeug, spielt imho keine Rolle.

    Oder geht ihr einen Schritt weiter und automatisch davon aus, dass es für die Baustelle eine Anordnung gibt? Wenn ja, was steht in der Anordnung? Nur wenn dort drinsteht, dass Zeichen 237 derzeit nicht gelten soll, ist es meiner Meinung nach nichtig.

    Anders sieht es aus, wenn in der Anordnung steht, dass der Gehweg nur zur Hälfte in Anspruch genommen werden darf (und der Bauunternehmer nimmt trotzdem den kompletten in Beschlag). Dann ist das Schild doch weiterhin gültig.

    Aber prinzipiell freue ich mich auch schon auf einen Ortstermin bei einem Verfahren. Da gibt es gar keinen Gehweg, aber einen benutzungspflichtigen Radweg. Ich bin gespannt, wo der Richter bei der Besichtigung der Mängel laufen wird. Ich mit Sicherheit auf der angeblich viel zu gefährlichen Fahrbahn.

    Beides.

    Und drittens weil die Stadt einfach mal wieder etwas macht, ohne sich Gedanken darum zu machen. Wenn sie sich Gedanken machen und dann zu dem Schluss kommen, da muss/sollte ein Schutzstreifen hin, wäre das etwas anderes. Aber es gibt einfach die Vorgabe, bei jeder Sanierung einer Fahrbahndecke wird geprüft, ob von den Abmessungen her ein Schutzstreifen möglich ist. Demnach wird irgendwann die ganze Stadt voller Schutzstreifen sein.

    Die Fahrbahn ist exakt 8m breit und dort, wo Bäume stehen, darf nicht geparkt werden. Dort wo keine Bäume sind, darf neben der Fahrbahn geparkt werden. Das ist ca. die halbe Strecke. Jetzt also 14 statt ca. 28 Parkplätze auf einer Seite. Demnach hat man auf der halben Strecke parkende Fahrzeuge neben dem Schutzstreifen.

    Vor der Sanierung wurde beidseitig auf der kompletten Länge geparkt. Bei 8m wurde das auch nie beanstandet. Selbst bei 2,3m breiten Fahrzeugen blieben also noch 3,4m übrig.

    Die Schutzstreifen sind 1,25m.

    In meinem konkreten Fall ist der Schutzstreifen vor der Schule, in die mein Sohn ab dem Herbst gehen wird. Ein Auto habe ich auch. Der Bedarf dort zu parken, muss also nichtmal vorgeschoben werden, er ist, auch wenn ich meistens das Fahrrad nutze, da.

    Seit mindestens 5 Jahren bis einsschliesslich zur Anmeldung in der Schule, durfte dort geparkt werden und es wurde reger gebrauch davon gemacht.

    Die Stadt weigert sich derzeit überhaupt irgendeine Begründung zu nennen. Tempo 30, Wohngebiet, Belastungsbereich I der ERA 2010.

    Das mit den Breiten sehe ich etwas anders. Ein Auto ist ca. 2,0m breit. Damit man parken darf, werden also gut 5m benötigt. 5 Meter reichen aber definitiv nicht für zwei Schutzstreifen und Begegnungsverkehr in der Mitte.

    Komplett?
    Eigentlich ist doch das hier relevant:

    Zitat

    Zwar können besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, die die Markierung von Schutzstreifen für Radfahrer gerechtfertigt erscheinen lassen, auch in einer dort anzutreffenden Verkehrsbelastung, etwa durch einen hohen Anteil Schwerlastverkehr, begründet sein. Aus einer erhöhten Verkehrsbelastung allein ergibt sich aber nicht ohne Weiteres eine auf solchen örtlichen Verhältnissen beruhende, das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigenden Gefahrenlage.


    Besondere örtliche Verhältnisse sind ja immernoch notwendig.

    An dem von @Rad-Recht angesprochenen Punkt bzgl. Belastung hat sich doch nichts geändert:

    Zitat

    Die durch Leitlinien auf der Fahrbahn markierten Schutzstreifen für den Radverkehr stellen eine den fließenden Verkehr beschränkende verkehrsrechtliche Anordnung dar

    Kann mir das mal jemand genauer erklären?

    Zitat

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

    Zitat

    Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder ZonenGeschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.


    Erstmal bin ich ja beim Schutzstreifen durch das Parkverbot beschwert. Bevor der angeordnet wurde, durfte ich dort parken, jetzt nicht mehr. Durch das Wort "insbesondere" gilt der Satz aber auch wohl indirekt für den ruhenden Verkehr, oder?

    Relevant dürfte von den vorstehenden Absätzen ja nur der erste sein: "Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten"

    Eine Benutzungspflicht darf also nur angeordnet werden, wenn "eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung" erheblich übersteigt, ein Schutzstreifen schon wo es auf Grund der besonderen Umstände geboten ist? Oder bringe ich da etwas durcheinander?

    Danke für die Infos.

    Bei dem Schutzstreifen, um den es mir geht, habe ich Akteneinsicht beantragt, um die Gründe für den Schutzstreifen zu erfahren. Auch der ist ja an §45 zu messen, gibt auch schon mindestens ein entsprechendes Urteil.

    Dann bekam ich den Markierungsplan, mehr nicht. Also nochmal nachgefragt. Der Markierungsplan ist die Anordnung, weil oben rechts der Anordnungsstempel drauf ist. Eine weitere Begründung existiert also nicht.

    Deswegen habe ich vor gut zwei Monaten beantragt, den Schutzstreifen zu entfernen, bisher ohne Antwort. Drei Monate haben sie ja Zeit zu antworten.

    Die Strecke liegt laut ERA 2010 im Belastungsbereich I, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Davor und danach sind 50 km/h, ohne Schutzstreifen, bei nahezu identischer Verkehrsstärke. Insofern bin ich mal gespannt, ob eine Antwort kommt und wenn ja, welche.

    In Italien heisst Stop wirklich Stop:
    Man konzentriert sich quasi nur auf die Stop-Linie, schaut vorher nicht links und nicht rechts. Das macht man erst, wenn man steht.
    Es dauert etwas, bis man das Vertrauen hat, dass der andere wirklich hält.

    In Deutschland schaut man ja schon vor dem Stopschild den Verkehr an (um dann das Schild ignorieren zu können).

    Eigentlich wäre für Ortsunkundige doch ein Erklärbär-Schild sinnvoll: Besucher von ... = Anlieger. Notfalls als Werbetafel vom Betreiber.

    Wir mussten auch schon die Erfahrung sammeln, dass Anlieger frei bei vielen Ortsunkundigen Verwirrung stiftet. Sie wissen bei dem Schild ja noch gar nicht, ob sie Anlieger sind oder nicht. Bei uns wurde das Schild dann in "Durchfahrt zu ... frei" geändert und danach klappte es problemlos.

    In diesem speziellen Fall könnte ich mir vorstellen, dass die meisten eher zum nicht durchfahren neigen. Ein Knöllchen auf dem Weg zu einem Eros-Center ist manchen bestimmt unangenehm. Vorallem wenn ein Knöllchen kommt: Einspruch einlegen mit der Begründung "ich war im Puff" oder kommentarlos bezahlen?

    Die Siegburger steht bei mir als nächstes auf der Liste. Die Benutzungspflichten bei "Am Schnellert" und "Kaltenbornweg" sind schon gefallen.

    Auf der Siegburger selbst habe ich mal Mitarbeiter vom Ordnungsamt angesprochen, warum sie Autos, die den Radweg komplett blockieren, nicht abschleppen lassen, sondern nur verwarnen. Deren Antwort: Dazu gibt es nicht ausreichend Personal, weil abschleppen länger dauert. In der Zeit in der sie einen abschleppen lassen, parken zwei neue auf dem Radweg.

    Genau das meinte ich: Die Parkmarkierungen haben evtl. einen Abstand von 50cm zum Schutzstreifen, aber die Markierungen sind teilweise so schmal oder die Autos so breit, dass (legal) bis an den Rand vom Schutzstreifen geparkt wird. Damit gibt es keinen Sicherheitsraum.

    Bei der letzten Planung (auf meinem Arbeitsweg) hat sich die Stadt Köln für Schrägparken entschieden. Was haltet ihr davon? Ist das eine Lösung? Also Schrägparken/senkrecht parken auf einer Seite anstatt Längsparken auf beiden Seiten?

    Ich hab mal auf dem Papier nachgemessen:
    2,00m Gehweg
    2,00m Parkstreifen
    0,50m Sicherheitsraum
    1,25m Schutzstreifen
    4,50m zusätzliche Fahrbahn
    1,25m Schutzstreifen
    0,50m Sicherheitsraum
    2,00m Parkstreifen
    2,8m Grünstreifen
    1,2m Gehweg

    Mal abgesehen vom Gehweg auf einer Seite sieht das eigentlich alles auf den ersten Blick vernünftig aus. Aber nach obiger Rechnung:
    2,00m Parkstreifen reichen nicht. Es wird i.d.R. nicht ganz rechts geparkt und LKWs und Sprinter stehen dort häufiger, die sind breiter. Die dürften doch auch bis zum Schutzstreifen stehen, also 2,50m in Anspruch nehmen, oder? Denn:

    Zitat von "StVO zu Zeichen 340 Leitlinie"

    Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.


    Neben dem Schutzstreifen müsste also geparkt werden dürfen. Breite Fahrzeuge reichen also bis an den Schutzstreifen heran. Plus 1,2m breite Türen heisst, der Radfahrer hat noch 5 cm vom Schutzstreifen. Schwankt der Radfahrer wie es oben steht 50cm nach links und rechts, muss er bereits mit seiner rechten Aussenseite im Mittel 20cm Abstand vom Schutzstreifen halten. Ist er 60cm breit, so ist seine ideale Fahrspur (also sein Reifen) 50cm links vom Schutzstreifen.

    Eine plötzlich komplett geöffnete Tür würde er im ungünstigsten Moment (bei einer Schwankung nach rechts), dann gerade so nicht berühren.

    Grundsätzlich sehe ich aber nur durch den Bordstein keine deutliche Reduzierung des nötigen Abstandes.


    Keine deutliche? Also siehst du eine?

    Ich halte es für praxisfern, dass ein LKW bei diesem Beispiel hinter einem Radfahrer herfährt und auf eine Lücke im Gegenverkehr wartet. Das habe ich noch nie erlebt.

    Sofern ein gewisser höherer Vertrauensschutz (Radfahrer dürfen auch auf der Fahrbahn nicht einfach "Schlenker" fahren) denkbar ist, wie groß wäre denn Dein Abschlag?


    Im Extremfall: Der Radfahrer wartet verkehrsbedingt auf dem Radfahrstreifen, ich fahre sehr langsam, die Linie ist 25cm breit. Mein Abstand somit zwangsweise >25cm. Was soll denn passieren?

    Gegenfrage: Wieviel cm fährst du (wegen einem Schlagloch) auf der Fahrbahn einfach nach links ohne nach hinten zu schauen? 1cm, 5cm, 50cm? Wieviel cm fährst du bei einem Radfahrstreifen nach links über die durchgezogene Linie ohne nach hinten zu schauen? 0cm?

    Sorry, noch ein paar Fragen:
    Viele Radfahrer fahren auf dem Radfahrstreifen, ich fange an zu "überholen". Dann kommt Gegenverkehr und ich muss rechts rüber und unterschreite den Mindestabstand. War das dann "Überholen in unklarer Verkehrslage"? Beim Schutzstreifen ja, beim Radfahrstreifen imho nein.

    Darf ein Radfahrer auf dem Radfahrstreifen schneller fahren als fahrende Autos auf der Fahrbahn? Imho ja, beim Schutzstreifen nein.

    EDIT: Warum "wollen" wir das nicht, dass Überholen mit zu niedrigem Abstand als Gefährdung angesehen wird???? ?(


    Man wird auf der Fahrbahn ständig zu dicht überholt. Wäre das eine (besondere) Gefährung, gäbe es überall eine Radwegbenutzungspflicht.

    Rad-Recht:
    Hier müssen ebenfalls 1,5m Abstand gehalten werden? Oder ändert der Bordstein etwas? Wo ist da bei dir die Grenze?

    Wie würdest Du denn die notwendigen Abstände unterscheiden wollen, mit einem pauschalen Abschlag? Sofern Deiner Meinung nach zum Radfahrer auf Radfahrstreifen weniger Abstand nötig wäre, warum wäre z.B. im Mischverkehr bei sonst gleichen Bedingungen nur ein größerer Abstand "ausreichend" i.S.d. § 5 IV S.2 StVO?


    Ja, mit einem deutlichen Abschlag, einmal aufgrund des Vertrauensgrundsatzes (der Radfahrer darf nicht auf die Fahrbahn wechseln!) und andererseits weil es eben nicht immer ein Überholen gibt. Man kann jederzeit mal dichter und mal weiter auseinander fahren. Radwege schwanken doch ständig.

    Wie kann ein Autofahrer auf der Fahrbahn einen Radfahrer auf dem Radfahrstreifen (neben der Fahrbahn!) behindern, belästigen oder gar schädigen? Bleibt nur gefährden übrig.

    "Niedriger Abstand = Gefährden" ist aber doch genau die Gleichung, die wir nicht "wollen".