Beiträge von hugo790

    Sorry, noch ein paar Fragen:
    Viele Radfahrer fahren auf dem Radfahrstreifen, ich fange an zu "überholen". Dann kommt Gegenverkehr und ich muss rechts rüber und unterschreite den Mindestabstand. War das dann "Überholen in unklarer Verkehrslage"? Beim Schutzstreifen ja, beim Radfahrstreifen imho nein.

    Darf ein Radfahrer auf dem Radfahrstreifen schneller fahren als fahrende Autos auf der Fahrbahn? Imho ja, beim Schutzstreifen nein.

    EDIT: Warum "wollen" wir das nicht, dass Überholen mit zu niedrigem Abstand als Gefährdung angesehen wird???? ?(


    Man wird auf der Fahrbahn ständig zu dicht überholt. Wäre das eine (besondere) Gefährung, gäbe es überall eine Radwegbenutzungspflicht.

    Rad-Recht:
    Hier müssen ebenfalls 1,5m Abstand gehalten werden? Oder ändert der Bordstein etwas? Wo ist da bei dir die Grenze?

    Wie würdest Du denn die notwendigen Abstände unterscheiden wollen, mit einem pauschalen Abschlag? Sofern Deiner Meinung nach zum Radfahrer auf Radfahrstreifen weniger Abstand nötig wäre, warum wäre z.B. im Mischverkehr bei sonst gleichen Bedingungen nur ein größerer Abstand "ausreichend" i.S.d. § 5 IV S.2 StVO?


    Ja, mit einem deutlichen Abschlag, einmal aufgrund des Vertrauensgrundsatzes (der Radfahrer darf nicht auf die Fahrbahn wechseln!) und andererseits weil es eben nicht immer ein Überholen gibt. Man kann jederzeit mal dichter und mal weiter auseinander fahren. Radwege schwanken doch ständig.

    Wie kann ein Autofahrer auf der Fahrbahn einen Radfahrer auf dem Radfahrstreifen (neben der Fahrbahn!) behindern, belästigen oder gar schädigen? Bleibt nur gefährden übrig.

    "Niedriger Abstand = Gefährden" ist aber doch genau die Gleichung, die wir nicht "wollen".


    § 5 Abs. 4 S. 2 StVO fordert ausreichenden Abstand des Überholenden. Man kann aus bestimmten Gründen das Überholen von Radfahrern auf Radfahrstreifen als nicht unmittelbar dieser Regelung unterliegend begreifen, indes aber immer noch eine analoge Geltung in Betracht ziehen.


    Es gibt ja erstmal kein "Überholen von Radfahrern auf Radfahrstreifen". Man fährt ja nur nebeneinander, mal der eine schneller, mal der andere. Es wird nicht überholt. Eine analoge Geltung kann wenn dann nur auf §1 basieren. Dann aber aufgrund der dortigen Vorschriften. Und wer muss den Abstand einhalten? Der, der gerade schneller fährt? Oder der, der links fährt?
    Wie sieht es rein praktisch bei Verschwenkungen aus? Eine Gruppe Radfahrer und eine Gruppe Autofahrer und der Radweg verschenkt direkt an die Fahrbahn. Welche Gruppe muss anhalten? Oder darf in diesem Fall mit zu geringem Abstand nebeneinander gefahren werden?

    So man die Notwendigkeit eines Abstandes nicht aus § 5 StVO herleiten will, muss der Überholende jedenfalls nach § 1 StVO eine Gefährdung ausschließen. M.E. beruht die Rechtsprechung zu ausreichendem Abstand gemäß § 5 StVO aber nur auf Erkenntnissen zur Sicherheit


    Die Rechtsprechung bei der es um die Haftungsverteilung nach einem Unfall geht? Was ist, wenn es bei einem Vorbeifahren mit extrem geringem Abstand keine Gefährdung gab? Oder ist dieser Fall nicht vorstellbar? Es wird von Radweg-Gegnern doch immer behauptet, dass die Gefahr durch Dicht-Überholer sehr gering sei.

    Insbesondere, wenn der Radfahrer auf dem Radfahrstreifen verkehrsbedingt wartet und ich mit sehr geringer Geschwindigkeit (< 7 km/h) und geringem Abstand an ihm vorbeifahre. Wäre es ein Schutzstreifen, würde ich wohl gegen §5 verstossen.

    Ich habe jetzt nicht nochmal in die Unterlagen zur Einführung von Radstreifen hineingesehen, aber m.E. war dem Verordnungsgeber diese Unterscheidung absolut nicht bewusst, es ging ihm bei der Unterscheidung IMHO lediglich um Platz, Benutzungspflichten und die Möglichkeit der Mitbenutzung durch Kfz. Hinsichtlich des gegenseitigen Überholens von Rad- und Autofahrern würde ich zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen i.E. nicht unterscheiden, dies wäre allein wegen der theoretischen dogmatischen Unterscheidung m.E. praxisfern, gerade weil kaum ein VT zwischen den verschiedenen Radstreifen differenziert.


    Im ersten Satz meinst du Schutzstreifen, oder? Denn bei der Einführung von Radstreifen hat er sich bestimmt keine Gedanken darum gemacht.

    Ich halte das Gegenteil für praxisfern. Der normale Autofahrer macht sich über den nebenan fahrenden Radfahrer keine Gedanken. Der ist auf seiner Spur, teils durch Poller, Lärmschutzwände oder nur durch Malerei getrennt. Erst wenn er die Spur (verbotswidrig) nutzen will, wird geschaut.


    Ich fände je nach Abstand durchaus die Tatbestandsnummern 101100, 101106, 101112, 101118 angebracht.


    ?(

    Wie willst du denn aus §5 einen Abstand fordern?

    Dass man wegen §1 niemanden vorsätzlich gefährden darf, ist klar, insbesondere wenn, wie in diesem Prozess, vorhersehbar ist, dass jemand auf die Fahrbahn tritt. (Zwei Fußgänger nebeneinander, Engstelle auf dem Gehweg.) Oder z.B. spielende Kinder am Fahrbahnrand. Aber daraus zu fordern, dass der identisch sein muss mit dem Abstand aus §5 leuchtet mir nicht ein.

    Warum hat denn deiner Meinung nach der Gesetzgeber überhaupt unterschieden, zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen, was das Überholen und somit den Seitenabstand in §5 angeht? Warum erwähnt der Gesetzgeber in §5 den Seitenabstand, wenn er aus §1 schon hervorgeht?

    Der Bussgeldkatalog nimmt auch bzgl. Seitenabstand nur auf §5 bezog. Eine TBNR zum Seitenabstand bzgl. §1 finde ich nicht. Wie würdest du als Polizist einen Autofahrer verwarnen, der einen zu geringen Abstand zu einem Radfahrer auf einem Sonderweg gehalten hat?

    Tja, mal wieder nur aus dem Gedächtnis erwähnt, scheint auf den ersten Blick nur dieses uralte (75-80 cm reichen) Urteil zu sein: LINK


    Wegen §1 StVO sieht das Gericht wohl einen Abstand als notwendig an, ohne näher auszuführen, wie groß er sein muss.

    Es bestätigt nur individuell für diesen Fall, dass 75-80 cm (vom Lenkerende bzw. 1m von der Fahrspur) ausgereicht haben. Es besagt also nicht wie @Carsten schrieb, dass 1,5m gefordert sind.

    Für Radfahrer auf der Fahrbahn wurden bspw. auch schon Mindestabstände zu Fußgängern auf dem Gehweg entschieden,


    Hast du dazu ein Urteil zur Hand? Mich würde der konkrete Abstand (1,5m?) und die Begründung interessieren.

    @munchengladbach
    Sorry, aber es ist anstrengend mit dir zu diskutieren. Was genau willst du? Was ist dein Ziel?

    Hälst du es nun für legal, wie es im ersten Posting steht oder nicht? Willst du irgendein Gesetz ändern, willst du dass die Behörden ein Gesetz anders interpretieren oder willst du, dass sich Busfahrer an die StVO halten?

    Vorhandene Schutz- und Radfahrstreifen heben den geforderten Sicherheitsabstand von 1,5m beim überholen nicht auf.


    Gibt es dafür eine Quelle? Ich sehe das nämlich anders:

    Zitat von &quot;Hentschel&quot;

    Überholen ist der tatsächliche, absichtlose Vorgang des Vorbeifahrens auf dem selben Straßenteil (Fahrbahn, Dü NZV 90 278 = StVE §18 StVO Nr. 46 NZV 93 359, ...) an einem anderen VT, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt, i.d.R. in Fahtstellung, wartet oder soeben anfährt, oder anfahren will, oder ...

    Nur auf dem selben Straßenteil (derselben Fahrbahn) darf und kann, soweit zulässig, im Rechtssinn überholt werden, nicht auf einem für den Verkehr gesperrten, nicht mit Hilfe eines Parkplatzes, eines einer anderen Verkehrsart vorbehaltenen Sonderwegs oder des Seitenstreifens (Dü VRS 91 387).

    Und bei §5 StVO steht:

    Zitat

    Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden.

    -> Beim Schutzstreifen (auf der Fahrbahn -> gleicher Straßenteil) muss der Abstand eingehalten werden. Aber beim Radfahrstreifen?

    Aber mal ehrlich: sind das häufige, gar regelmäßige Probleme? Oder nicht doch eher die vereinzelten kuriosen Auswüchse eines undurchsichtig komplex gewordenen Regelwirrwarrs?

    Die Frage ist hier in Köln schwer zu beantworten, weil Anordnungen häufig mündlich erteilt werden (oder zumindest wurden). Selbst mit einer Anfrage gemäß IFG NRW kann man somit nicht feststellen, ob ein Schild nichtig ist oder nicht.

    Bei Baustellen hängen Unternehmen häufig auf, was sie für sinnvoll erachten oder immer aufhängen oder auf dem LKW gerade an Schildern zur Verfügung haben, ohne es mit der entsprechenden Anordnung ganz genau zu nehmen. Ja, teils ohne eine Anordnung einzuholen. Da wird schnell hinter der Baustelle der Radweg benutzungspflichtig, obwohl er es eigentlich nicht ist oder umgekehrt, weil das Schild fehlt. Oder Tempo 50 nach einer Baustelle in der 30er Zone. Oder die Baustelle wird abgebaut, ein einzelnes Tempo 30-Schild bleibt noch übrig.

    Wovon es in Köln massig gibt: Zeichen 237/240/241, die nicht befolgbar sind. Z.B. links und rechts gleichzeitig. Oder Zeichen 237 für die Fahrbahn und Zeichen 240 für das Hochbord. Streng nach StVO muss man beide befolgen, also auf beiden fahren. Das kann niemand -> nichtig. (Die Argumentation ist von Herrn Leyendecker vom Bundesverkehrsministeriums, nicht von mir.)

    Gestern bin ich auch mit dem Fahrrad (auf dem Radweg!) auf eine Kraftfahrstraße gefahren, weil ich das Schild als nichtig betrachte. Die Straße ist laut Widmung keine Kraftfahrstraße. Und wieso sonst sollte es dort einen Radweg geben?

    Ansonsten achte mal bei Baustellen auf durchgezogene Linien und Sperrflächen. Wenn diese nicht aufgehoben wurden, darfst du sie nicht überfahren. Machen aber im Bereich von Baustellen alle. Sonst müsste man auf die Polizei warten oder falls möglich wenden. Oder man betrachtet sie als nichtig, weil nicht befolgbar und überfährt sie.

    Ich kann mir kein konkretes Verkehrszeichen vorstellen, das gleichzeitig nicht ist und doch einzelne Verkehrsteilnehmer zu rücksichtlosem Verhalten anstiften würde. Beispiel bitte!


    Ein von mir aufgestelltes Tempo 100 Schild innerorts an einer Vorfahrtsstraße.

    Nichtig, weil es nicht angeordnet wurde. Und der ein oder andere wird trotzdem 100 fahren, obwohl nur 50 erlaubt -> könnte man rücksichtsloses Verhalten nennen.

    Zeichen 254, das von einem Radhasser (nicht im Amt) aufgestellt wurde. Zweifelsfrei nichtig, führt häufig dazu, dass Radfahrer bedrängt werden.

    Oder ein Praxisbeispiel aus Köln:
    Zebrastreifen, der von einer Privatperson auf die Fahrbahn gemalt wurde. Die rücksichtslosen Fußgänger gehen einfach rüber und behindern den Verkehr.

    Mein Punkt ist aber eher, dass es in den meisten Bereichen gut möglich ist, auch Qualität zu erwerben, jedenfalls bei Fahrrädern. Für Kinderräder gilt dies m.E. nur sehr eingeschränkt.


    Ich erweitere und behaupte:
    Viele Sportgeräte für Kinder sind nur sehr eingeschränkt in guter Qualität zu erwerben. Badmintonschläger für zwei Euro, Ski+Skistiefel (zumindest im Urlaubsort gabs für Kinder nur 08/15, für Erwachsene richtig viel Auswahl) etc.

    Viele Eltern (ja, dazu gehöre ich auch) wollen keine 1000+ Euro für ein Kinderfahrrad ausgeben, das möglicherweise nur ein Jahr passt. Mangels Nachfrage gibt es dann auch kein Angebot.

    So ist das erste Fahrrad von unserem Sohn (5) auch nicht StVO-konform.

    Hauptsache ist, er hat zwei funktionierende Bremsen (ganz normale, kein Rücktritt), kann damit hinfallen, ohne dass das Rad gleich kaputt ist und vorallem, er hat Spaß und will damit fahren.

    Als nächstes wird eine Gangschaltung gebraucht, damit er auch gut bergauf/bergab fahren kann.

    @Radschwarzfahrer
    Ich hatte eine XT250 mit Koffer, später eine XT600 mit Koffer. Da passten genau Helm, Hose, Lederjacke und Motorradstiefel rein. Damit wusste niemand mehr, dass ich mit dem Motorrad unterwegs war.

    Kippen hatte ich noch nie im Helm, auch keinen Müll, o.ä. Und wegen dem Anecken: Wenn man ohne Kraft/Druck dahinter mit minimaler Geschwindigkeit aneckt, glaube ich nicht, dass die Schutzwirkung nachlässt. Beim Einkaufen kann der Helm auch in den Einkaufswagen.

    Ich will damit sagen, er stört mich im Alltag nicht. Ich denk gar nicht mehr drüber nach, wohin jetzt mit dem störenden Helm. Ist eben einfach Gewohnheit, ihn irgendwo zu haben.

    Bzgl. Bewegungsmangel hab ich mal vor rund einem Jahr versucht an Daten zu kommen:
    Ca. jeder 1.500ste Mensch stirbt jedes Jahr aufgrund von Bewegungsmangel. In Köln also rein statistisch gesehen über 650.

    Ca. die Hälfte treibt gar keinen Sport. 500.000 Menschen müssten also je 1,5 Stunden Sport pro Woche treiben, damit 650 Leute weniger sterben.
    Also 39.000.000 Stunden pro Jahr. In der Stadt liegt die Durschnittsgeschwindigkeit (in Berlin, für Köln habe ich keine Zahlen) bei knapp 13 km/h. -> 468 Millionen Personenkilometer.

    Der ADAC gibt an, dass pro 100 Millionen Personenkilometern 1,6 Radfahrer sterben, also 7,5.

    7,5 Verkehrstote oder 650, die an Bewegungsmangel sterben...

    -> Das wichtigste ist, dass die Leute Fahrrad fahren. Ein Helm kann nur an den 7,5 etwas ändern, nicht an den 650.
    => Ich bin für eine Helmpflicht Bewegungspflicht. (Nein, nicht ernst gemeint.)

    was spräche dagegen, alle Radwege in Deutschland zuerst global als Anderer Radweg zu definieren, bis sie von einer Kommission einen neuen Verkehrsschild bekämen, zeugend, dass die Stelle für die Radfahrer gefährlich ist


    So ist es doch. Ein Radweg wird gebaut und wird erst benutzungspflichtig, wenn die StVB eine besondere Gefährdung bejaht und die Benutzungspflicht anordnet. Beim Altbestand < 1997 wurden im Rahmen der regelmässigen Verkehrsschauen die Benutzungspflichten geprüft. So verstehe ich jedenfalls das Gesetz.

    Wenn ein Gesetz nicht eingehalten wird, hilft i.d.R. kein weiteres Gesetz.

    quote='Gerhart','http://www.radverkehrsforum.de/forum/thread/88-Die-Gretchenfrage-Wie-habt-ihr’s-mit-dem-Helm/?postID=1478#post1478']Mein Bügelschloss dürfte da nicht durchgehen.[/quote]
    Das Bügelschloss meiner Frau (Abus) passt da auch durch.

    Zitat

    Klingt für mich nach einem Beispiel, wo ein Helm tatsächlich geholfen hätte. Aber vermutlich ist er auch etwas dynamischer gefahren, schließlich will man auf ner MTB-Tour auch Spaß haben? Und schon ist das Unfallrisiko gleich wieder größer.


    Es ging ein kurzes Stück sehr steil bergab. Wir haben oben noch gehalten und der, der die Strecke kannte, machte eine klare Ansage:
    Gewicht hinter den Sattel und nicht bremsen. Er fuhr als letztes in der Gruppe, bekam Angst, bremste und den Rest kannst du dir denken.