Der Konsequenz, daß man der Anordnung wegen Widersprüchlichkeit nicht folgt, weil ja nur ein Radweg benutzungspflichtig sein kann, aus der Anordnung aber nicht hervorgeht, welcher, die anordnende Behörde also offensichtlichen Unfug angeordnet hat, der würde ich durchaus zu folgen geneigt sein und - wenn stressarm möglich - gelegentlich die Fahrbahn nutzen. Doch kein Amtsrichter Deutschlands wird einer solchen Argumentation beipflichten, da wette ich drauf.
Einen Kölner Richter habe ich immerhin dazu gebracht zu sagen, dass eine Anordnung nichtig ist. Er führte weiter aus, dass der Radfahrer sich entscheiden kann, welche Anordnung er für nichtig hält. Aber sobald er das getan hat, ist die zweite Anordnung in Ordnung und er muss dieser folgen. In anderen Worten:
Er kann sich aussuchen, welchen Radweg er benutzt, die Fahrbahn ist tabu! Also genau das, was die Stadt will...