Beiträge von Nuernberg-steigt-ab

    Hallo!

    Ich halte es ähnlich wie @hugo790, fahre schon seit langer Zeit gewohnheitsmäßig immer mit Helm - mittlerweile der Dritte. Ich bin als Alltagsradler hauptsächlich auf innerstädtischen Straßen und Radwegen unterwegs und erlebe zwar viele Beinahe-Kollisionen, aber die letzten drei Stürze (in den vergangenen fünf Jahren) waren alle selbstverschuldet ohne Fremdeinwirkung, zwei davon auf Glatteis/Schnee. Da hätte ich den Helm nicht gebraucht und fand es trotzdem in dem Moment nicht schlecht, ihn drauf zu haben. Der gefühlte Schutz durch den Helm ist vermutlich viel größer als die tatsächliche Wirkung, aber als Einschränkung empfinde ich den Helm auch schon lange nicht mehr. Der Komfort wird wahrscheinlich ähnlich gemindert, wenn man erstmals einen Sicherheitsgurt im Auto anlegt (der unstrittig sehr sinnvoll ist, und an den wir uns alle schon lange gewöhnt haben). Eine Helmpflicht halte ich für völlig schwachsinnig, eher schon könnte ich mir Sicherheitskontrollen für Fahrräder bis hin zu einer StVZO-Zulassung vorstellen...
    Da ich von meinem kleinen Sohn verlange, einen Helm zu tragen, komme ich jetzt auch wenigstens nicht in eine Argumentations-Falle, denn er kennt es von Papi gar nicht anders.


    Du hast aber absolut recht, dass Radfahrer nicht neben dem Motorverkehr stehen dürfte. Dies ist aber ein Grundsatz in der StVO: Sie dürfen sich sogar durchfädeln!

    Das halte ich für eine Überinterpretation des §5 (8) StVO ("Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.") Die Regelung erlaubt nämlich keinesfalls ein "durchfädeln", sondern ein vorsichtiges Vorbeifahren (dazu muss so viel Platz sein, dass man sicher nicht mehr von einem Durchfädeln sprechen kann). Außerdem ist der Überholvorgang erst abgeschlossen, wenn ich vor dem überholten Fahrzeug bin. Es muss also weiter vorne noch genügend Platz zum Aufstellen sein. Und die Regel erlaubt nicht das Nebeneinander-Aufstellen mit den KFZ, das zwar häufig praktiziert wird, aber die genannten Unfälle geradezu provoziert.

    Eine so genannte Fahrradschleuse gilt wohl als Radverkehrsführung, in der dann wiederum das Lichtzeichen der Fußgängerampel zu beachten ist — obgleich man eigentlich mit dem Rad mehr oder weniger mitten auf der Fahrbahn steht.

    Das würde ich so nicht sagen. Die Fahrradschleuse als Aufstellhilfe im Zufahrtbereich einer Kreuzung ist sicher eine Radverkehrsanlage. Da sie den Radfahrer aber nicht über die Kreuzung "führt", eigentlich keine Radverkehrsführung.
    Die begrifflichen Unklarheiten und Ungenauigkeiten sind aber ein ganz wesentlicher Punkt, warum die Verkehrsregeln für Radfahrer unnötig kompliziert sind.


    Ob das eine große Wirkung hat, wage ich zu bezweifeln. Die meisten wissen nicht, worum es sich handelt. .

    Ich habe so ein Ghostbike vor wenigen Monaten zum ersten Mal gesehen und sofort verstanden, worum es geht. Sehr hilfreich war eine Tafel im Fahrradrahmen mit groben biographischen Daten "Radfahrerin, 41 Jahre" und Kreuz!

    Ich konnte es bislang beinahe immer vermeiden, an so einem Schild vorbeizufahren, sowas begegnet einem ja in der Regel nicht auf der Fahrbahn :whistling:

    Ähem, doch. In meiner Heimatstadt begegnet einem das durchaus auf der Fahrbahn, und zwar in Zusammenhang mit Baustellenbeschilderungen. Kann hier gerade nicht auf meine Fotogalerie zugreifen, aber gerne liefere ich entsprechende Beispiele nach.
    Sehr beliebt ist das Schild auch auf gemeinsamen Geh- und Radwegen jenseits von Straßen, die dadurch mal eben zum Gehweg mit Radfahrerverbot gemacht werden sollen. Wenn das auf einer Strecke von mehreren hundert Metern vorgesehen ist, "kann" man das Schild aber schlechterdings nicht mehr beachten, sonst hätte man das Fahrrad ja gleich zuhause lassen können.

    zu Zeichen 1012-34:

    ... wird aber in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht beschrieben und im Bußgeldkatalog nicht sanktioniert und entfaltet auch keine rechtliche Wirkung.

    (Hervorhebung in Fettdruck von mir)

    Das ist so 'ne Sache mit der rechtlichen Wirkung. Es gibt, wie Du richtig anmerkst, keine eigene Vorschrift in der StVO, wie mit diesem Zeichen umzugehen ist, und auch keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit in Zusammenhang mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer absteigen". Im Falle eines Unfalls würde ich allerdings ein Vermögen darauf verwetten, dass vor Gericht das Nichtbeachten der Vorschrift dem Radfahrer als Grund für eine ganz erhebliche Teilschuld vorgeworfen wird.
    Aus Sicht des Radverkehrs ist das ZZ 1012-34 natürlich eine pure Unverschämtheit, wird doch von keinem anderen Verkehrsteilnehmer so selbstverständlich erwartet, dass er auf seiner Strecke mal eben (evtl mehrfach) das Verkehrsmittel wechselt. Bei Begegnungen mit dem Schild "Radfahrer absteigen" würde ich zwar selbst auch nicht absteigen, aber jedem anderen zu der gleichen allergrößten Vorsicht raten, die ich dann selbst walten lasse.

    Der Durchschnitt weisst da weder auf jugendlichen Leichtsinn noch auf eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit bei den Unfallopfern hin

    Fettnäpfchen! Mit dem Satz übernimmst Du die in der Presse gängige Argumentationskette "Irgendwie muss doch der Radfahrer schuld sein". Wenn schon, dann interessiert uns das Alter der Täter (Unfallverursacher,IMHO nicht immer der Radfahrer). Oder nicht?


    Laut Herrn Kai Lachmann (Abteilungsleiter in Köln) ... der Leitfaden ist seiner Meinung nach überflüssig.

    Ja! Ich kann mich ganz gut erinnern, hier und an anderer Stelle schon viel über die besondere Qualität der Kölner Radwege gelesen zu haben. [Ironiemodus auf Maximum] Da ist wirklich gar nichts zu verbessern. Die Behörden haben das super im Griff. [/Ironiemodus]

    Abgesehen davon, dass ich meinen launischen Kommentar wohl besser noch mit Disclaimer-Smiley entschärft hätte...


    Aufgabe der Gewerkschaft ist es für diesen Fall entsprechende Schutzausrüstung (wie auf dem Bild im Artikel zu sehen: Helm) zu fordern.


    ... schließlich ist ja bekannt, welche ausgezeichnete Schutzwirkung der Fahrradhelm gegenüber Nahüberholern hat. ;)

    ... beschrieben wurde, wie Polizisten in zivil mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn neben einem nicht benutzungspflichtigen Radweg unterwegs waren und anschließend Bußgelder an die Nahüberholer verteilt haben.


    Charmante Idee, dass die Polizei einfach mal die Perspektive wechselt. Wäre interessant, ob die Beamten sich freiwillig für den Einsatz gemeldet haben. Ich würde damit rechnen, dass relativ schnell eine Gewerkschaft auf der Matte steht und aus Sorge um das leibliche Wohl der Beamten solche Aktionen rundheraus ablehnt.


    Ich bin mir ziemlich sicher, dass bei den meisten Straßenverkehrsbehörden solche Verkehrsschauen nicht stattfinden. Anders kann man sich den Blödsinn an Schildern ja gar nicht erklären, der da teilweise seit vielen Jahren herumhängt.


    In der Kausalkette rückwärts argumentiert, klingt aber schlüssig.

    Ich mir auch:


    Das Zitat kommt mir bekannt vor, steht aber IMHO nicht im Einklang mit der VwV-StVO. Diese räumt den Fachaufsichtsbehörden zwar Kompetenzen ein, die beschränken sich aber auf: "Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben." Da steht wohlgemerkt eine, nicht alle!
    Und ob die Aufsichtsbehörde das so einfach verfügen kann, dass man von den laut VwV-StVO geforderten Teilnehmern ("An den Verkehrsschauen haben sich die Polizei und die Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch die Träger der Straßenbaulast, die öffentlichen Verkehrsunternehmen und ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer sind dazu einzuladen. Bei der Prüfung der Sicherung von Bahnübergängen sind die Bahnunternehmen, für andere Schienenbahnen gegebenenfalls die für die technische Bahnaufsicht zuständigen Behörden hinzuzuziehen.") einfach mal zwei Drittel außen vor lässt und das Ganze nur Polizei und StVB überantwortet, da habe ich auch gehörige Zweifel. Hat aber wohl noch niemand versucht, auf dem Rechtsweg zu klären.

    Hallo!

    Bin mir nicht ganz sicher, ob mit dem Thread-Titel die Verkehrsschauen gemeint sind, die gemäß VwV-StVO regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, stattzufinden haben. Diesbezüglich habe ich jedenfalls arge Zweifel, ob und wie die wohl durchgeführt werden.
    Jetzt das Problem: in einigen Bundesländern gibt es mittlerweile ein Informationsfreiheitsgesetz oder ähnliche Konstrukte, die es jederfrau erlauben, entsprechende Akten einzusehen. In Bayern gibt es ein solches Gesetz nicht, aber viele Städte haben eigene Satzungen erlassen, die eine ähnliche Funktion haben. Leider erfassen diese Satzungen naturgemäß nur den eigenen Wirkungskreis der jeweiligen Stadt, nicht aber den übertragenen Wirkungskreis, zu dem auch die Aufgaben im Bereich Straßenverkehr (Verkehrsrechtlichen Anordnungen etc.) gehören.
    Hat jemand von Euch Erfahrung, ob (und wie) es möglich ist, außerhalb von Gerichtsverfahren Akteneinsicht zu erlangen? Gibt es Städte, die sich da auskunftsfreudig zeigen? Auf meinen entsprechenden Antrag hat die Stadt N leider bislang nicht reagiert.

    "als Zeuge zum Gericht" muss man ja überhaupt erst, wenn der Beschuldigte Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat. Wenn die Ordnungswidrigkeit bei Anzeige bereits sauber dokumentiert werden konnte (aussagekräftiges Foto, evtl. zwei im Abstand von einigen Minuten), dürften die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs dermaßen gering sein, dass es die Wenigsten auf ein Verfahren ankommen lassen.
    Ich hatte mal den Fall, dass ein Müllfahrer, der seinen Wagen in voller Breite auf dem Radweg abgestellt hatte, um beim Bäcker einzukaufen, hinterher behauptete, er habe nur kurz gehalten, um Tonnen zu "be- und entladen". Da kam eine kurze Rückfrage seitens der Polizei, die meine Zeugenaussage (die schriftlich erstattete Anzeige ist nichts anderes) in dieser Hinsicht ergänzte. Zu einem Verfahren kam es nie.

    Hallo!

    Vielen Dank, @DMHH für diese sehr übersichtliche und sinnvolle Zusammenstellung!
    Ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass OWi-Anzeigen durchaus Erfolgsaussichten haben. Ich stelle meine Anzeigen z.B. wegen zugeparkter Radwege grundsätzlich schriftlich direkt bei der jeweils zuständigen Polizeiinspektion. Zumindest auf manchen Dienststellen gibt es da offenbar ziemlich versierte Beamte, die bei Aufnahme der Anzeige gerne mal zurückrufen und ein paar Details abfragen, die aus ihrer Erfahrung den Sachverhalt noch verschärfen könnten (z.B. "Hat der nicht vielleicht länger als drei Minuten da geparkt?"). Die Polizei verhält sich da also durchaus Radfahrer-freundlich. Und sei es nur, damit der eigene Arbeitsaufwand (Anzeige aufnehmen) sich auch lohnt (und nicht immer mit Einstellung endet).

    Gruß