Das ein auf der einen und ein auf der anderen Seite existieren kann ist zwar logisch und auch durchaus möglich. Wenn aber auf der Seite mit dem und der zweifarbigen Pflasterung auch noch Wohnhäuser und Einkaufsläden/Cafés sind, und die Fahrbahn 4-spurig, also auch erschwerend, nicht einfach für Fußgänger zu queren ist, dann sind das starke Indizien dafür das nicht die baulichen VZ nichtig sind, sondern das !
Vergiss mal die "baulichen Vz"! Wenn wir nicht über Trennlinien auf Fahrbahnen sprechen (die zur Abgrenzung von Standstreifen etc. tatsächlich per se eine Wirkung entfalten), sondern über Bemalungen, Pflasterungen oder Materialwechsel im Bereich von Geh- und Radwegen, so haben diese stets nur in Zusammenhang mit einem entsprechenden Vz eine Bedeutung. Sie sind also nicht nur "nichtige Vz", sondern zunächst einmal überhaupt kein Vz, allenfalls eine Illustration, die die Anwendung des Vz verdeutlichen soll.
In Deinem Beispiel ist es wahrscheinlich, dass tatsächlich das nichtig ist, weil es gar nicht angeordnet wurde, der entsprechende Verwaltungsakt also nicht existiert und die Beschilderung falsch ausgeführt wurde. Das kann der Radfahrer aber nicht wissen und ad hoc nicht überprüfen. Auch das Vorhandensein einer mehrspurigen Fahrbahn behindert nicht die Anordnung eines einseitigen Gehwegs, siehe GoogleMaps. Wenn neben dem Radweg noch Einkaufsläden und Cafés verbleiben, die zu Fuß nicht mehr erreichbar wären, sind erst das tatsächlich starke Indizien für ein nichtiges Vz - alternativ eine rechtswidrige Anordnung, da nicht mehr genügend Flächen für den Fußgängerverkehr verbleiben...