Beiträge von Nuernberg-steigt-ab

    Das ein [Zeichen 237] auf der einen und ein [Zeichen 239] auf der anderen Seite existieren kann ist zwar logisch und auch durchaus möglich. Wenn aber auf der Seite mit dem [Zeichen 237] und der zweifarbigen Pflasterung auch noch Wohnhäuser und Einkaufsläden/Cafés sind, und die Fahrbahn 4-spurig, also auch erschwerend, nicht einfach für Fußgänger zu queren ist, dann sind das starke Indizien dafür das nicht die baulichen VZ nichtig sind, sondern das [Zeichen 237] !

    Vergiss mal die "baulichen Vz"! Wenn wir nicht über Trennlinien auf Fahrbahnen sprechen (die zur Abgrenzung von Standstreifen etc. tatsächlich per se eine Wirkung entfalten), sondern über Bemalungen, Pflasterungen oder Materialwechsel im Bereich von Geh- und Radwegen, so haben diese stets nur in Zusammenhang mit einem entsprechenden Vz eine Bedeutung. Sie sind also nicht nur "nichtige Vz", sondern zunächst einmal überhaupt kein Vz, allenfalls eine Illustration, die die Anwendung des Vz verdeutlichen soll.
    In Deinem Beispiel ist es wahrscheinlich, dass tatsächlich das [Zeichen 237] nichtig ist, weil es gar nicht angeordnet wurde, der entsprechende Verwaltungsakt also nicht existiert und die Beschilderung falsch ausgeführt wurde. Das kann der Radfahrer aber nicht wissen und ad hoc nicht überprüfen. Auch das Vorhandensein einer mehrspurigen Fahrbahn behindert nicht die Anordnung eines einseitigen Gehwegs, siehe GoogleMaps. Wenn neben dem Radweg noch Einkaufsläden und Cafés verbleiben, die zu Fuß nicht mehr erreichbar wären, sind erst das tatsächlich starke Indizien für ein nichtiges Vz - alternativ eine rechtswidrige Anordnung, da nicht mehr genügend Flächen für den Fußgängerverkehr verbleiben...

    nochmal kurz zusammengefasst:

    Nichtige Verkehrszeichen: offensichtlicher Unsinn, müssen nicht beachtet werden (Bsp.: Kombinationen von Vz, die sich gegenseitig ausschließen wie [Zeichen 237] [Zusatzzeichen 1012-32] ).
    Rechtswidrige Verkehrszeichen: entgegen den einschlägigen Vorschriften von StVO, VwV-StVO, usw. aufgestellte, aber zunächst rechtswirksame Beschilderung (Bsp. [Zeichen 237] an 80 cm breiter Buckelpiste), können weggeklagt werden.

    Interessante Überlegungen! Das soll/muss der Radfahrer aber nun in ein paar Sekunden(bruchteilen) durchdeklinieren und sich entscheiden, weswegen allzu komplizierte Konstrukte ausscheiden dürften.

    Ohne Deine Argumentation gleich brechen zu wollen, sei nur angemerkt, dass eine Bemalung der Gehwege für sich allein noch kein wirksames Vz darstellt, schon gar nicht die im Beispiel von @Kampfradler gezeigte verschiedenfarbige Pflasterung. Die kann lediglich als Hilfe dienen, wo denn nun der per [Zeichen 241-30] angeordnete Geh- und Radweg unterteilt ist. Im Zusammenspiel mit [Zeichen 237] oder [Zeichen 240] ergibt eine zweifarbige Pflasterung keinen Sinn und kann ignoriert werden. Sie führt nicht dazu, dass ein Verkehrszeichen unwirksam, rechtswidrig oder nichtig wird. Deswegen kann ich Deiner Argumentation zur Nichtigkeit in Punkt 3 und 4 nicht folgen. Einen einfachen Radweg (mit Gehweg z.B. nur auf der anderen Straßenseite) gibt es durchaus. Das [Zeichen 237] wäre nur dann nichtig, wenn der beschilderte Weg offensichtlich nicht mit dem Rad befahren werden kann, z.B. weil er eine Treppe ist.
    Das [Zeichen 237] wird auch nicht rechtswidrig dadurch, dass der Weg zweifarbig gepflastert ist. Könnte ja sein, das war mal ein [Zeichen 241-30] und wurde durch spätere Anordnung von [Zeichen 237] zum einfachen Radweg, ohne die Pflasterung aufzureissen und zu ersetzen - legal möglich, nicht rechtswidrig.
    Rechtswidrig ist hingegen mit ziemlicher Sicherheit (wie oben geschrieben) die Anordnung von [Zeichen 241-30] als Zustand "nachher", da der erkennbare Weg wahrscheinlich nicht die notwendige Mindestbreite erreicht und vermutlich auch weitere Kriterien der VwV-StVO nicht erfüllen wird.

    @jan pi sike tu und @Verkehr(t) :
    Ich kann keinen Grund erkennen, warum ein Schild nichtig sein sollte, nur weil es links des Radwegs steht.
    Ich sehe auch nicht, dass es rechtswidrig sein könnte, allenfalls wäre die Art seiner Anbringung vielleicht vorschriftswidrig. Hierzu ist mir bekannt, dass Vz grundsätzlich rechts der betreffenden Fahrspur angebracht sein sollen, und die von @Verkehr(t) zitierte Ausnahme würde ich prinzipiell für auf diese Situation anwendbar halten.
    Nur deswegen die Straße zu benutzen, weil ein Radwegschild links statt rechts stand, wäre mir jedenfalls zu dünnes Eis, um mich auf eine Diskussion einzulassen. Etwas interessanter schon finde ich die Radwegschilder, die quer zur (EDIT) längs entlang der (nicht im rechten Winkel zur) Fahrbahn angebracht sind (m.E. regelwidrig), vor allem wenn sie [Zeichen 241-30] mit [Zusatzzeichen 1000-30] einen getrennten Rad- und Gehweg mit zwei Benutzungsrichtungen deklarieren, wobei die Zuordnung des Radwegs zur linken oder rechten Seite der Trennlinie ja nur für eine Fahrtrichtung korrekt angegeben sein kann. Sowas haben wir hier in Nürnberg in Serie.

    Wir schweifen wieder ab zu den rechtswidrigen Vz, das ist etwas anderes als nichtige Verkehrszeichen. Aber ich werde auch das Gefühl nicht los, dass @munchengladbach da etwas verwechselt hat. Ich gehe daher nochmal zurück zum Eingangsposting:


    Ich finde, auch solche Zeichen veranlassen manche, zum Glück bei weitem nicht alle, motorisierte Autofahrer zu einem rücksichtslosen Fahrverhalten (-manchmal kräftig- Anhupen etc.).


    Ich kann mir kein konkretes Verkehrszeichen vorstellen, das gleichzeitig nicht ist und doch einzelne Verkehrsteilnehmer zu rücksichtlosem Verhalten anstiften würde. Beispiel bitte!


    Darf die Öffentlichkeit deren Entfernung ewig verschleppen (ähnliches Thema: institutionalisierte Schilder "Radwegschäden" anstatt Radweg reparieren :cursing: )?


    "Die Öffentlichkeit" sind wir alle. In unserem Auftrag tätig wird die öffentliche Verwaltung, hier Straßenverkehrsbehörde und Bauamt. Die haben Aufgaben und Pflichten, die durch Verwaltungsrecht ziemlich genau kodifiziert sind und nur in gewissem Umfang durch politische Absichten (Willen/Unwillen etwas bestimmtes zu tun) modifizierbar sind. Werden Amtspflichten vernachlässigt, fällige Maßnahmen verschleppt, kommt z.B. eine Untätigkeitsklage in Betracht. Insofern kann durchaus der Einzelne Forderungen gegen "die Öffentlichkeit", also gegen alle anderen, geltend machen.
    Der Entfernung nichtiger Vz würde ich allerdings keine hohe Priorität einräumen, da sie ohnehin keine Wirkung entfalten und daher den Verkehrsteilnehmer nicht weiter belasten. Sie binden höchstens unnötig Aufmerksamkeit.
    Wichtig ist das Vorgehen gegen rechtswidrige Vz, weil die durch diese getroffenen Regelungen trotzdem verbindlich sind, ein benutzungspflichtig beschilderter Radweg also grundsätzlich erst einmal benutzt werden muss, auch wenn er die eine oder andere Anforderung der VwV-StVO nicht erfüllt. Und da man durch die rechtswidrig angeordnete Benutzungspflicht auch persönlich beschwert ist, ergibt sich hier regelmäßig die Möglichkeit zu Widerspruchsverfahren, Klage beim Verwaltungsgericht, etc.

    «... ist das Verkehrszeichen unwirksam», weil es nicht rechts des Radwegs steht, wo es nach VwV StVO eigentlich montiert werden sollte.


    Von welchem Vz sprichst du denn? [Zeichen 241-30] steht doch rechts des Weges.
    Und wenn das Schild mal links stünde: wen willst Du denn mit der Argumentation überzeugen? Den Polizisten, der Dich anhält, weil Du den Radweg nicht benutzt hast? Den Richter, der Dich verurteilen soll, weil ...? Da wäre ich aber sehr vorsichtig!

    Der stete Verweis auf Kettlers "Recht für Radfahrer" hilft übrigens nur bedingt weiter. Ich habe das Buch in der 2. Auflage (Du auch???), aber nicht hier. Und nicht alles, was RA Kettler so schreibt, ist so unumstritten, wie er es darstellt.

    Was haltet ihr von dieser Beschilderung?


    Wenn es nur um die Schilder geht, ist "nachher" immerhin besser als "vorher" ( [Zeichen 283] mit [Zusatzzeichen 1022-10] finde ich ziemlich witzig und [Zeichen 237] alleine war etwas diskriminierend für die armen Fußgänger).
    Ob aber der neue [Zeichen 241-30] -Radweg den Anforderungen der VwV-StVO genügt, könnte man mal vor Ort überprüfen. Wirkt ziemlich schmal, vor allem, wenn man ausreichend Abstand zu den Fahrzeugtüren halten will/muss.


    Aber "nichtig" ist die Beschilderung nicht, höchstens rechtswidrig (dann aber immer noch verbindlich).

    Aha.

    Also für die totgefahrenen Radler sind zwar relativ häufig LKW verantwortlich. Aber dafür brauchst Du keinen "bulgarischen Brummi" zitieren, ganz gleich, ob sein Fahrer vom Schwarzen Meer oder sonstwoher kommt. Ich habe keine Ahnung, ob es dazu eine Statistik gibt, glaube aber eher nicht, dass die ausländischen LKW hier überrepräsentiert sind.
    Und wenn? Dann liegt das auch nicht daran, dass sie vergessen haben, sich eine Übersetzung der deutschen Straßenverkehrsordnung mitzunehmen, oder dass sie sie nicht verstanden haben. Radfahrer dürfen sie in ihrer Heimat nämlich genausowenig umfahren, ganz gleich ob und welche StVO dort gelten mag.
    Und ob die Kenntnis der StVO bei den einheimischen Brummifahrern so viel ausgeprägter ist, da wird man mal noch vorsichtige Zweifel anmelden dürfen. Für Taxifahrer, Speditionen und Kurierdienste kann man jedenfalls festhalten, dass sie überzufällig häufig durch Missachtung (oder Unkenntnis?) der StVO auffallen. Was man dann aber ehrlicherweise auch - und gerade - von vielen Radfahrern sagen muss! Ganz egal, ob die vom Schwarzen Meer sind, oder ob ihr Fahrrad aus deutscher oder vietnamesischer Produktion stammt.

    Kurz gesagt: wenn Du die StVO vereinfachen und die Regeln vereinheitlichen willst, bin ich ganz bei Dir. Dass die Komplexität der Regeln eine nennenswerte Ursache für tödliche Fahrradunfälle darstellt, mag ich bezweifeln - zumindest was die Beteiligung von LKW angeht, eher schon auf Seiten der Radfahrer.
    Und dann fällt mir partout kein einziger Unfallmechanismus ein, wo ausgerechnet ein "nichtiges Verkehrszeichen" relevant gewesen sein mag. Hast du da mal irgendein Beispiel?

    ... Leider viel zu häufig mit diesen hirnrissigen Blinklichtern.


    Stimmt. Aber die können meistens auch Dauerleuchten, man muss es halt einschalten (wollen) ;) .

    Neuwertiger Schrott beschränkt sich ja leider nicht auf Kinderfahrräder...


    Das beschränkt sich nicht einmal auf Fahrräder an sich, sondern zieht sich quer durch alle Branchen und Materialien. Und wie anderswo auch bleibt es dem Kunden überlassen, sich für Qualität zu entscheiden. Damit entscheidet man sich leider meistens auch für den höheren Preis, wobei der Umkehrschluss explizit nicht zulässig ist.

    Zurück zum Thema: es ist doch wirklich erbärmlich, dass praktisch ausnahmslos Fahrräder verkauft werden (dürfen), die so eigentlich nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürften!
    Kurioserweise gab es in den DIN-Vorschriften sogar eine Vorgabe, wie die Bremshebel zu belegen sind, und dass bei abweichender Belegung die Hersteller gehalten sind, darauf hinzuweisen. Da wäre es doch eine Kleinigkeit, eine Hinweispflicht zu ergänzen: "Die Ausstattung dieses Fahrrads genügt nicht den Anforderungen der StVZO. Für eine Teilnahme am Straßenverkehr benötigen Sie zusätzlich....".

    Hallo! Ja, schön geträumt! ;)

    Für Fahrräder gibt es ja einschlägige Vorschriften besonders zur lichttechnischen Ausrüstung, die zwar nicht der Weisheit letzter Schluss sein mögen ... aber mehr als nur Anhaltspunkt für eine sinnvolle Mindestausstattung sind sie schon.
    Mir fehlt auch einiges Verständnis, warum es nahezu unmöglich ist, in Deutschland ein Fahrrad zu kaufen, das ab Werk mit allen(!) vorgeschriebenen Elementen ausgestattet ist. Selbst bei einem neuen Herrenfahrrad in der Größenordnung um 2000 € fehlen in der Regel mindestens noch Pedalreflektoren.
    Die zitierten Kinderräder sind wenigstens zum Teil ein anderes Thema. Bei den vollwertigen Fahrrädern für Schulkinder gibt es hochwertige Modelle, die auch vollausgestattet sind - zu horrenden Preisen. Die Räder für Kleinkinder und kleine Schulkinder zählen hingegen gar nicht zu den Fahrrädern im Sinne der StVZO, da sie nicht auf der Straße gefahren werden (dürfen), sondern gelten als Spielzeug. Hier ist von nur einer "funktionierenden" Bremse bis zur fehlenden Beleuchtung alles denkbar - und erlaubt.
    Es hindert uns natürlich keiner, auch schon am Laufrad mal eine kleine LED-Leuchte anzuklemmen. Nicht wegen der Sicherheitserfordernisse, sondern weil es den Kleinen früher das Gefühl gibt, auch mal richtig Rad zu fahren wie die Großen.

    Nichtige Verkehrszeichen sehe ich nicht als größeres Problem an, da sie ohnehin keine rechtliche Wirkung entfalten. Wer würde schon bei [Zeichen 239] mit Zusatzzeichen "Kein Durchgang" (siehe mein Avatar) stehenbleiben, oder bei [Zeichen 237] mit [Zusatzzeichen 1012-32] tatsächlich absteigen?
    Ein Problem sind die rechtswidrig aufgestellten, aber kraft ihres Vorhandenseins rechtswirksamen Verkehrszeichen. Und die kann man nur immer und immer wieder bei der Straßenverkehrsbehörde beanstanden, bzw. evtl. im Widerspruchsverfahren oder (in ganz ekligen Fällen) per Verwaltungsgericht für ihre Entfernung oder Korrektur sorgen.
    Das rücksichtslose Verhalten mancher anderer Verkehrsteilnehmer würde ich am allerwenigsten auf etwaige Verkehrszeichen zurückführen. Und das wird auch ganz sicher nicht verschwinden, bloß weil der eine oder andere Radweg nicht mehr (oder anders) beschildert ist.

    andere Radweg gibt es.


    Was du nicht sagst!

    Und sie haben sogar auch Rechte.


    Ja. Und?

    Beispielsweise: Auch wenn sie keine Verkehrszeichen tragen, darf keiner drauf parken, so weit geht es. Der Parkende holt sich dort auch einen völlig berechtigten Knöllchen!


    Also, wenn sie gar keine Verkehrszeichen tragen, muss natürlich trotzdem aus irgendeinem Kontext hervorgehen, dass es sich um Radwege handelt. Aber: ja, hier darf man dann nicht parken. Und?

    was spräche dagegen, alle Radwege in Deutschland zuerst global als Anderer Radweg zu definieren,


    Aber so ist es ja! Alle Radwege sind ein "anderer Radweg", wenn sie nicht in eine der definierten Kategorien (z.B. straßenbegleitender benutzungspflichtiger Radweg) fallen.

    bis sie von einer Kommission einen neuen Verkehrsschild bekämen, zeugend, dass die Stelle für die Radfahrer gefährlich ist, oder dass die inzwischen, von einem Landesgericht erörterte Ausnahmesituation vorliegt, die die Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung "abfederte", da ein Landesgericht vermutlich keine Bundesgerichtsentscheidung total auseinander nehmen kann (obwohl ... wenn man gut überlegt?...)


    Ach darauf willst du hinaus!
    Ja, was mich an der Sache auch beschäftigt ist vor allem die Unterscheidung sämtlicher Radwegarten (benutzungspflichtig oder nicht, straßenbegleitend oder nicht) bei immer gleichen Verkehrszeichen. Ich würde es auch befürworten, wenn die benutzungspflichtigen Radwege ein eigenes, anderes Vz bekämen und sofort als solche erkennbar wären. Aber mal ehrlich: wie realistisch ist das? Und wollen wir den Schilderwald weiter aufforsten, oder wollen wir die lästigen blauen Lollis wegbekommen?

    Zitat

    So hole ich auch sehr leicht mein Fotohandy hervor, wenn im Verkehr etwas nicht stimmt (ist fotografieren beim Fahren eigentlich verboten? Tue ich nicht mehr, weil mein Handy sowieso so träge ist, dass es immer unscharf ist... Aber filmen würde einen Sinn ergeben,

    §23 (1a) StVO: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder
    der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht
    und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

    Auch der Rad Fahrende führt ein Fahrzeug, also: absteigen, Handy raus, Foto machen, aufsteigen, weiterfahren.
    Ein aus der Fahrt aufgenommenes Foto ist nach meinen Erfahrungen ohnehin nicht in ausreichender Qualität, um noch irgendwelche Kennzeichen, Gesichter o.ä. zu erkennen. Und die Vorlage eines offensichtlich während der Fahrt angefertigten Bildes zur Anzeige einer OWi ist auch sonst wirklich nicht zu empfehlen. ;)

    Edit: ergänzend sei noch gesagt, dass eine Kamera (nicht im Mobiltelefon) nicht explizit verboten ist. Man wird sich aber fragen dürfen, wie die Handhabung einer Kamera beim Radfahren im Straßenverkehr gelingen soll, ohne die eigene Restsicherheit zu opfern - von Helmkameras wie GoPro und lenkermontierten Varianten mal abgesehen.

    Ich sehe das ja so, dass man generell links zu überholen hat und hier eine Ausnahme für das überholen auf der rechten Seite geschaffen wurde.

    Soweit bin ich bei dir.

    Wenn jetzt einer "rechts zumacht" fahre ich an dem links vorbei und am nächsten wieder rechts. "Durchfädeln".

    Das ist nicht erlaubt, schon weil du mit dem Fahrrad rechts zu bleiben hast und nicht einfach wartende Fahrzeuge im Rückstau einer Ampel links überholen darfst - schon gar nicht zwischen den Spuren bei evtl mehrspurigem Verkehr. Das Durchfädeln mal links, mal rechts, ist außerdem ganz schön gefährlich, je nachdem wo du gerade bist, wenn der Verkehr wieder anrollt.

    Zwischen zwei Autos ist eigentlich immer Platz für ein Fahrrad, da keiner so eng auffährt. Kommt man bis nach vorne, stellt man sich einfach hinter die Haltelinie, da ist immer Platz.

    Wenn der Platz noch ist, um sich vor dem überholten Kfz aufzustellen, dann ist das ja auch in Ordnung.
    Dann bist du aber auch nicht mehr rechts neben dem Fahrzeug sondern du hast dich wieder in die Schlange der Wartenden eingereiht - im günstigsten Fall als Erster. In deinem Posting vom Mo, 19;57 Uhr, ging es aber darum, wie der Radfahrer neben die motorisierten Fahrzeuge gerät. Das kann passieren, wenn das Rechtsüberholen nicht abgeschlossen wurde (nicht erlaubt, selber schuld), wenn nicht-wartende Fahrzeuge im An- oder Ausrollen rechts überholt werden (nicht erlaubt, selber schuld), oder wenn Kfz bereits kurz nach dem Anfahren einen Überholvorgang beginnen und damit mehrspurigen Verkehr auf einer Fahrspur erzwingen (häufig, in der Regel ohne ausreichenden Seitenabstand, auch nicht erlaubt, in diesem Fall aber Kfz-Lenker schuld).