Nicht alles, was bekloppt ist, ist auch verboten.
Beiträge von Nuernberg-steigt-ab
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So wie ich das sehe, querte ein Radfahrer von Gehweg zu Gehweg über eine rote Fußgängerampel.
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Da hast Du wohl Recht.
Dann sind die HV-Schilder doppelt überflüssig und rechtswidrig. -
Interessiert aber keinen, dass sie ihre Rikschas auf der Fahrbahn abstellen dürften. Alle stehen schön brav auf dem Seitenstreifen, wo auch Parken nicht verboten ist.
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Bildviewer nutze ich schon länger gar nicht mehr, weil er - warum auch immer - elend lange Ladezeiten hat, während das Bild mit Mittelklick (oder Strg+Klick) in einem separaten Tab sofort lädt.
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Ich fahre seit 15 Jahren mit magura-Felgenbremsen.
Echte Probleme hatte ich nur, als ich mal die Kool-Stop-Beläge ausprobiert habe. Da war schon bei ganz leichter Feuchtigkeit fast gar keine Bremsleistung mehr abrufbar.
Mit den roten Originalen von magura einwandfreies Bremsverhalten unabhängig vom Wetter, auch bei strömendem Regen. -
Hamburg-Threads von allgemeinen Threads separieren
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Ein Witz ist ja vor allem, dass da dreimal horizontale Doppelpfeile gezeigt werden, die in dem Kontext wirklich gar keine Bedeutung haben.
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Hallo @fridlmue!
Da hast Du Dir ja was vorgenommen!Die Antworten der Stadt finde ich auch sehr unbefriedigend, entsprechen aber dem üblichen Schema.
Erstmal kurz zu der konkreten Frage:
Kann mir jemand sagen, ob zu aufgestellten VZ eine Anordnung vorliegen muss?
Jein.
Ein Verkehrszeichen muss von der zuständigen Behörde angeordnet sein. Diese Anordnung muss aber nicht zwingend schriftlich fixiert sein, weshalb es nicht notwendigerweise zu jedem Schild eine passende Akte gibt.Auf entsprechende Rückfrage sollte die Behörde aber natürlich in der Lage sein, die Existenzberechtigung dieses Schildes darzustellen und die beabsichtigte Verkehrsregelung zu erklären. Wobei es nicht sein darf, dass eine Regelung erst dann verstanden werden kann, wenn man eine Anfrage bei der Behörde gestellt hat. Und das, was die Behörde erklärt, sollte nicht im Widerspruch zu dem stehen, was die Verkehrszeichen laut StVO anordnen.
Die Antwort der Stadt zu der ersten Anfrage (Seemoser Weg/Zeppelinstr) enthält nach 2monatiger Bedenkzeit denn auch den verräterischen Lapsus, dass dem Radfahrer die Vorfahrt genommen werden musste "zur Sicherheit der Fahrzeugfahrer", was natürlich meint Kraftfahrzeugfahrer. Du hast hier also gleich schwarz auf weiß, dass die Behörde aus der Windschutzscheibenperspektive plant. Viel Spaß noch, mit denen!
Das mit dem Räumen des Bahnübergangs eröffnet ein zusätzliches Themengebiet, was ein wenig von der StVO wegführt. Tatsächlich müssen Kreuzungen in unmittelbarer Nähe von Bahnübergängen so angelegt sein, dass ein zügiges Räumen des BÜ möglich ist. Da verweise ich gerne an ein paar echte Experten im Verkehrsportal, bevor ich mich selbst zu weit aus dem Fenster hänge.
Bleiben wir erstmal bei der StVO! (Die verbietet es im übrigen auch, auf einem BÜ stehen zu bleiben bzw. ihn zu befahren, wenn die nachfolgende Strecke nicht frei ist. Das mit der Räummöglichkeit wäre bei regelkonform fahrenden Verkehrsteilnehmern also eigentlich nur noch ein Thema für Lastzüge.)Was kannst Du nun (anders) machen? Ein paar Anregungen von mir:
[Das soll keine Rechthaberei sein im Sinne von: "ich hätte das alles viel besser gemacht.", sondern der Versuch, aus Fehlern gemeinsam zu lernen, um es zukünftig noch besser zu machen!]- Indem Du die Frage aus der Perspektive eines benachteiligten Radfahrers stellst, erreichst Du bei einigen Lesern eine sofortige innere Abwehrhaltung. Noch dazu fällst Du sofort mit der Tür ins Haus und hast Urteile parat, wodurch aus der Frage ein Vorwurf wird.
Vorurteile haben wir alle! Es gilt daher bei manchen Themen, möglichst wenige von diesen Vorurteilen direkt anzusprechen/ zu wecken, will man das Gegenüber mit der folgenden komplizierten Frage noch erreichen. Die Erfahrung lehrt, dass Verkehrsbehörden geneigt sind, Radfahrer als lästiges Beiwerk im Straßenverkehr zu behandeln und deren Anliegen weniger ernst zu nehmen als Beschwerden seitens des motorisierten Verkehrs oder Klagen über Sicherheitsmängel seitens der Fußgänger. - Du hast in der Art der Fragestellung von vornherein die Möglichkeit zugelassen, dass das von Dir beanstandete Vz 205 nur für Radfahrer gilt.
Diese Möglichkeit sehe ich in der StVO überhaupt nicht. Da steht ein Vorfahrt-achten neben der Fahrbahn mit eindeutigem Bezug zu der Kreuzung. Also ist das vorherige Vz 306 aufgehoben und der Verkehr auf der Zeppelinstraße ist nachrangig. Basta!
Nehmen wir nun diese beiden Punkte zusammen und versuchen, die Situation an der Kreuzung mal aus anderer Perspektive zu betrachten. Vielleicht gibt es ja für andere Verkehrsteilnehmer auch (oder gerade) ungeahnte Komplikationen, die man der Straßenverkehrsbehörde vorhalten kann.
Spielen wir mal Kopfkino!- Ich stelle mir nun zuerst vor, ich beführe dieselbe Strecke mit dem PKW, komme an diese Kreuzung und halte an, um dem Verkehr aus dem Seemoser Weg die Vorfahrt zu gewähren. Ich muss anhalten, da die Straße sehr schlecht einsehbar ist. Da der mir nachfolgende Verkehr nicht nach Verkehrszeichen fährt, sondern nach Gewohnheit und §-Man-sieht-ja-was-gemeint-ist, kommt es zu einem (Beinahe-)Auffahrunfall und ich werde wüst beschimpft. Nun bin ich sehr verunsichert, weil ich ja dachte, mit meinem Fahrschulwissen alles richtig gemacht zu haben und frage die Straßenverkehrsbehörde, ob das Vz 205 da richtig sein kann.
Wird die Behörde mir auch antworten, das Verkehrszeichen gelte nur für Radfahrer? Und wie wird sie das einem verständigen Kraftfahrer gegenüber begründen können? Dass das Verkehrszeichen kleiner ist, kann als Kriterium nicht genügen (ab welcher Mindestgröße gelten denn Vz für Kraftverkehr?), der Aufstellort am rechten Rand des Gehwegs auch nicht (gehört zur selben Straße). - Andere Situation: Du kommst zur Abwechslung mal aus dem Seemoser Weg (natürlich bist Du mit KFZ als Anlieger berechtigt in diese Straße eingefahren) und möchtest unter Achten der Vorfahrt der Zeppelinstraße abbiegen, als zeitgleich Radfahrer auf dem Radweg der Zeppelinstraße anhalten und Dich vorlassen möchten (weil sie an das Vz 205 glauben) während der übrige Verkehr auf der Fahrbahn ungebremst durchrauscht. Da Du selbst ein Vz 205 gesehen hast, wartest Du und winkst die Radfahrer vor, die aber ungeduldig werden und schließlich entnervt schimpfend an Dir vorbei ziehen. Verunsichert liest Du nach und stellst fest, dass eine Vorfahrtbeschilderung an Kreuzungen (und Einmündungen) immer vollständig, positiv wie negativ, sein muss. Du siehst nach, findest ein zweites Vz 205 am Radweg der Zeppelinstraße, womit ein vernünftiger Mensch nie gerechnet hätte, der mit Vz 205 vor der Nase aus dem Seemoser Weg auf die Zeppelinstraße trifft. Du fragst die StVB, weil Du als Anlieger noch öfter den Seemoser Weg befahren wirst, wie Du Dich zukünftig verhalten sollst und ob das wohl so richtig sein kann. Bin gespannt auf die Antwort!
Das sind bis jetzt nur unausgereifte Ideen, die mir so beim Lesen Deines Anliegens aufkamen. Vielleicht kannst Du damit trotzdem etwas anfangen.
- Indem Du die Frage aus der Perspektive eines benachteiligten Radfahrers stellst, erreichst Du bei einigen Lesern eine sofortige innere Abwehrhaltung. Noch dazu fällst Du sofort mit der Tür ins Haus und hast Urteile parat, wodurch aus der Frage ein Vorwurf wird.
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Täten sie es, wäre es auch wieder keinem recht, weil das, was da draußen beschildert ist, seitens des Beschilderer unmöglich so gemeint sein kann, wie es die StVO-Regeln zu den jeweiligen Verkehrszeichen eigentlich verlangen.
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Viele wohlmeinende Absichtserklärungen voller Worthülsen.
Wir wollen ... wir wollen ... wir wollen...
Zumindest die Regierungsparteien der letzten Jahre kann man dann zuerst mal fragen, warum sie das bisher versäumt haben.
Und dann immer den alten Sponti-Spruch im Hinterkopf: "Wahlversprechen? Jeder kann sich mal versprechen."
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Ja, wo sollen sie auch hin mit den ganzen Zusatzzeichen, die seit Kurzem nicht mehr unter dem hängen dürfen?
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Je nach Sichtweise über den Status Radfahrstreifen (Fahrbahn oder nicht), braucht man dann nicht einmal mehr eine Freigabe.
Der Radfahrstreifen ist ein Sonderfahrstreifen und nicht Bestandteil der Fahrbahn, darüber gibt es erstmal keine zwei Meinungen. Dennoch ist offenbar nicht alle StVBen bekannt, dass das Vz 267 ausdrücklich nur die Einfahrt in die Fahrbahn verbietet und hantieren unnötigerweise mit Freigaben herum. Auch bleibt ja wenn es mal zu eng wurde immer noch eine große Unsicherheit, wie der Amtsrichter geschlafen hat, der einen wegen verbotswidrigen Befahrens drankriegen soll...
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Ich ergänze diesen rundum gelungenen Beitrag von @Verkehr(t) um die Forderung, dass Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörden in den Bestimmungen der StVO zu unterweisen sind und ihre Fachkenntnis in mindestens 5-jährigen Abständen nachzuweisen haben.
Persönlich würde ich es außerdem begrüßen, wenn die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) seitens der Kommunen einklagbar würde, insbesondere hinsichtlich der Anordnung von Radwegbenutzungspflichten und der Durchführung regelmäßiger Verkehrsschauen...
Leider kann ich nicht (wie ursprünglich geplant) pünktlich zum Jubiläum der Radfahrernovelle meinen persönlichen Blog Nuernberg-steigt-ab.de launchen.
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