Mich hat die Bußgeldstelle einmal darauf hingewiesen, dass Personen grundsätzlich unkenntlich zu machen sind. Dabei ging es NICHT um unbeteiligte, sondern um den Fahrer einschließlich seiner Begleitung, welche gerade auf dem Radweg in Ruhe ihr Auto entluden.
Das kann in den Fällen sicher sinnvoll sein. Zum Einen um zu verhindern das ein gegnerischer RA evtl. mit Hinweis auf die nicht genehmigte Ablichtung der Personen das Beweismittel unbrauchbar macht, zum Anderen damit der Halter nicht mit Hinweis auf das Bild sagt das er das offensichtlich nicht gewesen sei und man doch bitte den ja mitphotographierten Fahrer des Wagens ausfindig machen möge um dem den Bußgeldbescheid zuzustellen.