Beiträge von Panke

    Moin moin,

    bei der gerichtlichen Ortsbesichtigung gestern merkte ich ggü. dem vorsitzenden Richter an, daß ich die Vorrang/Vorfahrtregelung an der Nebenfahrbahn für unklar halte. Das hat er wohl eingesehen, denn er wusste selbst nicht, welche da gelten solle. Er tippte dann auf Rechts-vor-Links. Diese Stelle ist gemeint. Der Anwesende Polizist meinte, die Sache sei völlig klar, man müsse die Regelung nur kennen, dort gelte §10, der Radfahrer muß anhalten.

    Ich bin anderer Meinung, weil der Autofahrer keinen einfachen Spurwechsel vollzieht, sondern in die Nebenfahrbahn ( = andere Fahrbahn) abbiegt. Dann greift §9 (3) StvO. Das wurde überhaupt nicht gelten gelassen, wobei ich ja nur darauf hinauswollte, daß die Regelung unklar ist. Mir ist sie das tatsächlich. Was gilt dort?

    Zitat

    (Und falls es missverständlich sein sollte: Ich will gar nicht die Arbeit von denjenigen diskreditieren, die viel Zeit und Geld darin investieren, um blaue Schilder der Entsorgung zuzuführen. Das finde ich toll und wichtig — ansonsten hätte ich auf der Hoheluftchausee ständig auf diesen Rumpel-Radwegen fahren müssen. Allerdings bin ich für mich zu meiner persönlichen Erkenntnis gelangt, dass der normale Radfahrer daraus keinen positiven Nutzen zieht: Der reitet weiterhin auf seinem renitenten Radweg herum — sei es aus Unkenntnis der Rechtslage oder „Ich will den Verkehr nicht behindern“ oder weil er es auf dem Radweg sicherer empfindet oder weil er keine Lust auf Stress mit hupenden Kraftfahrern hat.)

    Das kam auch so nicht bei mir an. Ich teile deine Einschätzung zur nötigen Lobbyarbeit, anstatt immer nur im Forum zu meckern. Die nächsten zwölf Monate sehe ich mich aber nicht oder nur sporadisch beteiligt. Teils weil ich wenig Freizeit habe, teils weil der Leidensdruck fehlt.

    Wie ist das denn mit Einbahnstraßen? Wikipedia nennt als Gründe zur Einrichtung einer Einbahnstraße:

    Zitat von wikipedia
    • Erhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs bei schmaler Fahrbahn und hoher Verkehrsstärke,
    • Ermöglichen von zusätzlichen Parkflächen für Kraftfahrzeuge, ohne den fließenden Autoverkehr zu stark zu beeinträchtigen (dies dürfte in dicht bebauten (Wohn-)Gebieten der häufigste Grund sein),
    • Verringerung des Durchgangsverkehrs (so genannter Schleichverkehr) durch umwegreiche Führung (Verkehrsberuhigung),
    • Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten durch Reduzierung der Kollisionsgefahr mit dem Gegenverkehr (beispielsweise: Schnellstraßen) sowie
    • Vermeidung von Unfallgefahren durch unübersichtliche Verkehrssituationen.

    Nur der letzte Punkt entspricht 45(9). Der gängige Grund wird das Ermöglichen zusätzlicher Parkflächen sein.

    Sollte es wirklich an 45(9) scheitern, weil die Verkehrsbehörde sich querstellt, blieben ja zwei andere Lösungen: Bauliche Veränderung oder Einbahnstraße. Bei der Einbahnstraße könnte man entweder darauf hoffen, daß eine Einrichtung zur Verkehrsberuhigung ausreicht, oder kreativ werden. Wie in der Sierichstraße richtet man eine wechselnde Einbahnstraße ein allerdings so, daß die Fahrtrichtung immer der Hauptverkehrsrichtung entgegen steht.

    Zitat

    Die Rechtsstaatlichkeit darf nicht dem Einzelfall geopfert werden, die Unschuldsvermutung schon gar nicht.

    Sicher ist es empörend, wenn man die Tätereigenschaft auf zwei Personen eingegrenzt hat und doch den richtigen nicht bestimmen kann.
    Es hilft aber nix, man muss jedem einzeln nachweisen, was er genau zur Tat beigetragen hat, um eine Strafe für ihn festzulegen.
    Kann man das nicht, gibt es auch keine Strafe.

    Wenn man einer Person zweifelsfrei nachweisen kann, daß es eine von zwei Straftaten begangen hat, sollte man sie nach der niedrigeren bestrafen können. Das steht der Unschuldsvermutung nicht im Wege.

    Zitat

    Laut Video behaupten beide, selbst gefahren zu sein. Was soll denn ein Richter machen, wenn beide behaupten, sie wären alleine im Auto gewesen?

    Wäre natürlich ein anderer Fall, von den beiden aber das waghalsigere Manöver. Spätestens wenn man einen Zeugen findet, der zwei Menschen im Auto gesehen hat, wäre die Strategie ja im Eimer.

    Zitat

    Hier müsste der Gesetzgeber ansetzen: Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, gibt es eine Strafe für den Halter (bzw. den letzten in der "Ausleihkette"), deren Höhe von der begangenen Straftat abhängt. Muss ja nicht 1:1 sein. Aber zumindest etwas, das weh tut.

    In diesem Fall wäre es sogar recht einfach, da man ja beiden Nachweisen kann, daß sie im Auto waren. Also kann man beiden Fahrerflucht und/oder unterlassene Hilfeleistung zur Last legen. Das sollte für starke Zweifel am fahrtauglichem Charakter ja schon mal ausreichen, die dann allerwenigstens mal mit einer MPU auszuräumen wären.

    Jetzt wäre der Gesetzgeber noch gefragt, die Wahlfeststellung ordentlich zu regeln. Das sähe es ja so aus, daß man beiden entweder Beihilfe zur oder vorsätzliche Körperverletzung selbst vorwerfen kann. Dann fahren eben beide wegen Beihilfe (dem niedrigeren Vergehen) ein.

    Zitat von Spkr

    Anders sähe es aus, wenn die sichtbare Pflasterung und Bordsteinabsenkung auch anderen Verkehrsteilnehmern dient (z.B. als zum Queren der Straße) oder das abgestellte Fahrzeug beim Parken über andere Straßenteile (z.B. Radweg) ragt und dort behindert.

    Ich sehe das ganz genau so wie Spkr. Aber die Bordsteine sind dort abgesenkt und da es in wenig Entfernung ggü. auch eine Absenkung gibt, ist davon auszugehen, daß sie zum Queren genutzt werden (können). Ich quere jedenfalls an anderer Stelle genau so.

    Ich würde alle anzeigen, die teilw. in das Lichtraumprofil auf dem Radweg ragen, und weiter alle, deren Dooringbereich den Radweg beeinträchtigt, und alle möglichen Tatbestände benennen. Beim Hamburger Ordnungsamt wirst du damit offene Türen einrennen. Auch erwähnen, daß das klar als lichter Raum und Sicherheitsabstand zum Radweg gehört, da sonst die Regelmaße unterschritten sind (falls das zutrifft).

    Halt uns auf dem Laufenden.

    Unabhängig davon: Wenn diese Flächen (wie von Spkr erwähnt) ein anderer Straßenteil sind, woraus ergäbe sich die Berechtigung zum Parken?

    Die Parkraumüberwachung ist aber kein Einzelposten, sondern mit der übrigen Parkraumbewirtschaftung zusammenzufassen. Die Parkgebühren finanzieren also die Politessen mit - ganz so wie der Kontrolleur im öffentlichen Straßenverkehr.

    Gehen dann die Verstöße auf Grund von Verfolgungsdruck zurück, steigen gleichzeitig auch die Parkgebühren, es sei denn die Parkplätze blieben ungenutzt.

    Das glaube ich auch. Geplant wird im Grunde wieder Murks, um Parkplätze zu erhalten — auch wenn für Hamburger Verhältnisse rel. gute Murksvorschläge vorgestellt wurden. Die Leidtragenden sind vor allem die Fußgänger, denen kein Platz zugestanden wird.

    Auf dem Rückweg durch die Krausestraße habe ich dann feststellen müssen, daß es in Natura noch enger aussieht als auf den Folien der Dame vom Landesbetrieb für Straßen, Brücken und Gewässer.

    Interessant ist ja, daß der LSBG sich hinstellt und sagt, Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen dürfe man nicht anbringen oder aufmalen, denn die müssten von der Polizei angeordnet werden. Richtet dann aber die Straßenplanung an einem Parkstreifen auf dem Hochbord aus, der von der Polizei angeordnet werden müsste, aber nach VwV-StVO nicht angeordnet werden dürfte, weil der Platz für Fußgänger nie und nimmer aussreicht. Das juckt natürlich keinen weder bei der Polizei noch beim LSBG.

    Vielleicht sollten wird as einfach so hinnehmen und dann dort als Fußgänger einen auf Behringallee machen. Mit Sicherheitsraum zum Parkstreifen hätte der geplante Radfahrstreifen sogar Normmaß.

    Und bei der nächsten Planung fielen keine Parkstände weg, denn die sind ja schon weg, und wir können etwas ordentliches bauen.