ZitatWIMRE ordnet Z.237 beim Radstreifen keine Benutzungspflicht an, sondern weist auf die ausschließliche Benutzung dieses Fahrbahnteils durch den Radverkehr hin. Und wenn es weggeklappt/überhängt wird, ist die ausschließliche Benutzung hinfällig, denn die verbleibenden Fahrradsymbole auf dem Asphalt haben keine anordnende Wirkung.
Was führt dich zu dieser Schlußfolgerung? Ich dachte Radstreifen (mit Z.237) wären gerade nicht Teil der Fahrbahn, diese zu benutzen wird durch Z.237 aber verboten. Was auch ein Problem ist: Entweder die Dinger müssen benutzt werden oder sind Seitenstreifen (= Parken erlaubt).