„In die Straße habe ich hineingeschoben oder getragen und heraus bin ich gefahren. Wer achtet schon auf Verkehrszeichen als Fußgänger. Schnell, welche VZ stehen an der östlichen Ecke vom Haus der Gerichte? ”
Beiträge von Panke
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Zitat
Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
Das sehe ich nicht so. Zwar steht in der StVOZitatFür den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
Man darf aber generell niemanden gefährden oder behindern. Mit dem Auto schlicht eine Fahrradstraße entlang zu fahren, ist sicherlich keine Behinderung, da liegen die Hürden deutlich höher. Genauso wie das Radfahren auf normalen Straßen keine Behinderung darstellt, selbst wenn man Autos, auch mehrere, dabei ausbremst. -
Das Ärgerliche daran ist ja, daß auf einer Fahrradstraße der Verkehr absichtlich, baulich bis zum Stau ausgebremst wird, weil sich die "ausnahmweise" zugelassenen Kampfkraftfahrer anderweitig nicht zur Regeltreue animieren lassen. So scheint das jedenfalls die Baubehörde zu sehen.
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Übrigens der gleiche Artikel von den gleichen Autoren wie im Abendblatt.
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Die Bratwurstjournaille kennt die StVO nicht
Zitatdie neue FahrradachseAb sofort haben Radfahrer auf diesem ersten Abschnitt der Fahrradachse Autos (und Stadtrundfahrtbussen) gegenüber Vorrang,
Da weiß jemand nicht, daß Vorrang ein Konzept aus dem Straßenverkehr ist. Die Aussage ist so falsch.Zitatsie dürfen nebeneinander fahren
Das darf man sonst auch, wenn man andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert.Zitat
und Autos dürfen nicht schneller als 30 Stundenkilometer sein.
Das ist zwar nicht per se falsch, gilt aber für alle Fahrzeuge auf der Fahrradstraße.Zitat
Ampeln gibt es auf Fahrradstraßen keine.Ob das in dieser Allgemeinheit so stimmt, glaube ich ja eher nicht.
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Was, wie, wo? Link zum Urteil?
Dieser Parkplatz ist doch mit der VWV-StVO völlig unvereinbar. Wie haben die sich denn da eine Rechtfertigung über den Parksuchversehr hingebogen?
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Zitat
Wogegen einem ja im Falle eines blauen Schildes der Rechtsweg offenstünde. Beim Beispiel unserer Fahrradstraße sehe ich das allerdings nicht.
Keine Straße wird für den Radverkehr dadurch schlechter gemacht, daß man dort ein Fahrradstraßenschild aufstellt. Gegen die Benutzungspflicht kann man ja auch nur vorgehen, weil damit ein Fahrbahnverbot ausgesprochen wird. Würden mit dem Blaublech nur unzureichende Radwege gewidmet, hätte man vor Gericht sicherlich bedeutent schlechtere Karten.
Das Problem ist ein politisches, nämlich daß man so tun kann als täte man etwas für den Radverkehr und dafür auch noch Lorbeeren einstreicht, aber im Wirklichkeit das Gegenteil unternimmt.
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Zitat
Ich fände es schöner, wenn es direkter formuliert wäre, beispielsweise dass sich eine Nutzung als Parkplatz mit einer Fahrradstraße nicht verträgt.
Fände ich auch, aber da steht auch ganz klar drin, daß Mindestmaße einzuhalten sind, trotzdem fabulieren sich Behörden in ganz Deutschland "besondere Umstände an 1km langen, kurzen Engstellen" zusammen.
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Zitat von "VwV-StVO"
Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.
Im Grunde tun sie es ja schon. Die Stadt behauptet ja sogar, daß Parksuchverkehr eine erhebliche Gefährdung darstellt, die sogar die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht rechtfertige.
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verbietet die Nutzung der Fahrbahn. Ein Radfahrstreifen ist nicht Teil der Fahrbahn, ergo darf man ihn benutzn - wenn man hinkommt.
Ansonsten ist das Blauschild natürlich Quatsch.
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Zitat
Der Blindenleitstreifen ist nicht Teil des Radwegs, sondern Teil des Gehwegs.
Ich wollte darauf hinaus, daß der durchschnittliche Blinde breiter als ein solcher Streifen ist. An anderen Stellen, dort wo sie keinen Radweg abtrennen, in Japan übrigens immer*, verlaufen sie so, daß man als Blinder quasi mittig über ihnen Laufen kann und man macht alles richtig. Ich dachte immer, das wäre das Grundprinzip, denn woher soll ich denn als Blinder in fremder Umgebung wissen, ob ich rechts oder links von oder mittig über dem Streifen laufen soll. Das geht dann ja nicht.
Aber ich bin ja auch kein Blinder und scheinbar ist es nicht so.
*dort hat echt jeder einzelne Gehweg mittig so einen Streifen mit Rillen, an Kreuzungen und Einmündungen quer Noppen
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Jaja, die StVO. Man muss außerorts um Halten einen befestigten Seitenstreifen benutzen, der Seitenstreifen muss mit VZ 295 von der Fahrbahn abgetrennt sein, man darf diese Linie aber nicht überfahren. Andererseits steht das Verbot die Mittelinsel eines Kreisverkehres zu überfahren nochmal extra drin, obwohl man das ja sowieso nicht darf.
Ergibt Sinn? Naja ...
Ich halte es so: Grenzt eine durchgezogene Linie die Fahrbahn ab, darf ich sie auch überfahren, wenn ich auf der anderen Seite der Linie fahren, halten oder parken darf. Leider ist das für Schadensersatzfragen irrelevant, was ich davon halte. Ähnlicher Fall: Ich fahre auf der Fahrbahn. Darf ich auf den (benutzungspflichten) Radfahrstreifen wechseln?
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Zitat
Ist doch wunderbar, dass die Fiktion als Bibel gelesen werden und die realitätsbezogenen Vorgaben als unverbindlich.
Abendländische Tradition.
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Hidie ERA ist für die Behörden nur verbindlich, wenn aus der darin enthaltenen Tabelle der Verkehrsbelastung hervorgeht, dass eine Benutzungspflicht anzuordnen ist.Die übrigen Angaben bezüglich der Ausgestaltung nutzungspflichtiger Radverkehrsführungen werden dagegen als unverbindliche Empfehlungen gesehen, die aufgrund der örtlichen Wiedrigkeiten regelmäßig nicht befolgt werden können.
Die Rosinenpickerei ist insofern interessant, da die Empfehlungen der ERA nicht für die Anordnung einer Benutzungspflicht, sondern nur für die Gestaltung des Radweges durch die VWV-StVO verbindlich sind
Zitat von "VWV-StVO"Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
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Sie würden wahrscheinlich an den Rand gestellt oder geworfen.
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Auflösung: Noppensteine stehen in der ERA. Da steht aber auch, daß eine retro-reflektierende Markierung zwischen Rad- und Gehweg der Regelfall sei.
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Ich verstehe auch nicht, warum Radwege so gebaut werden, wie sie gebaut werden. Geteerte Radwege ohne weißen Trennstrich sind im Dunkeln im Schein einer Fahrradlampe nicht zu erkennen. Bei rot gepflasterten Radwegen fällt es mir unterschiedlich schwer. Neuerdings werden Radwege in Hamburg gebaut, die mit weißen mit Noppen versehenden Steinen abgesetzt sind, die zur Blindenführung genutzt werden. Soweit ich das Prinzip Blindenführung verstanden habe, sollen die Blinden im Grunde auf diesen Steinen und damit auf dem Radweg gehen. Zumindestens aber werden sie immer in unmittelbarer Nähe selbiger geführt, denn wer die Steine nicht berührt, der kann sich von ihnen nicht führen lassen.
Andererseits merkt ein nicht blinder Fußgänger beim Treten auf Noppensteine vielleicht, daß sein Weg hier zu Ende ist.
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Einfach auch über die entgegenkommenden, gerne geisterradelnden Fahrradfahrer aufregen, die ihr Licht nicht ordentlich ausrichten und blenden. Das gibt dann genaueres Zahlenmaterial
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Zitat
was bei einer Kombination mit Vz 260 (Kraftfahrverbot) über ein zusätzliches Verkehrszeichen geregelt werden müsste.
Darauf wollte ich auch hinweisen, aber in einer so engen Straße darf man nicht halten.
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Entweder ersetzen durch 2 Saferide von Philips (gibt es sowohl dynamo- als auch akkubetrieben), deren Produktion aber gerade ausgelaufen ist, weshalb es die nicht mehr lange neu geben wird. Die haben ein recht breites, homogenes Leuchtfeld. Oder mal hier schauen (dann ist es mit der Straßenzulassung allerdings ganz vorbei, die jedoch in aller Regel keinen Polizisten interessiert, solange überhaupt etwas ordentlich leuchtet, ohne zu blenden):
Gibt es einen Nachfolger?