Daher bleib ich dabei:
in meinen Augen ergibt sich aus den Richtlinien kein Anspruch von Bürgern gegenüber der Stadt oder gegenüber der Autobahn GmbH/Bund.
Danke für deinem Beitrag. Es ging nicht um Ansprüche der Bürgerschaft ggü. Stadt oder Bund, sondern um die Frage der Zuständigkeit.
Deine Schlussfolgerungen sind zwar teils richtig, könnten aber mit anderen Argumenten widerlegt werden: Die Verkehrsbehörde könnte z.B. theoretisch(!) die Markierung von Radfahrschreifen anordnen. Eine Spur in jede Richtung würde für den KFZ-Verkehr entfallen, dass die Leistungsfähigkeit der Brücke/Anschlussstelle abnehmen würde sei hier außer Acht gelassen. Für die Markierung sowie die Kostenübernahme wäre auch der Bund zuständig, wieso dann nicht für Umbauten an der Brücke, die dem Radverkehr zu Gute kommen? Oder in wie fern ist zu berücksichtigen, dass die Stadtteile vor dem Autobahnbau ca. 1960 besser miteinander verbunden waren als nach der Zerschneidung durch den Bau?
Du siehst, mit logischem Vorgehen kommt man hier nicht weiter. Entscheidend ist die Rechtsgrundlage.
PS: Es handelt sich um kein Kleeblatt, sondern um einen Kreisel (nicht im verkehrsrechtlichen Sinn), ähnlich diesem.