Beiträge von Scotti

    Daher bleib ich dabei:

    in meinen Augen ergibt sich aus den Richtlinien kein Anspruch von Bürgern gegenüber der Stadt oder gegenüber der Autobahn GmbH/Bund.

    Danke für deinem Beitrag. Es ging nicht um Ansprüche der Bürgerschaft ggü. Stadt oder Bund, sondern um die Frage der Zuständigkeit.

    Deine Schlussfolgerungen sind zwar teils richtig, könnten aber mit anderen Argumenten widerlegt werden: Die Verkehrsbehörde könnte z.B. theoretisch(!) die Markierung von Radfahrschreifen anordnen. Eine Spur in jede Richtung würde für den KFZ-Verkehr entfallen, dass die Leistungsfähigkeit der Brücke/Anschlussstelle abnehmen würde sei hier außer Acht gelassen. Für die Markierung sowie die Kostenübernahme wäre auch der Bund zuständig, wieso dann nicht für Umbauten an der Brücke, die dem Radverkehr zu Gute kommen? Oder in wie fern ist zu berücksichtigen, dass die Stadtteile vor dem Autobahnbau ca. 1960 besser miteinander verbunden waren als nach der Zerschneidung durch den Bau?

    Du siehst, mit logischem Vorgehen kommt man hier nicht weiter. Entscheidend ist die Rechtsgrundlage.

    PS: Es handelt sich um kein Kleeblatt, sondern um einen Kreisel (nicht im verkehrsrechtlichen Sinn), ähnlich diesem.

    Aber ich behaupte, dass sich aus der Richtlinie kein Anspruch des Bürgers auf Umsetzung einer bestimmten Maßnahme gegenüber Stadt/Bund (AutobahnGmbH?) ergibt.

    Es geht auch nicht um einen Anspruch, sondern um Zeitersparnis. Schieben sich Bund und Stadt die Zuständigkeiten nicht hin und her, entsteht für den Radverkehr die Verbindung evtl. schneller. Die Stadt steht durchaus hinter ihrem Verkehrsentwicklungsplan - am liebsten, wenn der Bund die Maßnahme zahlt. :)

    Zitat

    Für dich als Bürger ist derjenige Ansprechpartner, der Träger der Baulast ist. Für die Überführung der BAB: vermutlich Stadt. Diese ist für korrekte Beschilderung und Einhaltung der Empfehlungen/Richtlinien für Anlage von Stadtstraßen (und Radwegen) zuständig.

    Das ist klar, nur hier geht es um ein neues Bauwerk, dass natürlich nach den Regelwerken des Straßenbaus erstellt wird, nur halt - von wem?

    PS: Sorry mit dem Raktionssmiley, hatte mich da verklickt u. wollte deinen Beitrag nicht inis lächerliche ziehen. Bin ja neu hier;)

    Hallo,

    hier geht's um ein eher komplexes und sehr spezielles Rechtsthema. Folgende Annahme:

    Eine wichtige Verkehrsverbindung zwischen 2 Stadtteilen in einer Großstadt wird duch eine Autobahn (BAB) getrennt. Auf der Stadtstraße fahrend wird die BAB (für den KFZ-Verkehr) mit einer Brücke überquert (Autobahn-Unterführung). An der Brücke finden sich auch Auf- und Abfahrten zur BAB. Straßenverkehrsrechtlich wäre das Überfahren der Brücke auf der Fahrbahn mit dem Rad zulässig, in der Praxis mutet sich das der größte Hardcore-Fahrbahnfahrer nicht zu. Auf der einen Seite der Brücke wird der Radverkehr über einen gem. Geh- u. Radweg Richtung Brücke geführt, der dann mehr oder weniger endet. Auf der anderen Brückenseite gibt es keine Radinfrastruktur. Neben der Brücke gibt es einseitig einen schmalen Gehweg, der mit dem Rad nicht einfach erreichbar ist (Treppe) und nur sehr schwer entsprechend verbreitert oder umgebaut werden könnte, um für Radfahrende eine Alternative darzustellen.

    Zur Verbesserung der Radinfrastruktur müsste eine neue, neben der jetzigen Brücke liegende Fuß- u. Radwegbrücke gebaut werden, alles andere wäre aus technischen Gründen und wegen der Platzverhältnisse nur schwer möglich.

    Engagierte Radfahrende hatten sich bereits an die Stadt gewandt, in deren Verkehrsentwicklungsplan eine Verbindung über die BAB auch festgeschrieben wurde. Die Stadt möchte das Thema aber z.Zt. offensichtlich nicht angehen und verweist auf den für die BAB und auch für besagte, die BAB überführende Brücke zuständigen Bund - dieser sei zuständig.

    Nach der Lektüre dieser Straßenkreuzungsrichtlinie bleibt unklar,
    1) wer zuständig ist - Bund oder Stadt?
    Pkt. 6c trifft hier zu, die Leistungsfähigkeit der Auf- und Abfahrten wurde durch Baumaßnahme erhöht. Es gilt also weiter Pkt. 7.
    2) Aber wäre die Stadt ggf. verpflichtet gewesen, Änderungen nach z.B. Pkt. 7.1 zu verlangen?
    3) Oder ist diese Annahme falsch, und es gilt Pkt. 4 (neue Kreuzung)?
    4) Und, wer wäre nach dieser Richtlinie zuständig, wenn der schmale, nur über Treppen erreichbare Fußweg verbreitert und mit Rampen ausgerüstet würde (die Brücke gehört zwar dem Bund, der Bund wäre aber nicht der Veranlasser für eine Radwegoptimierung).

    Danke