Beiträge von DMHH

    tralala... die zuständige Behörde gibt mir einen "Zwischenbescheid".

    mit wird mitgeteilt, dass nunmehr im "Januar ein Termin mit Vertretern des Landes, der Polizei und des Landkreises stattfinden wird, um die grundsätzliche Handhabung für das Kreisgebiet abzustimmen und eine einheitliche Lösung zu finden."

    weiter heisst es, dass "nach diesem Termin außerdem noch ein Termin mit Interessenvertretern (ADFC) stattfinden [wird], damit deren Anregungen ebenfalls in das Verfahren einfließen können"

    Oh, und:
    "Wir sind daher bemüht, den von Ihnen eingegangenen Widerspruch bis Februar 2015 zu bearbeiten"

    ---
    erst dachte ich:
    "hmm. naja, gut."
    Aber mittlerweile denk ich mir:

    Ihr habt fast Achtzehn(!) Jahre Zeit gehabt, dort was umzusetzen. Passiert ist NICHTS. Ihr habt Radwege, die nichtmal befahrbar sind, ohne sich den Kopf zu stoßen oder ohne mit den Lenkerenden im Bereich des Gehweges zu fahren. Und jetzt wollt ihr Polizei, Land, Landkreis und ADFC fragen? Zu einem Radweg, der nicht benutzbar ist?! Was sollen die denn entscheiden? Neue VwV-StVO basteln?

    Ich habe also keine Antwort erhalten und ich werde sie auch nicht rechzeitig erhalten. Zugang der Widersprüche in Pinneberg war der 21.11.2014.
    Ich kann also am 23.02.2015 Klage gegen die RWBP einreichen?

    Oder sollte ich die zuständige Behördenmitarbeiterin freundlich darauf hinweisen, dass auch die genannten Teilnehmer der "Termine" hier gemäß VwV-StVO niemals zu einem anderen Ergebnis kommen können, als die RWBP aufzuheben? So quasi als: "Hallo, Erde an Behörde!"

    Für sowas ist aber der Notruf auch nicht die richtige Adresse, ein Notfall liegt ja nun ganz offensichtlich nicht vor. Bei einer außer Kontrolle geratenen Lichtzeichenanlage oder ähnlichen Situationen wäre wohl die 110 schon eher der richtige Ansprechpartner. Du hast doch vermutlich die Telefonnummern aller Hamburger Polizeireviere gespeichert — ruf doch da einfach mal an, was das denn soll und wie man sich das gedacht hat :S

    42865-[Nummer des PK]10 ;)

    klar hab ich. So wie ich ich auf meinen Hauptverkehrswegen die "Grenzübergänge" der einzelnen Zuständigkeiten kenne.
    Nur manchmal hilft es einfach, sich dumm zu stellen.
    Als Autofahrer würde ich wohl tatsächlich die 110 wählen, wenn ich nicht weiterkomme. Denn das ist noch lange kein Missbrauch. Gerne können mir die Mitarbeiter der Leitstelle die TelNr. des zuständigen PKs mitteilen - aber bis dahin reicht eben 110 hin. Als Autofahrer.

    Als Radfahrer kann man ja immer noch "absteigen". :cursing:

    in der Elbchaussee hatte es in Höhe des Heineparks eine Baustelle (Gebäude) gegeben, bei man sich nicht zu schade war, VZ.254 [Zeichen 254] aufzustellen.
    Meine Beschwerde an die zuständige StVB wurde ignoriert.
    Ich hatte durchaus überlegt, ob ich da hinfahre und dann 110 wähle, weil ich nicht weiterkomme. Nach reiflichem Überlegen kam ich aber zu dem Schluss, dass das Fußvolk der Rennleitung ohnehin nicht sher radfahrerfreundlich eingestellt ist, man mir wohl empfohlen hätte, abzusteigen und zu schieben.

    Das ist das Blöde an Fahrrädern - du hast zwar keinen Rückwärtsgang, aber absteigen und schieben geht halt immer. ||

    passt vielleicht nicht ganz hier her und ich überlege auch, dazu ein eigenes Thema aufzumachen, aber:
    2347163.jpg

    schöne Straße eigentlich. Hohe Aufenthaltsfunktion. Bin da im Sommer langgeradelt und beim durchblättern meiner Fotos/Aufnahmen gestolpert.
    Hier ist eine Verkehrsberuhigter Bereich angeordnet. [Zeichen 325.1]

    Klar, die VwV-StVO sagt dazu dann

    Zitat

    Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.

    na gut, Niveaugleichheit wird nicht explizit vorgeschrieben.
    Aber kommt noch besser: am rechten "Fahrbahnrand" ist mit [Zeichen 314] das parken Abschnittsweise (und zeitlich begrenzt durch ZZ) erlaubt.

    VwV-StVO dazu:

    Zitat

    Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.

    da rudeln auch ständig KFZ durch die Straße. Vor und hinter diesem Verkehrsberuhigten Bereich ist Gehwegradeln durch [Zusatzzeichen 1022-10] legalisiert. Klar, das Kopfsteinpflaster schüttelt einen ordentlich durch. Im Bereich des Verkehrsb.Bereiches ist natürlich kein [Zusatzzeichen 1022-10] angeordnet - wie auch, Bürgersteig gibts ja nicht, den man freigeben könnte...


    Ich bin am überlegen, wie ich die zuständige Fachbehörde zu bekomme, hier mal richtig zu beschildern. Tempo-20-Zone oder so. Aber eben nicht Verkehrsberuhigter Bereich...
    Wenn ich da eine freundlich-launige eMail tippe, weiß ich, was kommt: "danke für Ihre Anregungen, wir werden das prüfen."
    Und dann kommt nüscht mehr.

    Wenn ich schon eine eMail schicke, dann muss ich auch was in der Hinterhand haben. Welche Möglichkeiten eröffnet mir das Verwaltungsrecht da?
    Drüben im VP find ich nur einen Hinweis, dass man einen Antrag auf "Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung" stellen könne... hmmm.
    anyone?

    der Verfasser beschwert sich lautstark im besten Blöd-Stil das man ja ganz doll eng überholt wird wenn man sich an den Straßenrand quetscht um ja die armen Autofahrer nicht zu behindern. Gehts noch? Der hat im Ansatz nicht kapiert, dass er in einer Fahrradstraße (und auch sonst) seinen vom Gesetzgeber zugestandenen Platz auch beanspruchen muss. Der Straßenverkehr ist nun mal kein Ponyhof.


    Der Radfahrer "muss" seinen Platz beanspruchen. stimmt.
    nur stellt sich mir dann die erste Frage:
    - ist es nicht seltsam, dass der Radfahrer das erst muss?
    und weiterhin fällt auf, dass nur sehr, seeeeehr wenige Radfahrer ihren Platz auch beanspruchen. Schau doch mal in Tempo-30-Zonen. Auch dort sind die meisten Radfahrer so weit rechts unterwegs, dass ich eigentlich immer nur auf das "klack", "klack", "klack" der eingeklappten Rückspiegel der parkenden Autos warte.
    Und spreche ich Radfahrer darauf an, kommt im dämlichsten Falle ein "ja, ich weiß. Aber ich bin auch Autofahrer und will keinen behindern"

    Es ist geradezu absurd, dass von Radfahrern in einer Fahrradstraße verlangt wird, sie sollen doch ihren Platz beanspruchen!
    Das klappt in einer "normalen" Straße schon nicht.

    ICH habe keine Probleme, dort zu fahren. ICH brems auch gnadenlos den letzten Drängler aus. Aber ICH bin auch "Fahrbahnsozialisiert" - die Zielgruppe der Fahrradstraße dort ist es nicht. Die werden auch weiter rechts radeln. ganz weit rechts.

    Hat jemand schonmal probiert, einen Radweg (mit B-Pflicht) über die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde in einen brauchbaren Zustand versetzen zu lassen?

    Da draußen gibt's ja durchaus Radwege, die man prinzipiell recht gefahrlos benutzen kann, weil einfach auf gefühlten 2km keine Einmündung etc den Radweg unterbricht und die Alternative "Fahrbahn" wegen sehr dichten Verkehrs auch nicht wirklich attraktiv ist.

    Klar kann ich Schlaglöcher, üble Wurzelaufbrüche etc. anzeigen - kann ich auch die Behebung verlangen? Weiß jemand, ob das geht?

    Burgstraße in Hamburg: Wie ist hier die Rechtslage? Man wird vom Radfahrstreifen auf einen nicht-benutzungspflichtigen Radweg zwangsaufgeleitet. Darf die weiße Linie überfahren werden, wenn man auf der Fahrbahn weiter fahren will?


    Hatte ich vor .... weiß nicht? unmittelbar nach Herstellung beim "Fahrradbeauftragten" angemängelt. Reaktion: "Kann ich mir gar nicht vorstellen, dass der Radweg danach nicht benutzungspflichtig ist". Getan hat sich nichts. Ich fahr da mittlerweile fast nicht mehr längs, weil ich keine Lust hab, von einem Autofahrer, der unbedingt über den Radfahrstreifen bis ganz nach vorne an den Haltestrich der Ampel zu fahren, wo er dann rechts neben den in der Pole-Position steht, über den Haufen gefahren zu werden.

    Auch wird am Beginn des Radfahrstreifenes kurz hinter Kreuzung Burgstraße in Höhe der Bushaltestelle der Radfahrstreifen gerne als verlängerte Spur zum Einordnen bei Fahrbahnverengung von 2 auf 1 Spur genutzt.

    Rechtlich gesehen würde ich schon sagen, dass die weiße Linie unter Beachtung §10 StVO überfahren werden darf. Denn streng genommen darf ich an dieser Kreuzung ja auch direkt links abbiegen (glaub ich jedenfalls) und darf mich dazu dann auch direkt einordnen. was nur geht, wenn ich den Radfahrstreifen verlasse

    aus der süddeutschen:

    hinten der Absatz:

    Zitat

    Das A und O ist das Gesehenwerden", sagt Schlütter - das gilt besonders jetzt im Winter. Helle Kleidung reicht nicht.
    "Ab einer Entfernung von etwa 30 Metern spielt es keine Rolle mehr, ob ein Fußgänger helle oder dunkle Kleidung trägt", so der Verkehrsexperte.
    Er empfiehlt Eltern, Reflektoren an Kleidung und Schulranzen ihrer Kinder anzubringen.
    "Im Idealfall werden vier Reflektorbänder jeweils um Arm- und Fußgelenke geheftet. So erkennen Autofahrer am besten, wenn Kinder am Straßenrand unterwegs sind."
    Auch LED-Leuchten, wie sie zum Beispiel von Radfahrern genutzt werden, eignen sich, um Sichtbarkeit zu schaffen.

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    Laternenumzug jetzt 2x täglich, oder wie?


    Nein. Wer sagt das? Die Widmung einer Straße wird nicht durch Aufstellen blauer Schilder bewirkt.


    Nee, aber die Widmung der Teilräume. Fahrbahn - Radweg - Fußweg.
    Entweder baulich getrennt (Hochbordfußweg). Dann kann man den Hochbordfußweg per VZ.240 dem Radverkehr und Fußverkehr widmen.
    Hier ist aber keine bauliche Trennung von Fahrbahn, Fußweg, Radweg gegeben. Es gibt dort auf gesamter Breite nur Fahrbahn.
    Das ist auch kein Wanderweg oder eine Fußgängerabkürzung durch einen Park. Das ist eine Straße.
    Und die Reihenfolge der Erläuterung zu VZ.237, 240, 241 sagt eben
    "Radfahren..."
    "anderes verboten"

    Daraus leite ich ab, dass die Blauschilder primär für die Widmung einer Radverkehrsanlage gedacht sind und nicht um über Bande damit eine andere Verkehrsart auszuschließen.


    Was die Intention war, müsste man mal den fragen, der die Beschilderung angeordnet hat.


    glaub mir, den Amtsleiter und dessen Einstellung kenn ich zur Genüge ;)

    Das ist eine Straße, sie hat einen Namen und ist in den Grundkarten auch mit Signatur Straße versehen.
    "Anlieger frei" ist in meinem Augen als Zusatz eines direkten Verbotes gedacht. Einfahrt verboten - Anlieger frei. z.B.

    Hier wird das Verbot des Einfahrens über Bande gespielt. Nämlich über die Bande des Gebotes, dass das da ein Radweg ist, der erstmal nicht von Kfz zu befahren ist. Und nur durch "Anlieger frei" wird dessen sekundäre Bedeutung "nicht von Kfz zu befahren" in den Vordergrund gestellt.

    Die Blauschilder sind primär für den Radverkehr und dessen "Lenkung" gedacht. Blauschilder widmen Flächen für den Radverkehr. Die Intention und generelle Nutzung dieser Anliegerstraße dort ist aber eben nicht "Radweg".
    Deshalb ist das meiner Meinung nach nicht korrekt.

    Aber: solange dagegen aus verkehrsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sicht nichts spricht, bleibts halt dran. Schade. Ist das potenziell erreichbare Ziel, diese Stadt blaufrei zu bekommen damit abgeschrieben :)

    So, die Story mit dem Amtsleiter dort geht weiter. Ich bereite gerade einen Widerspruch zu einer BP vor.

    Aber ich würd gern mal weiter Finger in Wunden legen. :thumbup:
    So quasi als Überbrückung ;)

    Wie verklicker ich diesem Amtsleiter, dass die Anordnung wie im Foto zu sehen nicht korrekt ist.
    Es handelt sich hier um eine Anliegerstraße, bei der die Ausweisung als Radweg missbräuchlich vorgenommen wird. Meiner Meinung nach.

    Welche Argumente könnte ich hier anführen?
    - nicht straßenbegleitend. es ist ja keine Straße vorhanden
    - ...

    oder ist die Anordnung korrekt und ich bin nur getriggert durch das Blauschild?

    So, danke für eure Vorschläge. Habe mich im Wesentlichen an Michaels Vorschlag orientiert.

    Und: nach einiger Überlegung bin ich zu dem Vorsatz gekommen, dass der Kreis Pinneberg jetzt in schöner Regelmäßigkeit 1x monatlich einen Widerspruch im Posteingang finden wird. 8)

    Im Dezember wird es ein 2-Richtungsradweg mit 80cm Breite sein, der hinter Parkplätzen verschwenkt ist und Teil eines Schulweges ist. :thumbdown:

    So, gab gerade "Antwort" :)


    muss ich mich so lange gedulden? augenscheinlich wurde die Radwegebenutzungspflicht an dieser Stelle in den letzten 15 Jahren nicht geprüft.
    "voraussichtlich" ist auch nicht gerade eine konkrete Zusage.

    ich würde behaupten, dass es sich bei der rechten Querung um eine Fußgängerfurt handelt.
    Diese darf nicht befahren werden.

    Bei der linken Querung dürfte es sich um eine gemeinsame Fuß- und Radwegefurt handeln, weil dort eine Streuscheibe "Fahrrad" installiert ist.

    Aber das auch nur als Auslegung der berüchtigten Auseinandersetzung mit der Frage, "welche Ampel gilt denn nun" (Fahrbahnampel oder Fußweg/Radwegampel). Durch "Radfahrer frei" grenzt der Radweg nicht an einen Fußweg (es ist ja eben nur ein Fußweg) und auf der Fahrbahn werden auch nur 2 parallele Furtstriche aufgepinselt sein und keine 3 parallelen Striche. Bei 3 Strichen könnte man nämlich von 1x Fußgängerfurt, 1x Radwegefurt ausgehen.

    Allerdings: Auch wenn ein Radfahrer jetzt die rechte Querung bei "grün" für Fußgänger genutzt hat - der Autofahrer (vermutlich Linksabbieger von "oben") müsste wohl auch eine Teilschuld erhalten.