Zitat von VwV-NEUBenutzungspflichtige baulich angelegte Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies beispielsweise für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr oder für Straßen mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h gelten.
Sieht harmlos aus, hat es aber in sich. Zu den "Vorfahrtsstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr" kommen jetzt auch noch allgemein innerörtliche Straßen mit über 50 km/h dazu. [...] Hier jetzt sozusagen "in zweiter Reihe" (in der StVO ist es noch nicht drin) der Angriff auf weniger stark befahrene Straßen. Da mehrstreifige Hauptverkehrsachsen bereits durch hohen Kraftfahrzeugverkehr gekennzeichnet sind, hat das vor allem Auswirkungen auf weitläufige Straßen z. B. an Ortsränd
Ich kann deine Befürchtung so nicht nachvollziehen. ![]()
innerorts ist die Anordnung von bis zu 70km/h zHg doch nur ohnehin nur dann möglich, wenn B-Pflichtige Radwege vorhanden sind.
befürchtest du jetzt, dass man innerorts einfach mehr Straßen mit zHg 60 oder 70kmh ausweist, um die RWBP durchdrücken zu können? ![]()