Nun ist das Urteil da. Und man muss ab jetzt sagen: Jedes Tragen eines Fahrradhelms ist ein kleiner Schritt zur Helmpflicht.
Beiträge von mkossmann
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Otto Normalautofahrer erwartet Verkehr nur auf der Fahrbahn. An dem was sich rechts oder links der Fahrbahn befindet ( z.B. Radfahrer auf Radwegen) wird vorbeigefahren und es wird nicht wirklich wahrgenommen.
Genau deswegen Radwege eine Gefahr für Radfahrer. -
Gerichte sind da allerdings anderer Auffassung als die KVB. Das OLG Hamm ( ) sagt klar, das Kfz-Führer beim Abbiegen tote Winkel berücksichtigen müssen.
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Eine U-Bahn ist schneller,
Wenn du nur die Fahrgeschwindigkeit der Bahn betrachstest, ja. Aber du hast längere Haltestellenanstände und somit im Mittel einen längeren Fußweg zur Haltestelle und du must auch erstmal mindestens eine Etage in den Untergrund steigen um zur Haltestelle zu kommen. Das kann bei kürzeren Fahrten diesen Zeitvorteil auffressen.
Und Emission hast du zwar dann keine mehr durch die Stadtbahn. Aber dann gibts oft eine Fahrspur mehr für KFZ. Deren Emissionen werden in der Regel dann diesen Gewinn überkompensieren. -
Es ist in der Tat nicht auszuschliessen, das ein Radweg im Einzelfall sicherer ist als die Fafhrbahn. Das reicht aber nicht um ihn rechtmäßig.zu machen. Es muss auf der Fahrbahn ausserdem noch eine nachgewiesene besondere Gefahr existieren, die auch von den Radfahrern selbst verursacht wird.
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Da sehe aber das Problem : Wer kann überhaupt alle Radwegsbenutzungspflichten auf einmal aufheben ?
Da sehe ich eigentlich nur den Gesetzgeber selbst oder das BVG in Karlsruhe.
Vor dem Weg über den Gesetzgeber steht aber wohl eine starke Autofahrerlobby die glaubt, eine Aufhebung der Benutzungspflicht würde ihr Nachteile bringen. Und zum BVG kommt man auch nur über den Instanzenweg, beginnend mit einer Einzelfallentscheidung.Bei allen Einzelfallentscheideungen kann man aber anbringen:
1.
§45,9 StVO erfordert eine Nachweis einer "besonderen Gefahr" für die Anordnung einer Benutzungspflicht.
Das Rechtsstaatsprinzip ( Art.20 Abs. 3 GG) erfordert zudem das diese besondere Gefahr auch zweifelsfrei nachgewiesen wird. Zweifelsfrei kann diese Gefahr aber nur nachgewiesen werden , wenn sie mit einer objektiven, wissenschaftlich fundierten Methodik ermittelt wird. Nicht aber, wenn sie nur auf subjektiven Glauben oder Meinung von StVB-Mitarbeitern oder Richtern beruht.
2.
Die Benutzungspflicht muss auch geeignet sein, die "besondere Gefahr" zu beseitigen. Dagegen spricht aber der gegenwärtige Erkenntnisstand der Unfallforschung:
Meines Wissens gibt es keine wissenschaftliche Untersuchung, die nachweisen konnte, das Radfahrer auf fahrbahnbegleitenden ( was Vorraussetzung für eine Benutzungspflicht ist) Radwegen signifikant sicherer unterwegs sind. Im besten Fall ( wenn das Unfallgeschehen an Knotenpunkten ausgeklammert wird) kam im Mittel etwa gleiches mittleres Unfallrisiko heraus, mit Betrachtung der Knotenpunkte sogar ein deutlich höheres mittleres Unfallrisiko für Radfahrer.Bereits bei gleichem mittleren Unfallrisiko ist in der Hälfte der Einzelfälle ein höheres Unfallrisiko für den Radweg zu erwarten ( was durch die andere Hälfte der Einzelfälle statistisch wieder ausgeglichen wird) . Eine Benutzungspflicht für einen Radweg mit höherem Unfallrisiko als der Fahrbahn ist aber niemals mit Art2. Abs. 2 GG vereinbar und muss daher zweifelsfrei ( also wiederum mit objektiver, wissenschatlich fundierter Methodik) im Einzelfall ausgeschlossen werden.
3.
Welche Unfallszenarien können durch Radwege verhindert werden ? Bei allen Konflikten mit querendem Verkehr ist da eher eine Erhöhung des Unfallrisikos zu erwarten. Bleiben also im wesentlichen Unfälle im Längsverkehr und da vor allem
Überholunfälle. Diese werden aber meines Wissens überwiegend durch die Unfallgegner des Radfahrers verursacht.Aber auch in der Rechtsprechung gilt das Verursacherprinzip. D.h. entweder müssen die durch die Benutzungspflicht zu verhindernten Unfälle auch durch Radfahrer ( deren Rechte ja durch die Benutzungspflicht eingeschränkt werden) verursacht werden. Oder aber aber die Benutzungsplicht ist das letzte Mittel, die "besondere Gefahr" zu beseitigen, weil alle anderen Mittel, die bei den Unfallverursachern ansetzen, sich als wirkungslos ( wiederum wissenschaftlich fundiert belegt) erwiesen haben.
Und wenn man mit diesen Argumenten irgendwann beim BVG landet, kann man noch argumentieren : Alle diese Vorraussetzungen werden nur von einem verschwindend geringen Anteil der existierenden Benutzungspflichten erfüllt
Und es damit für den Bürger unangemessen ist, jede einzelne Benutzungspflicht wegklagen zu müssen. Sondern das Rechtsstaatsprinzip erfordert, alle existierenden Benutzungspflichten auf einmal zu beseitigen. -
Warum ?
Eine Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden wenn eine besondere Gefahr besteht. Wie kann kann nun diese besondere Gefahr entstehen ?
In der Regel dadurch daß im betreffenden Fahrbahnabschnitt eine überdurchschnittliche Zahl von Kraftfahrern unterwegs sind, die §1 StVO ignorieren und so fahren, daß sie Gesundheit oder gar Leben von Radfahrern gefährden -> Armutszeugnis für die Kraftfahrer.
Und auch der Polizei muss man dann ein Armutszeugnis ausstellen, weil sie nicht willens oder in der Lage ist, diese Kraftfahrer aus dem Verkehr zu ziehen.Oder aber die Benutzungspflicht ist rechtswidrig. Dann geht das Armutszeugnis an die StVB, die entweder nicht die notwendige juristische Kompetenz besitzt oder gar vorsätzlich Rechtsbeugung betreibt.
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Hallo,
man fragt sich, warum überhaupt eine so unsinnige "Radverkehrsführung" angeordnet wird.
Rad-weg-(von der Fahrbahn)-wahn. Da ist es normal, das die Vernunft auf der Strecke bleibt. -
Ich trage keinen Helm weil:
1. Es ist nicht notwendig. Radfahrer haben kein höheres Kopfverletzungsrisiko als andere Verkehrsteilnehmer.
2. Es ist nutzlos. Ein Helm mag zwar eine geringe, weit überschätzte, pysikalische Schutzwirkung haben. Aber diese wird laut den Erfahrungen, die nach Einführung von Helmpflichten gemacht worden sind, anscheinend durch andere Effekte ( wie z.B. Risikokompensation ) wieder zunichte gemacht. So das am Ende in der Summe keine Schutzwirkung zu beobachten war.
3. Es ist zu befürchten, das jeder getragene Helm ein Schritt zur Helmpflicht ist.