Es ist keine Kreuzung, daher kein R-v-L. Ich komme von einem gemeinsamen Geh-und-Radweg, nicht fahrbahnbegleitend (parkähnlich) und treffe dort auf die Straße. Auf der anderen Seite ist ein nicht benutzungspflichtiger Radweg, von dem wechsele ich ein paar Meter neben der Ampel auf einen weiteren parkähnlichen Geh- und Radweg. Von §10 ging ich aus, ja.
Beiträge von Scorpi
-
-
Linksseitige Radstreifen sind ja explizit verboten, dabei würde ich dieses Konstrukt als genau das gleiche einordnen, ja sogar noch schlimmer, da mit weniger Sicherheitsraum und mit Fußverkehr.
Interessanter Punkt. Hier ist ein ähnliches Konstrukt: 2-Richtungs-Geh-und-Radweg ohne bauliche Trennung von der Fahrbahn (kein Bordstein, kein Puffer, nur ein weißer Strich), dazu noch eine Bushaltestelle und bei Regen eine große Pfütze. Zudem wenig Bebauung, d.h. das 50er Tempolimit wird eher als "Empfehlung" gesehen.
-
Hallo,
ich quere auf dem Arbeitsweg in letzter Zeit häufiger eine Straße auf Höhe einer Bedarfsampel. Nicht weil ich explizit die Ampel nutzen möchte, sondern weil dort eine recht verkehrsarme Route verläuft. In der Streuscheibe ist nur ein Fußgängersymbol. Nun würde ich sagen, die Ampel ist für mich nicht bindend und ich überquere die Straße wie jede andere auch. Allerdings gibt es im Bußgeldkatalog den Eintrag 137606: "Sie missachteten als Radfahrer das auch für Sie geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage für Fußgänger.". Er verweist auf §37 Abs. 2 StVO. Nun könnte hier Punkt 6 gemeint sein, dessen praktische Relevanz seit 2017 nicht mehr gegeben ist, aber so ganz sicher wäre ich mir nicht. Es wäre nicht die erste Tücke zulasten der Radfahrer in der StVO. Muss ich eine reine Fußgängerampel beim Überqueren der Straße als Radfahrer trotzdem berücksichtigen?
-
Man plant wohl eine weitere Verschlimmbesserung der StVO-Novelle.
"Wir haben den Entwurf zur StVO-Novelle um die Ausnahme ergänzt: Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger werden weiterhin am Fahrbahnrand abgestellt werden können."
-
Zunächst: ganz herzlichen Dank an Fuss e.V. für die Veröffentlichung!
Hat mit Fahrrad nicht viel zu tun, aber anscheinend werden damit auch Blitzer-Apps auf Smartphones verboten, durch Änderung von §23 1c:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist oder verwendet werden kann, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).