Faktisch läuft das zwar auf eine Zusammenfassung unter Einbeziehung der Meta-Ebene hinaus, de jure haben Sie aber auch Einspruch insgesamt erhoben, das haben Sie ja auch unter jeden Einzelwiderspruch geschrieben. Der ist somit ein eigener Widerspruch (Das soll ja auch so sein!), dem als einzigem noch die Begründung fehlt. Ohne Begründung kann man aber einen Widerspruch relativ einfach abbügeln.
Der Sinn dieses separaten Gesamtwiderspruchs besteht darin, Ihnen einen weiteren Hebel an die Hand zu geben, falls eine einzelne Benutzungspflicht zunächst Bestand haben sollte. Denn in der Gesamtbetrachtung wird diese noch immer dem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten (deshalb ja der Bezug auf die ERA in der VwV-StVO) Sinn und Zweck der Anordnung einer Benutzungspflicht (wie @Explosiv schon schrieb: Gefahrenabwehr bzw. -minderung) zuwiderlaufen. Außerdem sollten Radverkehrsanlagen, wenigstens innerhalb einer kleinen Gemeinde, eine Gesamtkonzeption verfolgen. Eine einzeln noch bestehende RWBP wird dieser höchstwahrscheinlich entgegenstehen und ist somit auch darüber noch angreifbar.
Alles die Meta-Ebene eben.