Beiträge von Peter Viehrig

    Nun ja..., die von DIr aufgezählten Möglichkeiten "ein keifendes Eheweib neben einem, das Klingeln eines Handys, der hupende Drängler, krakeelendes Kind mit Ball auf dem Gehsteig etc." würden bei mir nicht dazu führen,dass ich beim Abbiegen gegen ein Verkehrszeichen fahre. Wetten? :)


    In 99% der Fälle gewinnst Du die Wette natürlich. ;)

    Interessant wäre aber tatsächlich mal, die Gründe zu veröffentlichen, aus denen die Autofahrer gegen das Schild fuhren, aber so etwas wird i.d.R. nicht erwähnt. Warum eigentlich nicht?


    Die Infamität des einen Prozent wird dann wahrscheinlich gesteigert dadurch, daß man es nicht einer Ursache zuordnen kann, sich dies aber einbildet. Würde man die Leute fragen, die meisten würden das schnell einer vermeintlichen Ursache zuschreiben, ohne es wirklich zu wissen. Es gibt dazu sehr interessante Lektüre und auch Experimente...
    Man kann sich die Frage also sparen, wenn man keine Aufzeichnung des Geschehens hat. Hat man eine, kann man sich die Frage ebenfalls sparen. Als Mittel des Erkenntnisgewinns zum Unfallablauf taugt sie jedenfalls nicht, allenfalls als Einstieg in eine Psychoanalyse. 8)

    @Kampfradler

    Ein bißchen Ironie ist schon dabei. Und bei Deinem Verlangen nach strengeren Anforderungen für Führerscheinerwerber und -inhaber bin ich auch bei Dir. Ändert nix daran, daß mehrspurige Kreuzungen eine komplexe Angelegenheit sind. Da reichen schon Sekundenbruchteile Aufmerksamkeit, die verloren gehen, um ein solches Schild zu übersehen (ein keifendes Eheweib neben einem, das Klingeln eines Handys, der hupende Drängler, krakeelendes Kind mit Ball auf dem Gehsteig etc). Aufmerksamkeitsblindheit wurde als Stichwort ja auch schon genannt.

    Sowas könnte im falschen Moment auch mir passieren. Und ich wette: Auch Dir.

    @Kampfradler

    Du bist zu streng.

    Die Überquerung - zumal das Abbiegen auf - einer mehrspurigen Kreuzung gehört zu den komplexeren Aufgaben für die menschliche Konzentrationsfähigkeit. Gegenverkehr, "Hinterverkehr" (z.T. mit Vorrang - Fahrradfahrer), Fußgänger, Querverkehre. Das alles mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten in unterschiedlichen Entfernungen. Und alles höher als 1m. Da übersieht man schon mal ein Schild, das völlig unmotiviert mitten auf der Kreuzung herumsteht und kaum über die Motorhaube herausragt.

    Und ein Autofahrer, der meint, es gäbe wichtigeres auf einer solchen Kreuzung zu beachten als so ein Ding, dem stimme ich zu. Etliche andere Menschen z.B.

    Ich nehme mal konkrete Zahlen zum Nachrechnen anhand des 80k€-Autos
    Variante 1: AG zahlt Leasing iHv 800€, AN hat 800€ geldwerten Vorteil. Dann muss der AN jeden Monat 344€ von seinem normalen Netto an Steuern zahlen.


    Nein, hat er nicht.
    80.000 x 1% = 800
    800 x 80% x 1,19 (Umsatzsteuer) = 761,60€
    800 x 20% = 160,00€ (ohne USt)

    Zusammen also 921,60€.

    Davon werden die Steuern und Sozialabgaben tatsächlich abgeführt. "Rechnet" sich für den AN also im statistischen Mittel nicht. Allerdings hat er wesentliche Vorteile: Sämtliche Kosten sind Betriebsausgaben seines AG. Um Benzin sowie Versicherung, Steuern, Reparaturen, Beschaffung einer Finanzierung (und irgendwelche Schufa-Scores) muß er sich keine Gedanken machen.

    Handelt es sich jedoch um einen 20.000€-PKW, sieht die Rechnung für den AN sehr viel günstiger aus. Denn die Vorteile bleiben: Benzin, Versicherung, Steuern, Reparaturen, Beschaffung einer Finanzierung, also alle laufenden und fixen Kosten des PKW sind Sache des AG.

    Da diese Kosten zwar niedriger sind als beim 80k-Wagen, allerdings erheblich höher liegen als 1/4 derselben, lohnt sich das für einen AN in jedem Fall.

    Unternehmen zahlen AFAIK immer 30%


    In dieser Pauschalität ist die Aussage schlicht falsch. Das fängt schon damit an, daß Kapitalgesellschaften steuerlich anders behandelt werden als sonstige juristische Personen des privaten Rechts und die wieder anders als Einzelunternehmen...

    Wenn ich eine Gehaltserhöhung in Form eines Fahrzeugs bekomme, muss ich diese versteuern, zahle also maximal 44.31% vom Preis. Für den Mitarbeiter lohnt sich das also immer.

    Wenn man eine Gehaltserhöhung versteuert, zahlt man immer den vollen Preis. Ob diese Gehaltserhöhung in Form der Privatnutzung eines PKW oder direkt als Brutto gezahlt wird, ist zunächst mal egal. Bis hierhin also alles in Ordnung.

    Es lohnt sich deshalb,

    1. weil bei niedrigem Bruttolistenpreis (BLP) eines PKW die 1%-Regelung mit einem niedrigeren Wert angewandt wird, weshalb der steuerliche Ertrag aus der Versteuerung der Privatnutzung beim Arbeitnehmer den steuerlichen Verlust aus dem Ansatz der laufenden PKW-Kosten als Betriebsausgabe nicht ausgleichen kann. Wenn der BLP etwa 40.000€ bis 50.000€ übersteigt, kippt das, weil die laufenden PKW-Kosten nicht analog zu den Anschaffungskosten steigen,

    2. weil bei Arbeitnehmern der individuelle Steuersatz häufig niedriger als der des Unternehmes ist, was den Effekt von 1. noch verstärkt.

    Damit hat es aber Lücken in der Radverkehrsführung, sodass schon vor dem Kreisverkehr auf die Fahrbahn gewechselt werden muss.

    Und das einem Richter beibiegen... ;( Ok, das gelingt vielleicht. Aber die Unstetigkeit der Radverkehrsführung ist nur für Ortskundige und zudem Nervenstarke ein Gewinn. Aber, wie geschrieben, ein Anfang. Die Handhabe zur Klage hat sich kurioserweise durch die zu Recht erfolgte Entfernung der Bläulinge sogar gebessert.

    Da dies bei 237 nicht steht, würde ich tendentiell davon ausgehen, dass die RWBP weiterhin bis zur Aufhebung oder einer klaren baulichen Veränderung gilt.


    Aber wieso das denn? Wenn es keine Spezialregelung gibt, dann gilt der Normalfall: §2(4) StVO. Ja, ich weiß, für verbeamtete Juristen sind Gesetze nur die Knetmasse, die man als berufliche/r Rechthaber/in nach Belieben umformen, uminterpretieren und selbstverständlich ergänzen kann, wenn Dam- und Herrschaften meinen, eine "Regelungslücke" erfinden und selbstverfreilich alsbald schließen zu müssen ( = "Rechtsfortentwicklung durch Gerichte"). Daß es sich gar nicht um eine "Lücke" handelt, weil schlicht und ergreifend ein Standardfall, fällt denen nur selten ein. Denn ein Standardfall schränkt die Spielräume ein. Und damit z.B. die Möglichkeit, einfach die RWBP am Gesetzgeber vorbei durch die Hinterpforte wieder einzuführen.

    Auf solche Machenschaften sollte man sich nicht einlassen. Und sich ggf. heftig dagegen verteidigen.

    Wenn der Gesetzgeber entscheidet, dass Radwegbenutzungspflichten Streckenverbote sind, dann müssen die Schilder auch nicht ständig wiederholt werden.


    1. Eine RWBP ist kein Streckenverbot.

    Quelle 1, Quelle 2 (u.a. Ziffer 2.2)

    2. Selbst wenn es eines wäre, müßte dessen Ende entweder klar aus der Beschilderung hervorgehen oder aber sein Ende sich aus der allgemeinen Verkehrssituation eindeutig ergeben (Ende einer Gefahrenstelle). Es müßte also in Bezug auf die RWBP eindeutig (entweder duch weitere Verkehrs- oder Zusatzzeichen angezeigt oder anhand der weiteren Umstände sofort als offenkundig erkennbar) sein, daß die Kreuzung selbst nicht das Ende der RWBP sein kann. Dies wiederum kann, wenn überhaupt, nur bei praktisch bedeutungslosen Kreuzungen und Einmündungen gelten (z.B. einmündender Waldweg oder dergl.)

    Aber, die RWBP ist ja erst gar kein Streckenverbot, insofern wäre das nur eine Hilfsargumentation zu Abwehr ... möchtegernwirklichkeitsschaffender Richterinnen.

    Von diesem Urteil habe ich noch nie etwas gehört, wenn jemand da noch mehr zu hätte würde mich das sehr interessieren.

    Vermutlich ist das hier gemeint:


    Ich schrieb ja schon häufiger, was ich von den meisten verbeamteten Juristen halte...

    Meiner Meinung nach ist das ein klares Fehlurteil (obwohl zugunsten des Radfahrers entschieden wurde), das mal wieder in der Selbstherrlichkeit dieser verbeamteten Juristen gründet. Frau Richterin bastelt sich die Welt, wie sie ihr gefällt.

    Der Gesetzgeber hat die Fahrbahnbenutzung für Fahrradfahrer in §2(4) StVO als Regelfall gesetzlich genormt, der nur bei ausdrücklicher Deklaration mit VZ 237 [Zeichen 237] , VZ 240 [Zeichen 240] oder VZ 241 [Zeichen 241-30] aufgehoben wird. Deklaration mit diesen VZ ist also laut Gesetz die ausdrückliche Ausnahme vom vorgesehenen Regelfall - der Fahrbahnbenutzung, deshalb ja die Kennzeichnung. Denn der Regelfall kommt ohne VZ aus. Soll der Ausnahmefall auch noch nach einer Kreuzung/Straßeneinmündung gelten, so muß das natürlich erneut entsprechend gekennzeichnet werden. Das gilt für vom Normativ abweichende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- und Parkverbote und natürlich Radwegbenutzungspflichten.
    Wenn
    es eine Radwegbenutzungspflichtzone gäbe, die per VZ angeordnet würde, sähe das anders aus. Die gibt es aber nicht. Frau Richterin kann sich ihre Radwegbenutzungspflicht ohne anordnendes VZ sonstwohin schmieren.

    Höchstrichterlich hätte diese Rechtsauffassung keinen Bestand. (Darauf wetten würde ich allerdings nicht, schließlich sind das auch verbeamtete Juristen, da kann ein Urteil von der Verträglichkeit des zuvor eingenommenen Frühstücks der Herr- und Damschaften abhängen.)