Beiträge von Peter Viehrig

    Darüber, daß die Beleuchtungsvorschriften (insbesondere ihre obere Begrenzung in Bezug auf Watt, Volt und Lux/Lumen) der StVZO für Fahrräder Unsinn sind, herrscht hier im Forum wohl Einigkeit. Die Prozentanteile der Dunkelradler jedoch kann ich für Berlin nicht bestätigen, sie liegen eher zwischen 20 und 30%; zählt man noch jene hinzu, bei denen nur irgendetwas mühsam glimmt, meist nur hinten, manchmal nur vorn, selten beides, liegt man bei der knappen Hälfte. Jetzt, da es kalt (um die 0°C) und dazu windig ist, wird es aber etwas besser. Die Hardcore-Radler, egal ob eher sportlich oder holländisch, scheinen sich der Problematik bewußter zu sein. Von nur 3 - 4 Prozent Dunkelradlern kann man hier allerdings nur träumen.

    Die Autofahrer haben insofern Recht, daß der Anteil der Dunkelradler ein Problem darstellt.

    (Besonders "liebe" ich es ja, wenn sie - mir als Brillenträger - bei Regen geisterradelnd, aber behelmt des Nachts entgegen radeln.)

    Entweder ersetzen durch 2 Saferide von Philips (gibt es sowohl dynamo- als auch akkubetrieben), deren Produktion aber gerade ausgelaufen ist, weshalb es die nicht mehr lange neu geben wird. Die haben ein recht breites, homogenes Leuchtfeld. Oder mal hier schauen (dann ist es mit der Straßenzulassung allerdings ganz vorbei, die jedoch in aller Regel keinen Polizisten interessiert, solange überhaupt etwas ordentlich leuchtet, ohne zu blenden):

    Letztlich ist es doch egal, wie man einen verkehrsberuhigten Bereich mit Vorrang für Füßgänger und Radfahrer erreicht. Das meinte ich mit "pragmatisch". Man könnte wahrscheinlich einen Schildertausch erzwingen, also vor Gericht erklagen. Aber wozu? Um wieder einen verkehrsberuhigten Bereich mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer zu haben, der nun mit anderen Schildern eröffnet wird. Dann kann man es doch auch so lassen. Derzeit ist es zwar weniger elegant, streng genommen sogar irgendwie falsch, na und? Jeder versteht es doch sofort.

    @DMHH

    Erklären Sie doch mal, was Sie denn nun genau stört. Sicher, Möglichkeiten alternativer Beschilderungen gäbe es einige. Ohne Schild wäre der Weg aus Sicht des Photographen für mich ein reiner Fußweg. Den hat man für Radfahrer und KFZ der Anlieger freigegeben, wobei letztere nachrangig zu Fußgängern und Radfahrern gestellt werden. Hm, also ich finde das auch in Ordnung, wie einige meiner Vorschreiber bereits. "Mißbrauch" finde ich übertrieben.

    Also ich wäre ja schon pissig, weil da jemand so nebenbei aus den Widersprüchen (Plural) einen einzigen gemacht hat. Außerdem ist das noch kein rechtsmittelfähiger Bescheid. Zumindest darauf sollte man bestehen, daß dieser innerhalb der nächsten 3 Monate (innerhalb der gesetzten Frist also) bei Ihnen einzugehen hat. Wenn innerhalb dieser Frist eine Überprüfung der Radwegbenutzungspflichten deren Aufhebung in der Hauptstraße in Schenefeld bewirkt hat, wären die Widersprüche natürlich obsolet. Das kann man denen auch mitteilen.

    wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage vorliegt, die erheblich über das Ausmaß der üblichen Gefährdung hinausgeht, welche mit der Teilnahme am Straßenverkehr einhergeht.


    Hervorhebung von mir. So bezieht es sich auf "Gefährdung", "welches" ginge aber ebenso, dann bezöge es sich auf "Ausmaß", was auch korrekt wäre.

    Vorschlag einer Ergänzung:

    Im betroffenen Abschnitt wird die Gefahr für Radfahrer jedoch nur verlagert und zum Teil sogar erhöht.


    Kann man aber auch weglassen.

    Fazit: Sehr gut!

    aber wird dann aus meinen WidersprüchEN auch im Falle des Falle EIN Verfahren draus?

    Die selbe Zuständigkeit für Anordnungen, selbe Beklagte, selber Kläger, selber Sachzusammenhang (Fahrt auf der Hauptstraße von A nach B) usw. - das wird ein Verfahren, in welchem Ihre verschiedenen Widersprüche (jede Anordnung eines Verkehrszeichens ist ein eigener Verwaltungsakt - Sie gehen also gegen verschiedene Verwaltungsakte einzeln vor) abgehandelt werden.

    weitergedacht könnte ich in dieses Schreiben ja auch sämtliche anderen RWBP stecken, die mich in der Gemeinde Schenefeld stören. Dann wäre das eine Liste mit 200 Punkten in einem Schreiben

    Ganz Schenefeld in einem Rutsch hingegen könnte schwierig werden. :)

    Noch ein Nachtrag (sorry), mein Fallenradar hat nochmal angeschlagen:

    Ihr Schreiben ist wie folgt überschrieben:

    Zitat

    Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in der Hauptstraße (Gemeinde Schenefeld) zwischen Kreisverkehr und der Kreuzung Uetersener Weg in Fahrtrichtung Ost sowie Fahrtrichtung West.

    Aus bereits erläuterten Gründen: Das sind mehrere Widersprüche gegen mehrere Anordnungen!

    Deshalb besser:

    Zitat

    Widersprüche gegen die Anordnungen der Radwegebenutzungspflichten in der Hauptstraße (Gemeinde Schenefeld) zwischen Kreisverkehr und der Kreuzung Uetersener Weg in Fahrtrichtung Ost sowie Fahrtrichtung West.

    Ja, ich weiß, das sieht aus wie Formalienreiterei. Aber die beliebtesten "Exit-Points" für Richter, die ein Urteil entgegen der geltenden Rechtslage fällen wollen (und ja, die gibt es - zuhauf), sind genau solche Formalien. Und in Ihrem Falle könnte ein Exit-Point sein: Auf irgendwelchen 50 Metern bekommt man die Zulässigkeit einer Benutzungspflicht herbeigekrampft. Die Falle: Der Richter macht aus Ihren vielen Widersprüchen einen einzigen zusammenhängenden (steht ja so schließlich in Ihrer Überschrift) und weist Ihre Klage deshalb ab.

    Sicher, Sie könnten in Berufung, was aber Ihre weitere Zeit, zuächst Ihr weiteres Geld und Ihre Nerven kostet. Deshalb: Formale Schlupflöcher vorher schließen, wenn man sie erkennt. Im besten Falle freut man sich hinterher, daß diese Sorge hoffnungslos übertrieben war.

    @DMHH

    Eher umgekehrt, denke ich. Zuerst die Einzelwidersprüche, abschließend als eigener Punkt der eigenständige Gesamtwiderspruch, so daß sich der jeweils letzte Satz unter den vorangegangenen Einzelwidersprüchen logisch erklärt.
    Aber vielleicht sehe ich das auch falsch.

    @all Was meinen dazu die anderen?

    @DMHH

    Faktisch läuft das zwar auf eine Zusammenfassung unter Einbeziehung der Meta-Ebene hinaus, de jure haben Sie aber auch Einspruch insgesamt erhoben, das haben Sie ja auch unter jeden Einzelwiderspruch geschrieben. Der ist somit ein eigener Widerspruch (Das soll ja auch so sein!), dem als einzigem noch die Begründung fehlt. Ohne Begründung kann man aber einen Widerspruch relativ einfach abbügeln.
    Der Sinn dieses separaten Gesamtwiderspruchs besteht darin, Ihnen einen weiteren Hebel an die Hand zu geben, falls eine einzelne Benutzungspflicht zunächst Bestand haben sollte. Denn in der Gesamtbetrachtung wird diese noch immer dem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten (deshalb ja der Bezug auf die ERA in der VwV-StVO) Sinn und Zweck der Anordnung einer Benutzungspflicht (wie @Explosiv schon schrieb: Gefahrenabwehr bzw. -minderung) zuwiderlaufen. Außerdem sollten Radverkehrsanlagen, wenigstens innerhalb einer kleinen Gemeinde, eine Gesamtkonzeption verfolgen. Eine einzeln noch bestehende RWBP wird dieser höchstwahrscheinlich entgegenstehen und ist somit auch darüber noch angreifbar.

    Alles die Meta-Ebene eben.

    Nachtrag (und bitte nicht als Kritik auffassen): Sie haben ja nun meinem Ratschlag folgend gegen die vielen kleinen, einzelnen Radwegbenutzungspflichten Widerspruch erhoben, jeweils verbunden mit dem (ebenfalls von mir empfohlenen) Hinweis, daß Sie unabhängig davon gegen die RWBP zwischen dem Kreisverkehr und Kreuzung Uetersener Weg insgesamt Widerspruch erheben. Den sollten Sie jetzt noch herleiten, also separat begründen. Dafür können Sie sich auch auf die vielen Einzelwidersprüche beziehen (jedoch nicht nur auf deren Begründung verweisen!) und können außerdem, und das ist quasi der Bonus, etwas auf die VwV-StVO - ein wenig daraus zitieren (z.B. zu §2, Randziffer 14 und folgende) - sowie auch auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen eingehen, die ja auch mit Begründungen aufwarten. Mit anderen Worten, ein bißchen "meta" werden. Die meisten Juristen lieben mögen das, zumindest dann, wenn es nicht übertrieben wird, denn es signalisiert, daß Sie sich eingehend mit der Materie befaßt haben und gut gerüstet sind.

    Außerdem geben Sie dem Richter auch ein Signal - ich halte einen Prozeß nunmal für wahrscheinlich - , daß Benutzungspflichten einen Sinn haben sollen, dem die in Schenefeld angeordneten geradezu diametral entgegenstehen. Und daß Sie sinnvolle Benutzungspflichten gutheißen, steht doch außer Frage, die sind halt nur so selten... 8)

    Oder alles viel zu Kleinlich und einfach raus mit dem Widerspruch?

    Auch wenn meine Übervorsicht gelegentlich helfen mag, bestimmte Dinge zu bemerken, so sollte sie nicht der Maßstab werden. Also 'raus damit.

    Den vollständigen Text könnten Sie freundlicherweise natürlich trotzdem verlinken oder hier einstellen. Das sind schließlich Ihr Thread und Ihr Thema. Wem diese zu lang oder zu viel werden, soll weiterscrollen oder weiterziehen.