Beiträge von Peter Viehrig

    was ist gemeint?

    Das hier bzw. das selbe Ding nun neu gepinselt.

    Warum verlinkte ich das? Ganz sicher bin ich mir da noch nicht, vermute aber, daß es ein unbewußter Impuls in mir war, der angesichts des Versuchs einer Diskussion über Radverkehrsanlagen in Dänemark und deren Benutzungspflicht meinte ausrufen zu müssen: "Erde an Major Tom!"

    Man kann ganz gewiß darüber diskutieren, inwieweit die in Dänemark geltende Radwegbenutzungspflicht sich mit den dortigen Radverkehrsanlagen verträgt. Des weiteren gibt es auch dort mit Sicherheit welche, wo man die Benutzungspflicht ganz entschieden ablehnen muß. Und bevor ich mißverstanden werde: Ich bin (bis auf extrem wenige Ausnahmen) gegen eine Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen, zumal eine generelle.

    Dennoch scheint mir: Sie ist in Dänemark eher vertretbar als in Deutschland.

    @Explosiv

    Die Frage einer Strafbarkeit stelle ich mir auch. Als Analogie fällt mir beispielsweise eine gedachte Freigabe eine Hängebrücke ohne Geländer für den Fußgängerverkehr ein. @Rad-Recht hätte da vermutlich ein paar fundiertere Gedanken dazu als ich. Ich vermisse seine Beiträge.

    Nun ja, wie dem auch sei, das Ding müßte formal ein Radstreifen sein. Will man an der Straßengabelung als Radfahrer nach links, scheint es mir benutzungspflichtig. Wobei ich gleichzeitig vermute, daß auch der böswilligste Richter ein Einsehen hätte, wenn man das verweigert.

    Alter Falter. blink.png

    Ok, nach einigen Stunden weiteren Nachdenkens... Da habe ich wohl der Vorsicht übertrieben. (Als gebranntes Kind sehe ich mir das aber nach.) Ein Hinweis unter jedem Einzelwiderspruch auf den unabhängig davon laufenden, unter Nr... zu findenden, Widerspruch gegen die Gesamtheit reicht wohl auch. Dieser Widerspruch gegen die Gesamtheit allerdings sollte m.M.n. keine Rückverweise auf die Einzelwidersprüche enthalten, sondern in sich neu entwickelt/hergeleitet werden.

    @DMHH

    Auch wenn sich das jetzt seltsam liest: Beides.

    Solche formalen Schlupflöcher empfiehlt es sich, einem gegnerischen Juristen von vorneherein zu vernageln. Jedem Widerspruch gegen ein Teilstück kann man z.B. die Formulierung "unabhängig vom Widerspruch gegen die Radwegbenutzungspflicht zwischen x und y lege ich gleichzeitig gegen die Radwegbenutzungspflicht zwischen w und z insgesamt Widerspruch ein." Anschließend folgt die Begründung für den Widerspruch gegen die Radwegbenutzungspflicht zwischen w und z. Dazu nicht auf die Begründung des Widerspruchs gg. xy verweisen, sondern schön brav neu ausformulieren.

    Vorweg bitte ich um Entschuldigung, denn das Thema gehört eigentlich nicht hierher. Da ich aber bisher unter den "Fahrradfahrerforen" nur beim Forum Radverkehrspolitik angemeldet bin und ich für technische, bauliche Fragen gerne den fachlichen Rat sowie die eigene Horizonterweiterung durch andere suche, hoffe ich, daß vielleicht manche/r der hiesigen Leser/innen und Schreiber/innen dort registriert ist, der/die mich einzuschätzen weiß. Und der/die mir verraten kann, weshalb meine Registrierung bei


    nicht klappt.

    Nachdem ich dort meinen Teil der Registrierung abgeschlossen habe, indem ich auf den Bestätigungslink in der zugesandten E-Mail klickte, in der darauf hingewiesen wird, daß die Freischaltung einige Tage dauern kann

    Zitat

    Bitte gedulde dich etwas, da dies in der Regel mehrere Tage dauern wird. Du erhältst eine abschließende E-Mail, sobald die Freischaltung geschehen ist.


    passiert seit 6 Tagen nichts mehr.

    Da dies bereits mein zweiter Versuch ist, auf meine erste Freischaltung warte ich seit Oktober des vergangenen Jahres, nun meine Fragen:

    Woran liegt es, daß meine Freischaltung nicht erfolgt? Hat jemand, der/die dort registriert ist, eine Idee? Oder kann mal nachfragen? Einige Wochen nach meiner ersten Anmeldung im letzten Jahr habe ich noch eine E-Mail an die dort angegebene Adresse gesandt, ich erhielt keine Antwort. Wenn die Gründe in meiner Person liegen, dann wüßte ich die wenigstens gern.

    Wenn es den Hausherrn gar zu sehr stört, daß ich das Thema hier eröffnet habe, so werde ich eine Verschiebung oder auch Löschung nicht verübeln. Es ist nur mein hilfloser, der Not gehorchende Versuch, vielleicht etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

    Ich bitte um Verständnis.

    Die Einführung einer generellen innerörtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30km/h ginge natürlich mit der Änderung entsprechender Vorschriften einher. Einen Automatismus, die Regelungen für Tempo-30-Zonen hinsichtlich Vorfahrtsregelungen, Hauptstraßenführungen und Installation von Lichtsignalanlagen (LSA) etc. dann auf das gesamte Ortsgebiet auszudehnen, sehe ich nicht. Das ist eine Frage des politischen Willens, das entsprechend gesetzlich zu gestalten. Und daran hapert es doch eigentlich. Ansonsten ginge das.
    Edit, weil mißverständlich: Wenn der politische Wille (ganz allgemein) da ist, ist generelles innerörtliches Tempo 30 möglich, bei Beibehaltung von abweichenden Vorfahrtsregelungen, LSA etc., sogar unter Beibehaltung von Radwegbenutzungspflichten 8) .

    Wenn man schon Kraftverkehr als Alternative zum Fahrrad berücksichtigt, warum nicht auch dann die Bahn?


    Ähem... Gleiche Quelle, einen Absatz weiter:

    Zitat

    § 9 Werbungskosten

    (...)

    (2) Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

    (...)

    Hervorhebung von mir

    Noch ein Nachtrag: Hinter der "verkehrsgünstigeren Strecke" verbirgt sich übrigens eine Falle, die wirklich nur Juristen einfällt. Muß man für den Weg zur Arbeit mit einem Fahrrad eine längere Strecke fahren, um eine Autobahn zu vermeiden, auf die man ja mit dem Fahrrad nicht darf, so darf man trotzdem nur die Entfernungskilometer ansetzen, die über die Autobahn anfallen würden. Denn die Autobahn ist ja kürzer und verkehrsgünstiger.

    @Gerhart

    Jein. Es sind derzeit (da sind Änderungen im Anmarsch) 30 Cent je Entfernungskilometer oder eben rechnerisch 15 je Kilometer, mir ist nicht ganz klar, ob Sie es so meinten Edit: Nochmal nachgelesen, es stimmt im ersten Teil. Die 150€ können aber auch deutlich weniger sein oder für Spitzenverdiener etwas mehr.
    Und die Kilometer der tatsächlich gefahrenen Strecke zählen sehrwohl, wenn "diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird."

    §9 (1) EStG

    Zitat

    (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

    (....)


    4.Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des
    Absatzes 4. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.


    Hervorhebung von mir.

    Zu beachten ist hierbei, daß Werbungskosten lediglich das zu versteuernde Einkommen mindern, effektiv, abhängig vom individuellen Steuersatz, also deutlich weniger "herumkommt".

    Quelle