was ist gemeint?
Das hier bzw. das selbe Ding nun neu gepinselt.
Warum verlinkte ich das? Ganz sicher bin ich mir da noch nicht, vermute aber, daß es ein unbewußter Impuls in mir war, der angesichts des Versuchs einer Diskussion über Radverkehrsanlagen in Dänemark und deren Benutzungspflicht meinte ausrufen zu müssen: "Erde an Major Tom!"
Man kann ganz gewiß darüber diskutieren, inwieweit die in Dänemark geltende Radwegbenutzungspflicht sich mit den dortigen Radverkehrsanlagen verträgt. Des weiteren gibt es auch dort mit Sicherheit welche, wo man die Benutzungspflicht ganz entschieden ablehnen muß. Und bevor ich mißverstanden werde: Ich bin (bis auf extrem wenige Ausnahmen) gegen eine Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen, zumal eine generelle.
Dennoch scheint mir: Sie ist in Dänemark eher vertretbar als in Deutschland.
Die Frage einer Strafbarkeit stelle ich mir auch. Als Analogie fällt mir beispielsweise eine gedachte Freigabe eine Hängebrücke ohne Geländer für den Fußgängerverkehr ein. @Rad-Recht hätte da vermutlich ein paar fundiertere Gedanken dazu als ich. Ich vermisse seine Beiträge.
Nun ja, wie dem auch sei, das Ding müßte formal ein Radstreifen sein. Will man an der Straßengabelung als Radfahrer nach links, scheint es mir benutzungspflichtig. Wobei ich gleichzeitig vermute, daß auch der böswilligste Richter ein Einsehen hätte, wenn man das verweigert.