Die Diskussion hatten wir hier schon mal. Ich halte das für ein klar rechtswidriges Urteil, da die Radwegbenutzungspflicht kein Streckenge- bzw. verbot ist. Jedenfalls fehlen dafür jegliche Belege. Also gilt gesetzlich ab der nächsten Straßeneinmündung oder -kreuzung wieder der Normalfall der StVO, also keine RWBP, es sei denn, es steht da erneut ein entsprechendes VZ.
Die rechtswidrige "Rechtsprechung" dieser Richterin ist übrigens durchaus von Belang, da sie in ihrem Urteil dem Radfahrer eine Verpflichtung für die Zukunft auferlegte, eine (gesetzlich nicht bestehende, da nicht angeordnete und nicht aus einer sonstigen Rechtsvorschrift sich eindeutig ableitende) RWBP trotzdem "einzuhalten", weil er ja nun Kenntnis von ihr habe.
Diese freidrehende "Rechtsprechung", nicht bestehende gesetzliche Tatbestände einfach per Urteil zu erfinden, fasziniert (und empört) mich immer wieder neu. Eine Seuche, von der Richter/innen bis hoch zum BGH befallen sind. Hybris.