Der Radler entschied sich für die »sichere« Lösung:
Recht tat er.
Nach deutscher Rechtslage bedürfte es der Schilder gar nicht, damit das gleiche gilt. Will der Radfahrer Vorrang, muß er absteigen, um zum Fußgänger zu mutieren. Dort bekommt das der Radler nochmal in VZ+ZZ erklärt. Daß sich das
nur auf Radfahrer bezieht, ist m.M.n. eindeutig, das zeigt das ZZ "Radverkehr" ja an.
Putzig finde ich übrigens, daß dieses ZZ in der aktuellen Fassung der deutschen StVO nebst Anlagen gar nicht existiert und folglich auch keine eigene Nummer aufweist. Man kann es sich sich jedoch aus §39 (7) StVO herleiten.
Davon abgesehen: Straßenseitenwechselnde Zweirichtungsradwege und auch noch innerorts sind sowas von bäh...