Beiträge von Peter Viehrig

    Noch ein Nachtrag (sorry), mein Fallenradar hat nochmal angeschlagen:

    Ihr Schreiben ist wie folgt überschrieben:

    Zitat

    Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in der Hauptstraße (Gemeinde Schenefeld) zwischen Kreisverkehr und der Kreuzung Uetersener Weg in Fahrtrichtung Ost sowie Fahrtrichtung West.

    Aus bereits erläuterten Gründen: Das sind mehrere Widersprüche gegen mehrere Anordnungen!

    Deshalb besser:

    Zitat

    Widersprüche gegen die Anordnungen der Radwegebenutzungspflichten in der Hauptstraße (Gemeinde Schenefeld) zwischen Kreisverkehr und der Kreuzung Uetersener Weg in Fahrtrichtung Ost sowie Fahrtrichtung West.

    Ja, ich weiß, das sieht aus wie Formalienreiterei. Aber die beliebtesten "Exit-Points" für Richter, die ein Urteil entgegen der geltenden Rechtslage fällen wollen (und ja, die gibt es - zuhauf), sind genau solche Formalien. Und in Ihrem Falle könnte ein Exit-Point sein: Auf irgendwelchen 50 Metern bekommt man die Zulässigkeit einer Benutzungspflicht herbeigekrampft. Die Falle: Der Richter macht aus Ihren vielen Widersprüchen einen einzigen zusammenhängenden (steht ja so schließlich in Ihrer Überschrift) und weist Ihre Klage deshalb ab.

    Sicher, Sie könnten in Berufung, was aber Ihre weitere Zeit, zuächst Ihr weiteres Geld und Ihre Nerven kostet. Deshalb: Formale Schlupflöcher vorher schließen, wenn man sie erkennt. Im besten Falle freut man sich hinterher, daß diese Sorge hoffnungslos übertrieben war.

    @DMHH

    Eher umgekehrt, denke ich. Zuerst die Einzelwidersprüche, abschließend als eigener Punkt der eigenständige Gesamtwiderspruch, so daß sich der jeweils letzte Satz unter den vorangegangenen Einzelwidersprüchen logisch erklärt.
    Aber vielleicht sehe ich das auch falsch.

    @all Was meinen dazu die anderen?

    @DMHH

    Faktisch läuft das zwar auf eine Zusammenfassung unter Einbeziehung der Meta-Ebene hinaus, de jure haben Sie aber auch Einspruch insgesamt erhoben, das haben Sie ja auch unter jeden Einzelwiderspruch geschrieben. Der ist somit ein eigener Widerspruch (Das soll ja auch so sein!), dem als einzigem noch die Begründung fehlt. Ohne Begründung kann man aber einen Widerspruch relativ einfach abbügeln.
    Der Sinn dieses separaten Gesamtwiderspruchs besteht darin, Ihnen einen weiteren Hebel an die Hand zu geben, falls eine einzelne Benutzungspflicht zunächst Bestand haben sollte. Denn in der Gesamtbetrachtung wird diese noch immer dem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten (deshalb ja der Bezug auf die ERA in der VwV-StVO) Sinn und Zweck der Anordnung einer Benutzungspflicht (wie @Explosiv schon schrieb: Gefahrenabwehr bzw. -minderung) zuwiderlaufen. Außerdem sollten Radverkehrsanlagen, wenigstens innerhalb einer kleinen Gemeinde, eine Gesamtkonzeption verfolgen. Eine einzeln noch bestehende RWBP wird dieser höchstwahrscheinlich entgegenstehen und ist somit auch darüber noch angreifbar.

    Alles die Meta-Ebene eben.

    Nachtrag (und bitte nicht als Kritik auffassen): Sie haben ja nun meinem Ratschlag folgend gegen die vielen kleinen, einzelnen Radwegbenutzungspflichten Widerspruch erhoben, jeweils verbunden mit dem (ebenfalls von mir empfohlenen) Hinweis, daß Sie unabhängig davon gegen die RWBP zwischen dem Kreisverkehr und Kreuzung Uetersener Weg insgesamt Widerspruch erheben. Den sollten Sie jetzt noch herleiten, also separat begründen. Dafür können Sie sich auch auf die vielen Einzelwidersprüche beziehen (jedoch nicht nur auf deren Begründung verweisen!) und können außerdem, und das ist quasi der Bonus, etwas auf die VwV-StVO - ein wenig daraus zitieren (z.B. zu §2, Randziffer 14 und folgende) - sowie auch auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen eingehen, die ja auch mit Begründungen aufwarten. Mit anderen Worten, ein bißchen "meta" werden. Die meisten Juristen lieben mögen das, zumindest dann, wenn es nicht übertrieben wird, denn es signalisiert, daß Sie sich eingehend mit der Materie befaßt haben und gut gerüstet sind.

    Außerdem geben Sie dem Richter auch ein Signal - ich halte einen Prozeß nunmal für wahrscheinlich - , daß Benutzungspflichten einen Sinn haben sollen, dem die in Schenefeld angeordneten geradezu diametral entgegenstehen. Und daß Sie sinnvolle Benutzungspflichten gutheißen, steht doch außer Frage, die sind halt nur so selten... 8)

    Oder alles viel zu Kleinlich und einfach raus mit dem Widerspruch?

    Auch wenn meine Übervorsicht gelegentlich helfen mag, bestimmte Dinge zu bemerken, so sollte sie nicht der Maßstab werden. Also 'raus damit.

    Den vollständigen Text könnten Sie freundlicherweise natürlich trotzdem verlinken oder hier einstellen. Das sind schließlich Ihr Thread und Ihr Thema. Wem diese zu lang oder zu viel werden, soll weiterscrollen oder weiterziehen.

    @DMHH

    Vorneweg: Vielen Dank für Ihr Engagement!

    Jurist bin ich zum Glück (oder in diesem Falle leider) nicht, ich kann Ihnen nur sagen (schreiben), wo ich eventuelle Fallen wittere. Ich stelle mir also vor, daß es dem gegnerischen Vertreter gelingt, dem Ihnen eher wenig wohlgesonnenen Richter eine Zulässigkeit der RWBP zumindest eines Teilstücks weiszumachen, die dieser dann auch gerne annimmt. Wenn Sie nur einer bestimmten Gesamtheit widersprochen haben, dann leitet der Richter womöglich für diese Gesamtheit eine Benutzungspflicht ab. Haben Sie es aufgeteilt, hat der "Gegner" nur wenige Meter gewonnen.

    Anschließend, wenn nur wenige Meter RWBP übrig bleiben sollten, könnten Sie vielleicht die RWBP insgesamt (also auch für die verblieben wenigen Meter) kippen, mit eben diesem "Wenige-Meter-Argument".

    Um Ihre konkrete Frage zu beantworten: Ich würde also aufteilen.

    "Folgen" meint hier die Möglichkeit, benachrichtigt zu werden, wenn ein bestimmtes Mitglied einen neuen Beitrag veröffentlicht.

    Am besten zeige ich das am Beispiel:

    1. Loggen Sie sich hier ein und klicken Sie auf den Benutzernamen eines Mitgliedes von hier, um auf dessen Profil zu gelangen, beispielsweise gleich meines.
    2. Rechts neben dem Benutzernamen sollte nun ein Auswahlmenü erscheinen: "Folgen", "Blockieren", "Inhalte von "Peter Viehrig" suchen" sowie "Konversation starten".
    3. Klicken Sie auf "Folgen".
    4. Loggen Sie sich aus.
    5. Klicken Sie oben in der Auswahl auf "Dashboard", wenn Sie nicht ohnehin bereits dorthin weitergeleitet wurden.
    6. Sie sehen die öffentliche Bekanntgabe. (Edit: Unter "Letzte Aktivitäten")

    "Öffentlicher Aushang" ist mein Sprachbild dafür.

    was ist gemeint?

    Das hier bzw. das selbe Ding nun neu gepinselt.

    Warum verlinkte ich das? Ganz sicher bin ich mir da noch nicht, vermute aber, daß es ein unbewußter Impuls in mir war, der angesichts des Versuchs einer Diskussion über Radverkehrsanlagen in Dänemark und deren Benutzungspflicht meinte ausrufen zu müssen: "Erde an Major Tom!"

    Man kann ganz gewiß darüber diskutieren, inwieweit die in Dänemark geltende Radwegbenutzungspflicht sich mit den dortigen Radverkehrsanlagen verträgt. Des weiteren gibt es auch dort mit Sicherheit welche, wo man die Benutzungspflicht ganz entschieden ablehnen muß. Und bevor ich mißverstanden werde: Ich bin (bis auf extrem wenige Ausnahmen) gegen eine Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen, zumal eine generelle.

    Dennoch scheint mir: Sie ist in Dänemark eher vertretbar als in Deutschland.

    @Explosiv

    Die Frage einer Strafbarkeit stelle ich mir auch. Als Analogie fällt mir beispielsweise eine gedachte Freigabe eine Hängebrücke ohne Geländer für den Fußgängerverkehr ein. @Rad-Recht hätte da vermutlich ein paar fundiertere Gedanken dazu als ich. Ich vermisse seine Beiträge.

    Nun ja, wie dem auch sei, das Ding müßte formal ein Radstreifen sein. Will man an der Straßengabelung als Radfahrer nach links, scheint es mir benutzungspflichtig. Wobei ich gleichzeitig vermute, daß auch der böswilligste Richter ein Einsehen hätte, wenn man das verweigert.

    Alter Falter. blink.png

    Ok, nach einigen Stunden weiteren Nachdenkens... Da habe ich wohl der Vorsicht übertrieben. (Als gebranntes Kind sehe ich mir das aber nach.) Ein Hinweis unter jedem Einzelwiderspruch auf den unabhängig davon laufenden, unter Nr... zu findenden, Widerspruch gegen die Gesamtheit reicht wohl auch. Dieser Widerspruch gegen die Gesamtheit allerdings sollte m.M.n. keine Rückverweise auf die Einzelwidersprüche enthalten, sondern in sich neu entwickelt/hergeleitet werden.

    @DMHH

    Auch wenn sich das jetzt seltsam liest: Beides.

    Solche formalen Schlupflöcher empfiehlt es sich, einem gegnerischen Juristen von vorneherein zu vernageln. Jedem Widerspruch gegen ein Teilstück kann man z.B. die Formulierung "unabhängig vom Widerspruch gegen die Radwegbenutzungspflicht zwischen x und y lege ich gleichzeitig gegen die Radwegbenutzungspflicht zwischen w und z insgesamt Widerspruch ein." Anschließend folgt die Begründung für den Widerspruch gegen die Radwegbenutzungspflicht zwischen w und z. Dazu nicht auf die Begründung des Widerspruchs gg. xy verweisen, sondern schön brav neu ausformulieren.