Edit: Soeben habe ich von mlr's Forenausschluß gelesen. Insofern kann er natürlich schon deshalb nicht liefern. Das könnte er aber ansonsten auch nicht.
Womit er übrigens nicht ganz falsch liegt, ist folgendes: An dieser Stelle einer Hauptstraßenkreuzung in Berlin gilt bei wörtlicher Auslegung des §37 Absatz 2 Nr. 6 der StVO die Ampel nicht für Radfahrer. Man muß, anders als mlr, den Satz 1 in § 37 Absatz 2 Nr. 6 als naheliegenden "fall back" betrachten. Sprich: Es gilt die Lichtzeichenanlage für den Fahrverkehr.
Das recht obskure Konstrukt, daß Radfahrer auf Radverkehrsführungen bei fehlenden Fahrradampeln "die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende" zu beachten haben, aber auch nur dann, wenn die Fußgängerfurt an die Radfahrerfurt grenzt (was in obigem Beispiel ja gerade nicht der Fall ist), entfällt aber glücklicherweise mit Ablauf des Jahres 2016. Ab dann gelten immer die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (Autoampel), wenn es keine Radfahrerampel gibt.
Im übrigen ist gesetzlich nur festgelegt, daß eine Lichtzeichenanlage der Fahrtrichtung entgegen zeigt, für die sie gilt. Ob links oder rechts von irgendwelchen Spuren oder Radwegen, ist natürlich zunächst irrelevant.
Bereits jetzt also gilt diese Ampel auch für Radfahrer auf dem Radweg. Dies kann man sich eigentlich recht einfach dadurch herleiten, daß hier eine Rotphase einen temporären Schutzraum für Fußgänger von Fußweg zu Fußweg etabliert, was nur gewährleistet wird, wenn auch Radfahrer diesen während der Rotphase respektieren, da andernfalls die Fußgänger ja auf der Fahrbahn die vorbeirauschenden Radfahrer abwarten müßten, während die Kfz schon wieder "Grün" haben, was die Fußgänger gefährden würde, wovor die Ampel sie ja gerade schützen soll. Daß die meisten Radfahrer das ignorieren, ändert daran nix, was man spätestens dann vom Richter/von einer Richterin erklärt bekommt, wenn man als Radfahrer auf dem Radweg während einer Rotphase einen Fußgänger "mitnimmt".