Hat zwar nichts mit Radverkehrspolitik zu tun, allenfalls ein bißchen mit Fahrrädern allgemein, aber es ist so ein schönes TV-Format:
Beiträge von Peter Viehrig
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Mein Tipp: Das ursprüngliche Brückengeländer war zu niedrig?
Nee, das ist hier Berlin, @Malte , da fließt das Geld der Steuerzahler nicht in den Straßenbau, sondern direkt in die Taschen der Landowsky-Sippschaft, noch auf etliche Jahre, versteht sich. Das Geländer ist durch jahrelange Vermoderung absturzgefährdet, folglich setzt man provisorisch einfach noch eines davor, dann geht es schon noch ein Weilchen.
Willkommen in Berlin! Pannenschutzreifen dabei? Federung nachgerüstet? Lastspeichen in Stahlfelgen eingezogen?
Dann reicht das für ein langes Wochenende.
Let's roll!
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Der Radler entschied sich für die »sichere« Lösung:
Recht tat er.
Nach deutscher Rechtslage bedürfte es der Schilder gar nicht, damit das gleiche gilt. Will der Radfahrer Vorrang, muß er absteigen, um zum Fußgänger zu mutieren. Dort bekommt das der Radler nochmal in VZ+ZZ erklärt. Daß sich das
nur auf Radfahrer bezieht, ist m.M.n. eindeutig, das zeigt das ZZ "Radverkehr" ja an.
Putzig finde ich übrigens, daß dieses ZZ in der aktuellen Fassung der deutschen StVO nebst Anlagen gar nicht existiert und folglich auch keine eigene Nummer aufweist. Man kann es sich sich jedoch aus §39 (7) StVO herleiten.
Davon abgesehen: Straßenseitenwechselnde Zweirichtungsradwege und auch noch innerorts sind sowas von bäh...
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Hier in Berlin hängen bei diesen Busspuren fast überall die
Und das sind dann faktisch Radstreifen, die auch ich ganz gern befahre (etwa auf der Grenze zwischen dem ersten und zweiten Drittel von rechts). Die Taxifahrer, die diese hier mitbenutzen dürfen, sind zwar oft genervt, aber es hupt fast nie einer.
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Beruhigend ist, daß das Wurstblatt ganz überwiegend nur jene erreicht, auf deren Wertewandel und Umdenkprozeß nicht mehr gewartet werden muß. Die scheiden ganz überwiegend schon aufgrund körperlicher Gebrechen in den nächsten 10 Jahren als KFZ-Lenker aus.
Und für die gilt eben noch:
"Pressefreiheit ist die Freiheit des Lesers, in der Zeitung die eigene Meinung zu lesen." (Esther Vilar)
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Das ist doch eindeutig:
ist hier gleichbedeutend mit
Da war lediglich das Blech für Schilder knapp... Dem Steuerzahlerbund tät 's gefallen, Steuermittel effizienter eingesetzt.
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Wenn sie nur von der Schrittgeschwindigkeit entbunden wurden, dürfen sie jedoch nicht in der Fußgängerzone radeln. Die Freigabe bezieht sich nicht auf Fußgängerzone, sondern auf Schrittgeschwindigkeit.
Ich zitiere mich ausnahmsweise selbst:
Jedes Zusatzschild bezieht sich auf das nächste darüberliegende VZ und alle bis dahin darüberliegenden Zusatzschilder.
Das Zusatzzeichen
bezieht sich auf beides.
Es müßte sich über der Anordnung der Schrittgeschwindigkeit befinden, damit diese auch für Radfahrer gilt.Edit: Mißverständlich formuliert, die Fußgängerzone schreibt natürlich trotzdem Schrittgeschwindigkeit vor. Das bleibt natürlich insoweit gültig, das ist richtig.
Aber @Epaminaidos liegt schon richtig, mutmaßlich jeder Richter würde einem vorhalten, daß doch klar sei, wie es gemeint ist.
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Man kann Schilder auch bewusst missverstehen. Das führt zu nichts.
Was nichts daran ändert, daß formalrechtlich Radfahrer von der Anordnung der Schrittgeschwindigkeit entbunden wurden.
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(Wieder mit dem beliebten Trick, die Alleinunfälle der Radlinge mit zur Schuldfrage gegenüber Kraftfahrern zuzurechnen)
Hast Du Zahlen zu den Alleinunfällen? Quellen?
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Saufen, Brille absetzen, Auto nehmen. Da reichen für Mord 3 Jahre und ein Führerscheinentzug, der vor der Haftzeit endet:
#deutscheRichter
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Und „als Strafmaßnahme kann ein Gericht den Führerschein gar nicht einziehen“, sagt Tobias Kaehne, Sprecher der Strafgerichte. Eine Aufhebung der Fahrerlaubnis müsse immer dem Schutz Dritter dienen.
Und da der Dritte schon tot ist, kann er ja nicht mehr geschützt werden. Daß zu schützende Dritte andere - noch lebende - Menschen sind, kann man nicht einfach unterstellen, das weiß man erst beim nächsten Male. Und da der zu schützende Dritte dann womöglich auch schon wieder tot ist, kann man die Fahrerlaubnis wieder nicht entziehen, das ist doch klar.
Ich könnt' kotzen.
Ich halte mich lieber zurück, es käme ohnehin nur seitenlanges Richter-Bashing dabei heraus.
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Das Wochenende neigt sich dem Ende zu, bald wird ein neuer Wochenthread eröffnet. Deshalb ein Hinweis auf einen Podcast, nicht Radverkehrspolitik, oder höchstens am Rande, trotzdem vielleicht für einige interessant:
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Folgerichtig wäre die Aufhebung eines Gebotes. Das gibt es ja bereits, bisher allerdings nur für Geschwindigkeiten, VZ 279:
Ich bin mir aber sicher, 90% der Verkehrsteilnehmer würden ein entsprechendes VZ als Ende eines Radweges und nicht als Ende der Benutzungspflicht deuten.
Man müßte also zunächst ein VZ einführen, daß einen sonstigen (nicht benutzungspflichtigen) Radweg kennzeichnen kann. -
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110 Tagessätze (!): Flegel muss tief in die Tasche greifen
„Das war ein flegelhaftes Verhalten von Ihnen, das normalerweise mit einem Führerschein-Entzug geahndet wird.“ Aber da hätte die Staatsanwaltschaft geschlafen. Die hätte einen Führerscheinentzug beantragen müssen, fügte die Richterin hinzu. Sie könne nun nur noch ein Fahrverbot von drei Monaten aussprechen, was sie denn auch tat.
Ist das wirklich so? Geht Führerscheinentzug im Strafverfahren vor dem Amtgericht nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft? Ich bezweifle das ja ganz stark, bin aber nicht sicher. Ich habe auf Anhieb jedenfalls keine Belege dazu finden können. Hat jemand einen Tip?
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Ich komme mit. Wer noch?
Zu mehreren könnte man da vielleicht sogar einen Termin für eine Gesprächsrunde vereinbaren. Nicht als Überfallkommando, sondern als Interessengruppe mit ausführlich dokumentierten Problemfällen könnte man da vielleicht einiges reißen. Und @Forumteilnehmer mitnehmen, der dokumentiert immer so gründlich.