Diese Diskussion hatten wir hier inzwischen einige male.
Das Konzept mit dem "geschützten Bereich" mag gut sein. Aber in §37 Abs. 2 Punkt 6 StVO steht das nicht, weder im Wortlaut noch sonstwie.
Aber gewiß steht es dort, gleich im ersten Satz:
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.
Es folgen abweichende Regelungen für Sonderfälle. Da keine davon greift und greifen kann, gilt (wieder) der Normalfall, nämlich Satz 1.
Schön wäre aber wirklich ein höchstrichterliches Urteil dazu, damit diese ganzen Fabulierungen, Mutmaßungen und richterlichen Selbstherrlichkeiten vom "geschützten Kreuzungsbereich", links oder rechts der Ampel etc. endlich eine Ende finden. Die Regelung zur direkt an eine Fußgängerfurt angrenzenden Radfahrerfurt wird uns ja glücklicherweise Ende des Jahres verlassen, was es doch deutlich vereinfacht.