Ich teile diese Auslegung nicht und halte sie auch für herbeigebogen, wobei ich diese Herbeibiegung durchaus nachvollziehen kann. Schlampige Arbeit des Gesetzgebers halt, die Eingangsvoraussetzung für selbstherrliche Jungrichter zu Übungszwecken, bevor sie sich später zu neuen Ufern, der vollendeten Rechtsbeugung, aufmachen.
Man kann nur beachten, was vorhanden ist.
Also nach dem Wortlaut: Die Voraussetzung (Radfahrer auf Radverkehrsführung) ist erfüllt. Daraus folgt, dass nur Fahrradampel gelten.
Eben nicht. Auch die Lichtzeichen für "Rad Fahrende" (wirklich schauderhaftes Gendersprech) sind Voraussetzung, sonst kann man sie ja nicht beachten, womit die Gültigkeit von Satz 2 im konkreten Fall wegfällt. Sind sie vorhanden, dann gelten sie auf diesen RVA zwingend. Ausnahme von der Ausnahme: Radverkehrsführung+keine Lichtzeichen für Radfahrer+Lichtzeichen für Fußgänger+unmittelbare Angrenzung der Fußgängerfurt an Radfahrerfurt+vor 01.01.2017.
Satz 1 wird nicht aufgehoben, sondern nur ergänzt um einen speziellen Fall und einen spezielleren Fall des speziellen Falls.
Deshalb stellt der 31.12.2016 auch kein Problem dar. Denn danach gibt es den spezielleren Fall des speziellen Falls einfach nicht mehr. Satz 1 greift dann lediglich etwas häufiger.
Es gilt dann für Radfahrer, wie bisher schon, generell die Fahrbahnampel, außer auf Radverkehrsführungen mit eigener Signaglisierung für den Radverkehr. Die Ausnahme von der Ausnahme fällt ab 01.01.2017 flach.