Tja, seit den Wartungsarbeiten kann ich das Forum mit dem Firefox (ESR 45.7.0 unter W10) nicht mehr aufrufen (weiße Seite). Was hat sich geändert?
Mit dem notgedrungen ausgegrabenen IE geht es zwar, aber das ist natürlich keine Lösung für die Dauer.
Tja, seit den Wartungsarbeiten kann ich das Forum mit dem Firefox (ESR 45.7.0 unter W10) nicht mehr aufrufen (weiße Seite). Was hat sich geändert?
Mit dem notgedrungen ausgegrabenen IE geht es zwar, aber das ist natürlich keine Lösung für die Dauer.
Ein grundsätzlicherer Blick auf unsere Städte:
Architekturfaschismus von Bauhaus bis heute ... ähm, sorry, ganz so direkt an der Wahrheit wollte man das dann doch nicht formulieren:
ARD-Mediathek - Unsere Städte nach '45 (1): Bomben und Bausünden
Lohnt sich trotzdem.
Einige der Täter konnten noch befragt werden. Und, wenig überraschend, keine Reue. Dennoch sitzen sie ihre eigenen Hintern gern in solchen Gebäuden breit, die sie anderen geraubt haben.
Dank Verlegerlobbyismus ist es wie immer, wenn die Allgemeinheit Medieninhalte finanziert hat: Begrenzte Vorhaltezeit und Verfügbarkeit.
Die konkrete Situation habe sich daher für die Radfahrerin in höchstem Maße unklar dargestellt (OLG Hamm, 4 Ss Owi 796/03).
Das Aktenzeichen ist falsch, da geht es um ein Fahrverbot nach Überschreitung der zHG innerorts.
Fallbeispiele, die Ihre Auslegung zu einem Selbst- und Fremdmordkommando machen, gibt es zahlreich.
Die Bedingung für die Abweichung ist, dass man auf der Radverkehrsführung fährt und nicht dass es "besondere Lichtzeichen für den Radverkehr" gibt.
Wir können das jetzt noch viele male wiederkäuen, was bereits hier und in anderen Threads durchdekliniert wurde, wir werden uns so nicht einigen.
Bedingung ist natürlich beides. Fahrt auf einer Radverkehrsführung und die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr. Fehlt eines oder alles von den beiden, gilt der Grundsatz, der im Satz zuvor festgelegt wurde. Man kann ja nur beachten, was es auch gibt. Fährt man auf einer Radverkehrsanlage und fehlt es an den besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr, kann man solche auch nicht beachten, also hat man jene Lichtzeichen zu beachten, die grundsätzlich zu beachten sind, denn es gibt nichts abweichendes, was zu beachten wäre. Daraus eine Freifahrt abzuleiten, ist unsinnig, selbst- und fremdgefährdend.
Wäre eine andere Auslegung vom Gesetzgeber intendiert, dann stünde dort beispielsweise:
Zitat von Hypothetischer §37(2) Nr.6 S.2Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen nur die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.
(Vermutlich käme dann aber eine Manu daher, die nachts auf Radwegen die Radbeleuchtung abschaltet, weil sie meint, daß die Beleuchtungsvorschriften auf Radwegen keine Anwendung finden, denn es stünde ja in der Verordnung, daß auf Radwegen nur die "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr" zu beachten seien, was dort logischerweise Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder außer Kraft setze. )
Wir wiederkäuen weiter:
Und warum sollte der Gesetzgeber extra Zeit zum Nachrüsten geben und diese Zeit dann nochmals verlängern?
Weil er davon ausgeht, dass es bei fehlender Nachrüstung häufig zu gefährlichen Situation kommen kann, weil für Radfahrende auf Radverkehrsführungen keine Ampel gilt. Nun wurde an vielen Kreuzungen immer noch nicht nachgerüstet, so dass es für Radfahrende auf Radverkehrsührungen an diesen Kreuzungen eine Regelungslücke gibt.
Spekulatius: Der Gesetzgeber hat die Frist in das Gesetz geschrieben und nochmals verlängert, weil er eine Anpassung der Räumzeiten für die unterschiedlichen Verkehrsarten und deshalb in vielen Fällen "besondere Lichtzeichen für den Radverkehr" für sinnvoll hält.
Anderer Spekulatius: Weil der Gesetzgeber weiß, daß viele Radfahrer mit eigener StVO unterwegs sind und Ampeln nur beachten, wenn es ihnen so dünkt, wollte er mit "Besondere Lichtzeichen für den Radverkehr" seiner Forderung "Auch Du hälst hier bei Rot, Genosse Radfahrer!" mehr Nachdruck verleihen. Daß das in der Umsetzung an schnarchnasigen StVB und Geldmangel in den Kommunen scheitert, war zwar abzusehen, versucht hat er es aber trotzdem mal. Einen vergleichbaren Versuch hat es ja auch schon beim Rechtsanspruch von Eltern auf einen Kindergartenplatz gegeben. Und wie bei den Kindergartenplätzen: Überwiegend hat es ja geklappt, Katastrophenkreuzungen mit Radverkehrsführungen, aber ohne Radampel sind deutlich seltener geworden. Aber ja - genau wie fehlende Kindergartenplätze - es gibt sie weiterhin, Ihr oben verlinktes Beispiel ist nur eines von vielen.
Eine Regelungslücke gibt es hingegen nicht, nur eine Beachtungslücke, in diesem Fall Radfahrer betreffend. Moni will eben bei Rot fahren (Ist doch alles frei. Es kommt keine Socke. Ich muß weiter.) und sucht und findet sich eine Auslegung, die ihr das ermöglicht (verantwortlich sind natürlich die andern, die Schnarchnasen in den StVB, die "Regelungslücke" etc.). Bei der Beachtung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten (oder auch bei Überholabständen zu Radfahrern) kann man die selbe Haltung an KFZ-Lenkern beobachten und jene an einer Hand abzählen, die sich stets an Vorschriften halten, obwohl es ebenfalls keine Regelungslücke gibt. Die meisten fahren innerorts trotzdem 58 bis 65 km/h (mit 50 bis 100 cm an Radfahrern vorbei) statt maximal 50 km/h (mindestens 150cm), und fast alle haben dafür eine ihnen plausibel erscheinende Erklärung parat, wenn man sie fragt.
Natürlich sind Fahrradfahrer auch Fahrverkehr. Nur gelten auf Radverkehrsführungen abweichend spezielle Ampeln für den genauer definierten Fahrverkehr der Radfahrenden.
Wiederkäuen die xte, ich spar's mir.
Der Gesetzgeber wollte, dass es für Radfahrende auf Radverkehrsführungen spezielle Ampeln gibt. So wie es für Fußgänger auch spezielle Ampeln gibt.
Ja klar wollte er das, siehe oben. Und es gibt auch gesonderte Verkehrsführungen für Bahnen, Busse und gelegentlich sogar für Taxis, häufig auch mit eigenen, "besonderen" Lichtzeichen. Das legitimiert - genau wie bei Radfahrern - keine Rotlichtfahrt, wenn diese "besonderen Lichtzeichen" fehlen.
Sind hier eigentlich alle der Meinung, dass man auf einer Radverkehrsführung die Fahrbahnampel beachten muss, wenn keine Fahrradampel vorhanden ist?
Nein. Das ist hier ein Hauptstreitpunkt.
Ich interpretiere das ja immer noch so, dass der erste Satz nicht auf Radverkehrsführungen gilt. Der zweite Satz beginnt ja schließlich mit "Davon abweichend".
Ich interpretiere das so, daß der erste Satz nur dann für Radverkehrsführungen gilt, wenn man nicht davon abweichen kann, weil es keine "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr" gibt.
Auch wenn man das ganze historisch auslegt, ist die mindestens einmal verlängerte Übergangsfrist (zur Beachtung von Ampeln für Fußgänger) doch dafür da gewesen, um Ampeln für den Radverkehr nachzurüsten oder was hätte diese sonst für einen Sinn gehabt?
Der Sinn bestand natürlich in einer Frist zur Nachrüstung mit "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr". Und?
Vermutlich sehen das die Straßenverkehrbehörden anders, da sie nur wenig nachgerüstet haben und so für Radfahrende an vielen Kreuzungen keine Ampeln gelten.
Doch, es gelten Ampeln, die "Lichtzeichen für den Fahrverkehr". Fahrradfahrer sind nämlich auch "Fahrverkehr". Es sei denn, es greift das "Davon abweichend", was natürlich nur sein kann, wenn es die "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr", die "davon abweichend" gelten sollen, überhaupt gibt.
Aber es geht ja darum, was der Gesetzgeber eigentlich wollte und nicht was die Straßenverkehrbehörden denken, oder?
Genau. Und da kann man getrost davon ausgehen, daß der Gesetzgeber nicht wollte, daß die Lichtsignalanlage für alle gilt - Bus, Bahn, LKW, PKW, Motorräder, Mofas, Kleinkrafträder, Fußgänger, Rollstuhlfahrer - nur um dann ausgerechnet Radfahrer davon auszunehmen. Warum sollte er das auch wollen?
In eine der zahlreichen Städte Deutschlands und der Welt.
Also, wer sich da in die Details stürzen will, dem empfehle ich wirklich dringend das Gutachten selbst zu lesen. Es stimmt sozusagen beides und beides nicht, @Spkr und @Epaminaidos.
Wenn das vertieft werden soll, klarer Lesebefehl! Es lohnt sich ja auch, ist halt nur trocken und lang, aber interessant, sofern man das "ab kann".
Es geht ja nur darum, wer genau den offen gelassenen Ermessensspielraum nutzt:
- Gewählte Volksvertreter im Landesparlament
- Irgendein Beamter im HinterzimmerIst ersteres wirklich unzulässig?
Ok, da verweise ich dann auf das Gutachten selbst. Kurz zusammengefaßt: Ja, meistens, weil die StVBn nur ausführende Exekutive des gesetzgeberischen Gestaltungswillens des Bundes sind und deshalb in dessen Sinne ihr Ermessen (das der Straßenverkehrsbehörden) konkret auszugestalten haben. Der Bund hat kaum noch Gestaltungsspielräume für die Länder gelassen. Die Ausnahmen sind meist unbedeutend, abgesehen von den Radschnellwegen, da ginge etwas mehr. Das Gutachten selbst erklärt das sehr schön, sofern man mit der betont trockenen, sich in den "Stilmitteln" ständig wiederholenden Ausdrucksweise umgehen kann. Es finden sich ein paar kleine Schnitzer darin, die aber in der Gesamtbetrachtung vernachlässigbar sind.
Die Schlußfolgerung des Gutachtens anhand eines Fallbeispiels aufgedröselt und dann verständlich (natürlich etwas vereinfachend) erklärt, gibt es für jene, denen das Original selbst zu lang und/oder zu unverständlich ist:
Leezerize: Berliner Radentscheid: Radgesetz geht baden
Da hat sich jemand Mühe gegeben, das Grundproblem aufzuzeigen. Genau das gehörte eigentlich in die klassischen Medien. Weil es doch unwahrscheinlich ist, daß das passiert, bitte weiterverbreiten.
Ich habe es jetzt erstmal grob überflogen. Von wenigen kleinen Schnitzern abgesehen scheint mir die Stellungnahme alles in allem plausibel:
1. Es stehen dem Landesgesetzgeber nur rudimentäre Gestaltungsspielräume zu.
2. Das geplante Radverkehrsgesetz des Radentscheides verstößt ganz überwiegend gegen geltendes Bundesrecht.
Das werde ich nochmal in Ruhe lesen.
Bisher war meine Tendenz, gegen das Gesetz stimmen zu wollen. Die ist unverändert.
Beruhigend finde ich, daß es ohnehin spätestens in Karlsruhe großteils kassiert würde.
Einzig bei den Radschnellwegen, sofern sie neu gebaut werden (ehemalige Bahntrassen z.B.) und nicht wesentlich durch Umwidmung bisheriger Straßen entstehen, gibt es einige Möglichkeiten. Und das ist genau der Teil, den ich an diesem Gesetz noch am besten finde.
Win win win.
Kein Mensch praktiziert das so, ich auch nicht.
Theoretisch wäre das so zu machen, ja. Problematisch wird das aber erst, wenn durch einen Radfahrer ein Fußgänger zu Schaden kommt, der bei Fußgängergrün und Rot der "Autoampel" diesen freien Rechtsabbieger quert, um auf den Fußweg zu gelangen.
Doch wie stellt man das praktisch an? Man kennt doch "seine Pappenheimer". Will man als Radfahrer diesen Rechtsabbieger queren, weil man weiter geradeaus will, sieht man doch hunderte Meter voraus den Ablauf der Ampelphasen und taktet seine Ankunft entsprechend auf eine "Punktlandung" ein.
Würde deine Auslegung der Situation aus diesem Post bedeuten, dass man in Situationen wie dieser (angenommen die Ampel zeigt rot, man fährt auf dem Radweg und möchte dem Radweg weiter nach rechts folgen) auch anhalten müsste?
De jure? Ja.
Meine Praxis? Sobald da Fußgänger auftauchen, ebenfalls ja. Sofern da Radfahrer von links kommen, wiederum ja. Wenn weit und breit niemand zu kommen scheint, würde ich sehr langsam weiterfahren, wissend, gerade einen Rotlichtverstoß zu begehen, ebenfalls wissend, daß kein Polizist Deutschlands mir einen solchen attestieren würde (die erzählen einem ohnehin "vom Pferd", sprich, faseln etwas von "Ampel links vom Radweg", bestenfalls, wenn sie sich denn überhaupt jemals mit der Materie auseinandergesetzt haben).
Die Formulierung des Gesetzes ist für mich absolut eindeutig. Wenn ich mir nur den Satz durchlese, ohne an die Auswirkungen in der Realität zu achten, steht da sinngemäß folgendes:
Auf Radverkehrsführungen gelten Fahrbahnampeln für Radfahrer niemals. Es sind ausschließlich die speziellen Fahrradampeln zu beachten.Das ist natürlich totaler Quatsch.
In der Tat, das ist totaler Quatsch. Auch das hatten wir ja bereits: Die spezielle Regel gilt natürlich nur, wenn sie überhaupt greifen kann. Gibt es keine "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr", kann man sie auch nicht beachten, folglich greift diese Spezialnorm auch nicht, also zurück zur nächstallgemeinen Vorschrift (einen Satz zuvor): Lichtzeichen für den Fahrverkehr beachten. Daß der Gesetzgeber hätte deutlicher formulieren sollen, zeigt bereits unsere Diskussion hier.
Wir drehen uns im Kreis.
Im Beispiel davor kann man davor ausgehen dies nicht zu tun.
Wieso? Die Ampel zeigt doch Rot. Oder? Lichtzeichen für den Fahrverkehr gelten auch für Radfahrer. Wie kommt man dann auf die Idee, jetzt nicht in den (temporär) für Fußgänger geschützten Bereich einzufahren?
Und nochmal: Wo steht, daß das kein geschützter Bereich sei? Die Fußgänger müssen doch über den Radweg hinweg, um ihren Schutzraum, den Fußweg nämlich, zu erreichen.
Er begründet das auch mit den höheren Kräften auf dem Riemen. Um so kleiner das Kettenblatt ist, um so größer ist die Verwindungsbelastung des Rahmens.
Das in Kombination mit der auch von @Gerhart bereits verlinkten Sollbruchstelle im Rahmen eines Fahrrades mit Riemenantrieb ist ein starkes Argument. Noch überzeugender finde ich die Übersetzungs-, Ersatzbeschaffungs- und Reparaturfrage.
Ich dachte bisher immer, wir Hamburger wären so geizig mit der Radwegbreite, aber dein Radweg in Berlin sieht besonders schmal aus.
Solche "Schmalspurbahnen" gibt es in Berlin fast genauso häufig wie in Hamburg. Der entscheidende Unterschied ist mittlerweile nur der, daß diese Straßendenkmäler in Berlin nur noch selten mit einer Benutzungspflicht einhergehen.
Die Haltlinie befindet sich zwischen Fahrbahn und dem fahrbahnbegleitenden Radweg, der geschützte Bereich muss also zwischen Haltlinie und Fahrbahn beginnen, dementsprechend sind meines Erachtens die auf dem fahrbahnbegleitenden Radfahrer nicht vom Schutzbereich der Lichtzeichen betroffen.
Du leitest aus einem vergilbten Strich auf einem schwer definierbaren Radwegrudiment ab, Fußgänger daran hindern zu dürfen, ungefährdet den geschützten und für sie vorgesehenen Fußweg zu erreichen, obwohl diese Grün haben/hatten?
Interessant. Das würde ich niemals. Ich würde dann doch eher von ausgeprägter Regelunkenntnis und völligem Desinteresse bei Malermeister Klecks und StVB ausgehen. Und warten, zumindest dann, wenn ein Fußgänger auch nur entfernt den Anschein erweckt, da möglicherweise gleich entlanggehen zu wollen.
Bleibt die Frage, ob es rechtlich wirklich zulässig ist, dort bei Fahrbahnrot zu fahren. Mir erscheint die Vorschrift dort ebenfalls nicht eindeutig, so wie Epaminaidos schreibt.
Es gibt nur zwei Möglichkeiten:
Es ist zulässig, als Radfahrer dort bei Rot zu fahren. Dann dürften Sie das dort ebenfalls, was offensichtlich gefährlicher und selbstmörderischer Unsinn wäre.
Oder Sie dürfen es nicht, dann bei der obigen Situation auch nicht.
Nach Gutdünken die passende Auslegung jeweils auszuwählen, geht jedenfalls nicht.
(Das bleibt den Schwarzkitteln vorbehalten, wird dann Rechtsbeugung genannt und ist in der Regel straffrei. Deshalb machen die das fast jeden Tag.)
Edit: Daß Verwaltungen und Verkehrsbehörden irgendwelche Linien irgendwohin malen und dabei vermutlich genau solche Rotlichtfahrten der Radfahrer erwarten, ist keine Legitimation, dann tatsächlich auch ein Rotlichtfahrer zu werden. Hanebüchene Straßenpinseleien findet man als Radfahrer schließlich alle Nase lang.
Und kannst du mir gerade noch sagen, wie breit dieser Radweg ist?
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Hm, gemessen habe ich die nicht. MMn spielt das für die Gültigkeit der Lichtzeichen keine Geige.
(Wahrscheinlich verstehe ich aber bloß den Witz gerade nicht. )