Beiträge von Peter Viehrig

    In festem Vertrauen auf die hiesiegen Forenschreiber und deshalb darauf, daß aus unserer kleinen und genüßlichen Blödelei kein Dauerzustand wird...

    Die Logik finde ich spannend. Wenn deine Frau dir sagt, bring Käse mit und im Supermarkt gibts mehr als einen, kaufst du Wurst


    Das Sprachbild paßt besser, wenn ich meine Frau (die es nicht gibt) losschicke, mir DIESEN Käse zu besorgen, ohne ihr mitzuteilen, welchen. Wenn sie mir daraufhin am Abend Wurst serviert, werde ich mich kaum beschweren.

    Auch aus dem Bauch heraus:Warum kann sich das Blauschild nicht auf beides beziehen?

    Wir sind hier beim feuchtfröhlichen Spekulatius, ja? ^^ Na dann wäre meine Antwort, weil es bereits aus dem Zitat hervorgeht. Da steht: Radweg. Also Singular.

    Der Konsequenz, daß man der Anordnung wegen Widersprüchlichkeit nicht folgt, weil ja nur ein Radweg benutzungspflichtig sein kann, aus der Anordnung aber nicht hervorgeht, welcher, die anordnende Behörde also offensichtlichen Unfug angeordnet hat, der würde ich durchaus zu folgen geneigt sein und - wenn stressarm möglich - gelegentlich die Fahrbahn nutzen. Doch kein Amtsrichter Deutschlands wird einer solchen Argumentation beipflichten, da wette ich drauf.

    Wie sieht das eigtl aus, wenn der benutzungspflichtige Radweg durch einen benutzungspflichtigen Radstreifen auf der Fahrbahn ersetzt wird. Darf ich trotzdem noch den anderen Radweg nutzen, wenn er baulich nicht verändert wird?


    Aus dem Bauch heraus: Da der Radstreifen - sofern korrekt ausgeschildert - benutzungspflichtig ist, ist meine Schlußfolgerung, daß der alte Hochbordradweg nicht mehr benutzt werden darf.

    rechtsindex.de - Stillgelegtes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum

    Die Stadt Düsseldorf durfte ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hatte, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt war, nicht abschleppen lassen, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung an ihm angebracht worden war. Die Stadt hätte den Halter ermitteln und ihn zur Entfernung des Fahrzeugs auffordern müssen.

    Tenor:
    Die Benutzungspflicht gilt bis zum beschilderten Ende oder einer deutlichen baulichen Veränderung des Radwegs.
    Ein Radfahrer, der die Benutzungspflicht nicht kennt bzw. kennen muss, bleibt natürlich straffrei, wenn er auf der Fahrbahn fährt.
    Dabei kommt es auf die tatsächliche Kenntnis an:
    Wer aufgrund vorheriger Fahrten von der B-Pflicht weiß, muss sich an sie halten. Auch wenn er auf der konkreten Fahrt gar nicht an einem entsprechenden Schild vorbeigekommen ist.
    Im konkreten Fall blieb der Radfahrer straffrei, muss aber künftig der Radweg nutzen, da er die B-Pflicht nun kennt. Es bleibt offen, wie er von einem eventuellen Entfall der B-Pflicht erfahren kann, wenn er niemals an der vorherigen Kreuzung mit Schild vorbeikommt.

    Solange das Urteil keine Rechtsgrundlage für das Fortbestehen der Benutzungspflicht nach der Einmündung nennt, ist meiner Meinung nach das Urteil falsch, nicht die Einschätzung von @Th(oma)s.

    Wenn es aber auf das bloße Verringern der öffentlichen Stellplätze auf der Straße abzielt, würde das doch bedeuten, dass es einen rechtlichen Anspruch auf einen Parkplatz vor der Haustüre gibt?! Weil: "früher konnte ich da parken!"?

    Nicht "vor der Haustür"; darauf zu vertrauen, daß man da parken kann, ist heute bereits albern, da meist alles zugeparkt ist. In "Laufweite" (irgendwas zwischen 300 bis maximal 500m) - ja, da muß Ersatz her.

    Schritt 1: Anwohnerparkausweise gegen Entgelt
    Schritt 2: Entgelte moderat, aber kontinuierlich erhöhen
    Schritt 3: Ersatzsammelparkflächen gegen vergünstigtes, aber ebenfalls kontinuierlich steigendes Entgelt bereitstellen
    Schritt 4: Straßenraum der Parknutzung für PKW entziehen
    Schritt 5: Ersatzparkflächen weiterhin moderat, aber kontinuierlich derart verteuern, daß man irgendwann keine mehr braucht.

    Alles natürlich bis auf weiteres mit Ausnahmen für Gebrechliche und Behinderte.

    Und für den Kauf von Neufahrzeugen kann man schon jetzt eine Stellplatznachweispflicht einführen, das ändert aber zunächst nix am Altbestand und dessen "Gewohnheitsrechten". Und ja, die wären vor Gericht einklagbar.

    Ich würde das Pferd ja anders herum aufzäumen und festlegen, dass jeder, der ein Auto besitzt auch einen privaten Parkplatz vorweisen muss.

    Dem steht aber Bestands- und Vertrauensschutz entgegen. Wer beim Autokauf darauf vertrauen konnte, daß öffentliche Parkplätze in Laufweite zur Verfügung stehen (und das kann man bis heute), dem kann man diese nicht einfach ersatzlos entziehen. Eine Gebührenpflicht für einen solchen Parkplatz hingegen ist relativ einfach durchzusetzen, diese Gebühren allmählich, dafür aber kontinuierlich zu steigern, ist ebenfalls möglich.

    Ohne relativ lange Übergangsfristen wird es nicht gehen, so sehr man es sich auch anders wünschen mag.

    Das Gericht stellt auch fest, dass dem Rentner bewusst war, dass ein weiterer Angriff nicht unmittelbar bevorsteht.

    Wir reden hier von einem Handlungsablauf, der sich binnen weniger Sekunden abspielt. Sich dem Ende einer lebensbedrohlichen Situation bewußt zu werden, setzt Reflexion voraus, die aber Zeit braucht. Wann soll die denn gewesen sein?

    Da theoretisieren Schwarzkittel seitenlang darüber, worüber ein Rentner(!) sich binnen Sekunden bitte bewußt sein soll, nur um dann andererseits zu schwurbeln:

    Vielmehr waren nach den Feststellungen ursächlich für die Schüsse allein die Angst um sein Leben wegen des vermeintlichen Schusses auf ihn sowie sein Wunsch, den Angreifern zu verdeutlichen, dass sie nicht zurückkehren sollten.


    Der hatte also Angst um sein Leben. Zu Recht, die Täter hatten es ja gerade massiv bedroht. Das ist nun also "festgestellt".

    Sekunden später feuert er auf die fliehenden Straftäter. Und weil er das gezielt tut - denn im Gegensatz zu seiner Rolle als Opfer konnte er das jahrelang üben - , weil er also sogar trifft, unterstellt man ihm eine Philosphiestunde in Rekordzeit, die ihm dann hätte bewußt machen müssen, vielmehr bewußt gemacht hat (die Richter wissen das nämlich ganz genau, wie das so gewesen sein muß das innere Erleben des Mannes Augenblicke nach einem bewaffneten und gewalttätigen Raubüberfall)...

    Können die Richter das Raumschiff, in welchem sie sitzen, bitte nutzen, um unseren Planeten zu verlassen? Ich hätte gern neue Richter, und zwar welche, die sich an geltende Gesetze halten.

    Ich nehme zur Kenntnis, daß wir uns nicht einig werden. Belassen wir es dabei.

    ---

    Tante Edit:

    Ich habe mal einen Raubüberfall am eigenen Leibe erfahren (ist über 20 Jahre her, inzwischen also halbwegs verarbeitet). 24 Stunden später hatte ich mich dann soweit gefangen, um überhaupt Anzeige erstatten zu können. Das sind ahnungslose Salonphilosophen, die Opfer zu Täter erklären. Die machen mich wirklich sauer, solche Pfeifen.

    Der Rentner sieht Einbrecher ohne Beute flüchten und erschießt einen davon, um ihnen eine Lektion zu erteilen.


    Dieser Sachverhalt ist aber so nicht festgestellt. Festgestellt ist vielmehr:

    Er schoss, um den Raubtätern zu verdeutlichen, dass sie nicht zurückkommen sollten.

    Angesichts des Vorgeschehens ist das:

    1. Notwehr zur Abwehr möglicherweise weiterer folgender Angriffe

    2. Selbst wenn nicht, ist das im Rahmen des §33 StGB straffrei zu halten.

    Hier wird überlegtes Handeln unterstellt. Genau das war nicht der Fall. Der BGH tut so, als ob man in einer Notwehrsituation eine Maschine sei, die sorgsam das eigene Handeln abwäge. Um solchen Urteilen vorzubeugen, um also Opfer, die sich wehren, nicht auch noch ein weiteres mal zu bestrafen, hat der Gesetzgeber den §33 StGB geschaffen. Exakt für einen solchen Fall wie oben. Die Schwarzkittel verurteilen trotzdem. Sie stellen sich über den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und über den Wortlaut des Gesetzes.

    Ich nenne das Rechtsbeugung, denn es ist welche.

    (Wenn BGH-Richter diese begehen, bleibt die natürlich straffrei, wie eigentlich immer.)

    Hast zu dem Thema mal einen Link? Nach dem was ich auf die Schnelle in §32 und §33 StGB lesen konnte, ist das vom Gesetzgeber definiert, wenn auch ohne diesen konkreten Begriff.

    Hast Du den §33 StGB gelesen? Der ist ganz kurz:

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

    Deutsche Richter machen daraus regelmäßig das exakte Gegenteil, sie bestrafen in genau diesen Fällen.

    Die Gerichte sollten sich an die Intention der Gesetze halten, und die ist hiermit dokumentiert.

    Sie sollten...

    Was sie dann tun, ist eine ganz andere Sache. Deutsche Gerichte bis hinauf zum BGH halten sich mitunter noch nicht einmal dann an die Intention des Gesetzgebers, wenn er sie sogar im Gesetz explizit dazuschreibt, siehe z.B. der von diesen völlig frei erfundene "Notwehr-Exzeß", der eben dieser im Gesetz festgeschriebenen Intention des Gesetzgebers eindeutig widerspricht. Aber was juckt das schon einen Schwarzkittel.

    Ein Kettenraucher schnitzt... ;)

    - ähm -

    Made in Langendreer

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    via

    rad-spannerei.de

    Ich meine, der "Luxus" besteht nicht in der Nutzung eines bestimmten Verkehrsmittels, sondern in dem damit und deswegen gezechten erhöhten Mobilitätsbudget. Wenn die Leute mit dem Wagen nur zum Brötchen holen fahren würden, dann wäre die berüchtigte Fahrt zum Bäcker umwelt- und verkehrspolitisch ebenso irrelevant wie die Abwicklung des gleichen Weges zu Fuß, mit dem Rad (oder wegen mir auch mit dem Privathelikopter).

    Das ist, mit Verlaub, Unfug. Allein die Herstellung eines bestimmten Verkehrsmittels hat ja einen Ressourcen- und Landschaftsverbrauch zur Folge (wenn auch eher in Asien als in Deutschland). Dieser läßt sich allenfalls dadurch in ein vertretbares Maß bringen, wenn die Nutzung pro Ressourcen- und Landschaftsverbrauch gesteigert wird, was bei Verwendung eines PKW ausschließlich für Fahrten zum Bäcker niemals gelingt. Die umweltpolitisch sinnvolle "Maßeinheit" ist also der o.g. Verbrauch pro tatsächlich erfolgter Personen- und/oder Gütertransportleistung. Hier haben Schiff, Schiene, Fahrrad und zu Fuß die besten Werte, allerdings nur bei viel Leistung und viel Strecke. Ein Schiff z.B., welches nach Herstellung nur im Hafen herumliegt, wäre zwingend ein umweltpolitisches Desaster. Ein PKW ist und bleibt in dieser Hinsicht die pure Verschwendung, auch wenn diese bei hoher Fahrleistung etwas geringer ausfällt. Dies sollte sich eben auch im Preis bei Erwerb und Unterhalt niederschlagen.

    Heute kann man so ein Gesetz kaum noch einführen. Mir fällt auch kein sinnvoller Weg ein.

    Zugegeben, auf einen Schlag geht das nicht, in kleinen, aber jährlichen Etappen jedoch sehrwohl. Das beginnt damit, daß man grundsätzlich entgeltfreie Parkplätze im öffentlichen Raum abschafft, stattdessen eine jährlich steigende Stunden- oder Jahresmiete dafür erhebt (innerstädtisch teuerer als draußen), dann die Bußgelder erhöht und schließlich die Kontrolldichte verschärft, weil sich das wieder rechnet, denn man kann bei Falschparkern z.B. die Miete verdoppeln (wegen nicht genehmigter Nutzung des öffentlichen Raums) und von Entgeltverweigerern die Miete plus Mahn- und Bearbeitungskosten nachfordern, womit sich verstärkte Kontrollen für die Gemeinde auch dezentral wieder rechnen.

    10 Jahre, und das wäre durch.

    Die Nutzung eines privaten Kfz muß zu dem Luxus werden, der sie beim Ressourcen- und Energieverbrauch ganz überwiegend längst ist: Pure Verschwendung, wie für die Reichen heutzutage Privatflugzeuge. Für die Allgemeinheit hingegen etwas, das man sich für einen besonderen Urlaub oder den einmaligen Ausflug nach Posemuckel ausnahmsweise mal aus den Rippen schneidet und mietet wie einen Hubschrauberrundflug.