Ich sehe nicht, dass nur die Untersuchungshaft sicher stellen kann, dass die Tat "vollständig aufgeklärt" und der Täter "rasch bestraft" wird. Die angeführten Beispiele zur Sicherung der Strafverfolgung überzeugen mich auch nicht.
Das hat auch überhaupt nichts damit zu tun, dass ich die Tat verharmlosen möchte. Im vorliegenden Fall halte ich die Schwere der Tat für völlig unerheblich, also beispielsweise ob der Tatverdächtige nun mit Vorsatz gehandelt hat oder nicht (solange keine Wiederholungsgefahr besteht, aber darüber diskutieren wir ja hier gar nicht).
Dazu noch vier Anmerkungen:
1. Angesichts der Schwere der Tat (sie hat schließlich ein Menschenleben gekostet) genügt eine äußerst geringe Wiederholungsgefahr: Der wird möglicherweise weiter vergleichbar ein Fahrzeug führen.
2. Wie soll man es in einer dereinst stattfindenden Verhandlung widerlegen können, wenn der Angeklagte behauptet, unter Drogeneinfluß gestanden zu haben? Ist eine Blutabnahme erfolgt? Immerhin steht und fällt damit möglicherweise der Nachweis des Vorsatzes.
3. Wurde das Tatwerkzeug (Kfz) konfisziert?
4. Wie kann ohne ausführliche rechtliche Abwägung und Würdigung der Lebensumstände und des Charakters des Täters (in einer eigenen Verhandlung über die Fortsetzung der U-Haft) eine Fluchtgefahr ausgeschlossen werden? Schließlich stünde bei korrekter Rechtsanwendung ein sehr hohes Strafmaß im Raum (mindestens 5 Jahre Haft).
Hier sind also sehr hohe Rechtsgüter zu Disposition gestellt: Rechtsfrieden, Opferschutz und auch die Resozialisierung des Täters.
Da bin ich nicht verhandlungsbereit. Sorry.