Mit welchem Argument darf ich hier fahren?
Mit keinem.
Sofern ein fahrbahnbegleitender Weg
a) nicht ausdrücklich als Radweg beschildert ist (VZ
,
,
), oder
b) nicht ausdrücklich für Radfahrer freigegeben ist (Zusatzzeichen
), oder
c) nicht eindeutig als baulich angelegter Radweg erkennbar (z.B. durch deutlich erkennbare "Andersartigkeit" von einem Gehweg separiert) ist,
gilt ganz normal der §2(4) StVO, also Fahrbahnbenutzungspflicht. Für Geisterradelei bedarf es zudem einer ausdrücklichen Anordnung, steht ebenfalls dort:
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist.
Ein von der Fahrbahn abgetrennter Weg ist übrigens kein Seitenstreifen, der dürfte gegebenenfalls benutzt werden.
In die Gegenrichtung ist die Situation ebenfalls nicht beschildert, dann fahre ich aber zumindest nicht auf falscher Seite und kann sagen der ist als Radweg erkennbar. Oder?
Antwort: Es gilt "Oder". Siehe oben.
Von daher wäre ich als Radfahrer auf der Straße ein Verkehrshindernis und Gefahrenquelle.
Als Radfahrer ist man Verkehrsteilnehmer, kein Verkehrshindernis. Ein Grundrecht auf ungebremste Raserei außerorts gibt es nicht. Vielmehr gilt es, die Fahrweise den Verkehrsgegebenheiten anzupassen. Als Radfahrer ist man genau eine solche Gegebenheit. Man ist als Radfahrer auch keine Gefahrenquelle. Wie die Unfallstatistiken belegen ist mit großem Vorsprung eine unangepaßte Fahrweise der Kfz-Lenker Hauptunfallursache bei Unfällen zwischen Radfahrern und Kfz.