Man geht davon aus, dass der Radfahrer schon in einiger Entfernung vor der Kreuzung eine andere Fahrtrichtung hat als die Straße.
Nein. Aber der Radfahrer will in eine andere, als der Radweg führt.
1. Die BNP gilt (nur) in die jeweilige Fahrtrichtung.
2. Der Radweg führt aber weiter geradeaus, also in die falsche.
3. Will also der Radfahrer links abbiegen, muß er vor dem Kreuzungsbereich den Radweg verlassen, da er es in diesem nicht mehr darf.
4. Nur deshalb hebt §9 (2) die Einordnungspflicht nach Absatz 1 für Radfahrer auf und eröffnet ihnen auch das indirekte Abbiegen als weitere Option.
5. Ein Verbot der Einordnung für Radfahrer bei benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen gibt es nicht. Das wäre auch absurd, insbesondere bei T-Kreuzungen mit Abzweig nach links, denn dort wäre das dann ein Abbiegeverbot nur für den Radverkehr, weil er sonst im Kreuzungsbereich den Radweg verlassen müßte, was er ja eben nicht darf.