Gegenfrage wann ist es nötig zu warten?
Unter Einbeziehung der *besonderen* Rücksicht ist es dann nötig zu warten, wenn damit zu rechnen ist, daß ein (oder mehrere) Fußgänger die Fahrbahn gleich betritt. Also faktisch Vorrang für Fußgänger.
Wenn nun dem Verband die Wahl überlassen bliebe ob er einen Verantwortlichen festlegt, warum sollte sich da irgendjemand das extra Risiko an OWi und Straftat aufbürden?
Im wesentlichen hat das innerorganisatorische Gründe. Wie in dem Urteil des VG Augsburg ausgeführt: Es gibt beispielsweise eine Veranstaltung und damit einen Veranstalter, der das dann so festlegt, um die Veranstaltung durchführen zu können.
Mit welcher Begründung sollte der zivile Verband gegenüber dem einer hirarchisch aufgestellten Organisation (Polizei, THW, Bw etc.) anders gestellt werden?
Das wird er nicht. Aber auch hier gilt - noch mehr als bei einer Veranstaltung - , daß innerorganisatorische Abläufe eine Verbandsführung faktisch erzwingen. Genannte Organisationen funktionieren nur über und durch eine Hierarchie, die wiederum einen Verbandsführer "ergibt". Das kommt von innen, aus der Organisation selbst. Oder auch aus Vorschriften des Gesetzgebers diese Organisation betreffend. Aber eben nicht aus der StVO.
Und ja, da gibt es dann immer einen, der die Torte im Gesicht hat. Dafür darf der sich dann auch Feldwebel, Obergefreiter oder was auch immer nennen lassen und fleißig herumkommandieren.