(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.
Der LKW Fahrende hätte die Fußgängerfuhrt freihalten müssen. Hätte er sich an diese Regel gehalten, wäre es nicht zum Unfall gekommen.
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.
Die Rad schiebende zu Fuß Gehende hatte mutmaßlich grün, hätte aber trotzdem nicht gehen dürfen, denn eine Verständigung mit dem LKW Fahrenden hat offenbar nicht stattgefunden. Hätte sie sich an die Regel gehalten, wäre es nicht zum Unfall gekommen.