Womit wir mal wieder bei der Frage wären, woran man einen Radweg als Radweg erkennen kann. So wirklich definiert ist das ja nirgends.
Meine Meinung dazu: Ein Radweg muss entweder ausgeschildert sein (dann benutzungspflichtig) oder als solcher baulich erkennbar sein, z. B. rote Steine neben grauen Platten oder Asphalt neben roten Steinen oder durch Markierung (Weißer Strich trennt zwei Streifen, einer hat Fahrradpiktogramme).
Wenn es nur einen Weg gibt und keine Beschilderung, dann ist das immer ein Fußweg, denn den Fußgängern als schwächsten Verkehrsteilnehmern sollte immer ein eigener Weg zur Verfügung stehen.
In der VwV-StVO steht zu §2 Abs.4 und Z.237,239,240,241 noch Interessantes:
* "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241.". Etwas, was für den Radverkehr vorgesehen ist, haben Fußgänger nicht zu nutzen.
* "Der Klarstellung durch das Zeichen (239) bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.". Also ist, wenn etwas nicht wie ein Fußweg aussieht, das Schild aufzustellen. Wenn kein Schild steht, muss also erkennbar sein, um was es sich handelt.
* "Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei" kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist". Man kann davon ausgehen, dass Radfahrer i.d.R. nichts auf Gehwegen zu suchen haben.
* "Die Anordnung dieses Zeichens (240) kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt". Noch ein Hinweis darauf, dass ohne dieses Schild oder ZZ "Radfahrer frei" hier kein Radverkehr stattfinden darf.
* "Die Anordnung dieses Zeichens (241) kommt nur in Betracht, wenn die Belange der Fußgänger ausreichend berücksichtigt sind und die Zuordnung der Verkehrsflächen zweifelsfrei erfolgen kann". Eine homogene asphaltierte Fläche darf also nicht mit 241 beschildert werden. Man kann daraus wieder schließen, dass hier auch kein getrennter Fußweg + anderer Radweg existiert, wenn der Radweg als solcher nicht erkennbar ist.
MLR, überzeugt?