§32 sehe ich hier auch nicht anwendbar, gerade weil Poller+Gitter auch in §43 explizit benannt werden.
Warum §45 nicht einschlägig sein soll, weiß ich aber nicht.
"Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind" heißt doch, dass die Straßenverkehrsbehörde anordnet "Hier muss ein Poller hin!"
Die Straßenbaubehörde darf höchstens noch sagen ob der in Neon oder Tarnfleck ausgeführt wird bzw. auch die Größe.
§45 Abs.9 dürfte also auch relevant sein.
Poller machen insbesondere dann Sinn, wenn man Autos daran hindern will, irgendwo hinzufahren, wo sie nicht fahren dürfen.
Kennst du einen wirklich unmotivierten Poller? Dann verklag ihn, zeig ihm dass auch für ihn Gesetze gelten!