Beiträge von Gerhart

    [stvo]
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
    [/stvo]

    Ich weiß nicht was es für Urteile oder Fachmeinungen dazu gibt, aber aus meiner Sicht kann man aus §1 ableiten, dass man einen angemessen Abstand halten muss. Letztlich konkretisieren die ganzen übrigen §§ nur den §1.

    Gibt es in Hamburg eine vergleichbare Kontrollinstanz?

    Es gibt die obere Straßenbehörde (VD 51), ich weiß aber nicht in wieweit die sich kümmert, wenn die untere Behörde Mist baut.
    Ansonsten haben wir die Judikative als Kontrollinstanz für die Exekutive.

    Edit: Auf der überörtlichen Straßen ist sowieso die VD 51 zuständig.

    Bei normalen Regen gehen meine Magura noch recht gut. Nur wenn's wirklich gießt, klappt's mit dem Bremsen nicht mehr so gut. Aber dann kann man ja mal etwas langsamer fahren.
    Disclaimer: Ich bin mir nicht sicher, in wieweit sich das Alter der Bremsbelege bei verschiedenen Regenmengen auswirkt.

    Ist der Widerspruch an sich schon eine Klage? Und an wen richte ich die Anträge?

    So ähnlich, aber noch ohne Richter. Lies mal in der VwGO ab §68. Dort nennt sich das "Vorverfahren".
    Zu stellen bei der zuständigen Behörde; welche das ist, ist nicht immer klar.
    Es gibt
    Aber da kriegt man scheinbar keine Adresse.

    Ich denke "Straßenverkehrsbehörde Friedrichshafen".

    Rufst die Leute an und fragst freundlich (Da arbeiten Menschen!) nach, ob die für die Anordnung dieser Schilder zuständig sind.


    Und nochmal: Frist 1 Jahr wirklich noch nicht abgelaufen? Musst du evt. nachweisen oder einem Gericht gegenüber glaubhaft machen.

    Hallo!
    Ich bin auch gerade in der Nähe (Wangen i.A.).
    Gibt (relativ) viele Radfahrer, zumindest im Sommer.
    Manche Radstrecken ziemlich toll, sowas würde man sich in Hamburg wünschen.
    Andererseits wird hier viel zu viel mit rechtswidrigen Benutzungspflichten gearbeitet.


    Mein erstes Anliegen ist eine völlig unsinnige Vorfahrtregelung:
    http://sags-doch.de/bms/5572

    Hab ich nicht ganz verstanden. Foto könnte helfen.
    Fahrbahn ist Vorfahrtsstraße, Radweg hat hingegen [Zeichen 205] ?
    Dann sind das vermutlich zwei voneinander unabhängige Verkehrswege. Wenn dir das nicht passt, darfst du, selbst wenn der Radweg ein Blauschild hat, auf der Fahrbahn fahren. Schreibt der Kettler bzw. steht auch in der VwV-StVO:

    "Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln."


    das zweite ist die Radverkehrsführung in der Innenstadt:
    http://sags-doch.de/bms/5787

    Vermutlich würdest du vor Gericht Recht bekommen. Aber da musst du dann auch hin.


    Hierzu habe ich auch noch eine Frage: Kann mir jemand sagen, ob zu aufgestellten VZ eine Anordnung vorliegen muss?

    Eigentlich schon. Aber zumindest in Hamburg ist es so, dass mal irgendwann, wohl 1997 in Panik, das ganz schnell ging und irgendwann Akten auch mal vernichtet werden.
    Dort ist es eher Regel als Ausnahme, dass keine Anordnung vorliegt.

    Die Behörde muss innerorts nachweisen, dass a) der Radverkehr im Mischverkehr erheblich unsicherer wäre als üblich und b) es auf dem Radweg sicherer ist. b) können sie wohl begründen, aber a) müssen sie auch.
    Dazu soll linksseitig laut VwV und ERA i.d.R. sowieso nicht angeordnet werden.
    Stell einen WIderspruch (so du noch kannst, Frist 1 Jahr seit du das Schild kennst). Ansonsten (aber €€€) versuch's über einen Antrag auf Neubewertung und ggfs. Herstellung vom regelkonformem Radweg (mit Verweis auf die ERA) ersatzweise Aufhebung der RWBP. Wird ablehnt -> Widerspruch -> abgelehnt -> Klage.


    Ich würde nun gerne nochmal der Straßenverkehrsbehörde, auf freundlichem weg, ein Schreiben mit ein paar Fragen zukommen lassen:

    Sieht soweit gut aus, aber es wird dir vermutlich nicht viel bringen. Du kannst schonmal Widersprüche (Frist beachten!) anfangen zu schreiben.


    Die Stadt macht es sich bei uns durchgehend leider wirklich einfach um an der Infrastruktur nichts machen zu müssen. Es werden halt schilder hin geknallt, bis sie meinen es passt.

    Die Stadt muss erstmal lernen, wie man es richtig macht. Und das geht nur auf die harte Tour.

    Selbstverständlich liegt eine Nötigung vor. Der Fußgänger hat den Autofahrer genötigt (ihm den Willen aufgezwungen), nicht weiterzufahren, unter Drohung des empfindlichen Übels, den Fußgänger umzufahren.

    Auch liegt eine Nötigung durch den Autofahrer vor: Der Fußgänger soll Platz machen, sonst wird er von einem 2t-Panzer aus dem Weg geschoben.

    "Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Der Versuch ist strafbar."

    Die Aktion des Autofahrers halte ich für verwerflich. Schließlich hat er versucht, Unrecht (Verstoß gegen die StVO) durch Nötigung durchsetzen.

    Der angestrebte Zweck des Fußgängers war es nach meinem Verständnis, der rechtswidrigen Nötigung durch den Autofahrer nicht nachzugeben.

    Einerseits finde ich das Verhalten des Fußgängers richtig. Hier könnte sogar eine Notwehrsituation vorliegen. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.
    Es ist aber das mildeste geeignete Mittel anzuwenden.
    Reicht es aus, aus dem Weg zu gehen und eine Anzeige wegen Owi + Nötigung zu stellen, wohl wissend, dass das Verfahren sehr wahrscheinlich eh eingestellt wird?

    Wenn man zum Schluss kommt, dass hier wegen der Nötigung eine Notwehrlage vorliegt, gegen die das Opfer selbst vorgehen darf: Wie sieht es aus, wenn ein Radfahrer regelwidrig auf der Fahrbahn fährt und den "Verkehr" behindert?

    Das eigentliche Problem ist, dass wir in Deutschland kein funktionierendes Rechtssystem haben, was die Durchsetzung der StVO angeht. Erst dadurch ergeben sich Situationen wie diese, dass der stärkere seinen Willen durchsetzen kann.