Beiträge von Rad-Recht

    @ Kampfradler:

    Der letzte Satz schließt (bewusst?) aus, dass der dann anzulegende Radweg immer noch sicherer sein muss, als die Fahrbahnbenutzung und dass zunächst andere Maßnahmen zu prüfen sind, bevor man dem Radverkehr die Benutzung der Fahrbahn verweigert. Tempo 30 wäre z.B. so eine Maßnahme. Die Gegner von Tempo 30 begründen dies stets damit, dass der Verkehrsfluss behindert würde. Diese Begründung ist aber keine! Ich warte bis heute auf den Nachweis, der diese Behauptung bestätigt. Nach meiner Information ist das Gegenteil der Fall, womit nichts gegen Tempo 30 in der Stadt - auf allen Straßen - spricht.

    Nach dem reinen Wortlaut geht Dein Vorwurf m.E. schon zu weit, auch wenn natürlich eine explizite Erwähnung der Prüfung von Alternativmaßnahmen wünschenswert wäre, ausgeschlossen wird dies hierdurch nicht. Auf den nächsten Seiten des Kontextes wird IMHO aber recht deutlich, dass die Mindestanforderungen der VwV-StVO zu beachten sind, siehe bspw. die Prüfmatrix (Bild 4, S.4), die grundsätzlich keine Benutzungspflicht trotz Gefahrenlage vorsieht, leider jedoch Ausnahmen ganz allgemein zulässt. Dafür könnte man mit gutem Willen unter den Alternativmaßnahmen des Handlungsbedarfes auch Verkehrsberuhigung u.ä. verstehen. In der Praxis befürchte ich jedoch eine Bewahrheitung Deines Einwandes, viele StVB`en werden vermutlich den Leitfaden eher selektiv lesen, dieser selbst geht aber diesbezüglich schon mal in die richtige Richtung. Die Erfahrung mit StVB`en zeigt aber, dass man noch viel deutlicher formulieren müsste.

    Zum Tempo-30 nur soviel: Das ist leider nicht so einfach. Da (noch) Tempo-50 die Regelgeschwindigkeit innerorts ist, müssen StVB`en Geschwindigkeitsbegrenzungen begründen. Dies ist vorwiegend punktuell (Schulen, Kindergärten etc.), per Tempo-30-Zone in Wohngebieten abseits der Hauptstraßen und aus Gründen des Lärmschutzes nachts möglich. Ansonsten wird es meist schwierig, selbst wenn die Behörden es wollten. Mir ist ein Fall recht genau bekannt, in dem Behörde und Bezirksebene Tempo-30 wollten und mehrfach beantragten, die Landesebene dies aber wegen der angeblichen überörtlichen Verkehrsbedeutung konsequent verweigert. Die Straße befahren mehr Radfahrer als Autos...

    @ Malte:

    Oh, sehr schön, genau sowas hatte ich gesucht. Wegen der Aktualität, des Umfangs und der mutmalichen Bedeutung für immerhin Niedersachsen verdient der Leitfaden aber auf jeden Fall einen eigenen Thread. Nur der Vollständigkeit halber fänd ich aber eine Erwähnung in dem anderen Thread schön. Vielleicht kann man (also Du :whistling: ) ja einen Beitrag voranstellen, der lediglich kurz das Thema beschreibt und die jeweils bekannten Dokumente auflistet, so als Liste zum Nachschauen. Irgendwann nach der Klausurphase vielleicht....Viel Erfolg übrigens.

    Seiner Meinung nach ist die gesetzliche Lage klar, es gibt genug Regelwerke, da muss er nichts vorschreiben. Auf den Leitfaden von Mainz angesprochen, findet er das zwar schön, wenn andere das machen, aber der Leitfaden ist seiner Meinung nach überflüssig.

    Ich halte es für möglich, dass StVB´en in Großstädten streiterfahrende Behörden statt auf Einsicht eher auf "Durchzug" schalten. Argumente werden einfach nicht angehört oder gar durchdacht, insofern geht der "gesunde Menschenverstand" von Amtsträgern unterer StVB`en gerne auch auch allen technischen und juristischen Fachleuten vor. In Berlin lässt sich das schon äußerlich an den Bezirksgrenzen erleben. Teilweise sind Straßenzüge seit Jahren völlig entbläut, im nächsten Zuständigkeitsbereich aber ohne verkehrliche Unterschiede unverändert benutzungspflichtig beschildert. Wo keine Einsicht zu erzeugen ist, hilft vielleicht nur Resignation. Nach genügend verlorenen Prozessen und einer ob der unnötigen Kosten kritischen Öffentlichkeit/Presse könnten StVB`en aufgeben.

    Jedenfalls wären solche internen Anweisungen (zumal wenn sie innerhalb des Zuständigkeitsbereichs gelten) ein Argument mehr in der Hand. Gerade bei unbedarften Behörden/Gerichten kann ein netter Verweis nicht schaden, der die eigene individuelle Ansicht auf breiteres Fundament stellt. Die Regelwerke und die Rechtsprechung werden von Einigen auch absolut nicht verstanden, insofern könnten schlichtere Handlungsanweisungen schon eher zum "AHA-Effekt" führen. Ich bin aber auch unverbesserlicher Optimist.

    Das Verkehrsschauen regelmäßig unterbleiben und das Radverkehr dabei nur eine extrem untergeordnete Rolle spielen war mir klar. Mir ging es eher um interne (regionale) Handlungsanweisungen in Behörden, die Verkehrsschauen regeln oder die Prüfung systematisieren, siehe z.B. die beiden verlinkten Beispiele. Die bekannten Regelwerke für StVB`en im Allgemeinen finden m.E. kaum Beachtung, da nur wenige Mitarbeiter die Regelwerke insbesondere zum Radverkehr vollumfänglich bei der Betreuung von Bestandsanlagen anwenden, vermutlich auch nicht kennen. Diese sind auch eher für den Neubau konzipiert, wo sie auch viel zu wenig Anwendung finden. Aber viele Altlasten gehörten eigentlich sofort gesperrt, jedenfalls entbläut. Insofern sind Flyer, Checklisten u.ä. Kurzanweisungen zum schnellen Gebrauch der Beamten m.E. hilfreicher, man kann "seine eigene" StVB mit Verweis auf die offiziell verwendeten Dokumente anderer StVB`en IMHO besser überzeugen, als mit der "laienhaften" Meinung eines Bürgers.

    Worauf die langsamen und wenigen Änderungen die ich meinem regelmäßig beobachteten Revier wahrnehme zurückzuführen sind, kann ich nur mutmaßen. Einige StVB´en scheinen irgendwann in den letzten 15 Jahren einige wenige Schwerpunktaktionen zu RWBP`en gemacht zu haben und dennoch belassene Schilder fallen gelegentlich engagierten Bürgern zum Opfer. Andere StVB`en scheinen nur auf Ansto von außen überhaupt zu reagieren. Ähnlich sieht es für Instandhaltung aus.

    Der Turnus von 2 Jahren wird m.E. nicht eingehalten. Manche StVB`en machen aber wenigstens alle paar Jahre Schwerpunktaktionen zu bestimmten Themen oder kommen bei ihrer Abarbeitung alle 5-10 an einer Straße vorbei, letzteres aber wohl eher betreffs Instandhaltung, Beschilderung wird nicht geprüft. Ander StVB`en machen, jedenfalls bezüglich Radverkehr, von allein garnichts.

    Das mit den Nahüberholern ist so eine Sache. Nach meiner Einschätzung hängt das mit dem generellen Revierverhalten zusammen.


    Das kommt noch dazu, bzw. auf dessen Grundlage folgt die weitere Differenzierung. Das Revierverhalten ist regional unterschiedlich, innerhalb eines Reviers kommt es dann nochmal auf die konkreten Umstände an. Selbst in freundlichen Revieren finde ich aber Radstreifen bei ganz bestimmten Schneeverhältnissen wirklich schwierig. Das kann natürlich auch daran liegen, dass man mit einem mehrspurigen Fahrzeug einfach geringere Probleme sieht, mal auf leichte Schneedecken auszuweichen. Mit dem Zweirad mag das bei frischen Schneedecken noch gehen, mein Problem sind hier eher die halb angetauten/halb gefrorenen Zustände. Das ist eine Besonderheit der Radstreifen gegenüber Radwegen, auf Radwegen taut es mit der Witterung, auf Radstreifen aber auch in einer schlecht einschätzbaren Mischung mit den Auftaumitteln der Fahrbahn. Ich stelle hier häufiger fest, das Radstreifen tagsüber halb auftauen und nachts teilweise wieder gefrieren, dabei zur Fahrbahnseite weniger/mehr als zur anderen. Das kann sich einige Zeit so hinziehen, während die Fahrbahn daneben oft nach dem ersten Räumen/Streuen nicht wieder gefriert. Große Schneemassen auf Radstreifen sind kein Problem, die meisten akzeptieren dann die Benutzung der Fahrbahn.

    Jedenfalls ziehe ich bei Glätte das Fahrbahnradeln neben Radwegen dem Fahren neben Radstreifen oft vor. In meinen Revieren wird das besser toleriert, außerdem muss ich mir keine Gedanken machen, ob das Glitzern auf dem Radstreifen nur flüssiges Schmelzwasser anzeigt oder stellenweise nicht doch erstarrt ist. Ein Problem, was auf der allgemeinen Fahrbahn höchst selten ist.

    @hamburgize


    Wahrscheinlich müsste man das noch weiter differenzieren. Fallen a) so große Schneemengen, dass erhebliche Mengen geschoben und nicht aufgetaut werden und b) wie lange ziehen sich derartige Witterungsbedingungen hin, dass die Massen liegenbleiben.

    Meiner Erfahrung (insbesondere Berlin/Brandenburg) nach sind die meisten Radwege solange unbenutzbar, wie irgendwo sonst überhaupt noch Schnee in der Stadt liegt. Ist der Radweg dennoch schon/noch sichtbar hat man einige Nahüberholer, aber weniger als sonst.

    Bei Radstreifen ist es etwas differenzierter, werden Schneeberge darauf getürmt, gilt dasselbe wie für Radwege, unbenutzbar/weniger Nahüberholer. Sind dagegen die Fahrbahnen schon freigeschmolzen und auf den Radstreifen sind Schnee- und Glättestellen, Eisreste und grauer Schneematsch in flachen Schichten, aber keine "Berge", dann habe ich große Probleme mit Nahüberholern, vor allem auch weil der linke Rand des Radstreifens eher durch Überfahren und/oder einsickernde Lauge/Salz wesentlich freier ist, während rechts ausparkende Autos noch lange für Schneenachschub sorgen. Fährt man deutlich links vom Streifen, sind Aggressionen ob des vermeintlich freien Streifens die Folge. Rechts vom Streifen sind aber nur wenige Zentimeter frei, sodass man entweder durch Schnee oder am äußersten linken Rand fährt. Evtl. ist das auch ein Berliner Problem, da hier die meisten Streifen eine halbwegs brauchbare Breite (allein, upright) haben, sodass darauf verschiedene Fahrbahnbeschaffenheiten und ohne Schnee einigermaßen tolerable Seitenabstände überhaupt möglich sind, jedenfalls auf meinen üblichen Strecken.

    @Malte null
    Ja, auch meine subjektive Einschätzung sieht mehr Rücksicht und bessere Überholabstände, je offensichtlicher der Radweg unpassierbar durch Schnee ist. Hier sehe ich einen gewissen Nachteil von Radstreifen, wenn die Fahrbahn frei ist, der Radstreifen dagegen mit angetautem (und nachts wieder gefrierenden) Schneematsch belegt ist während Radwege garnicht sichtbar sind. Für einen gewissen Übergangszeitraum der Schneeräumung/-schmelze gibt es mehr Konflikte mit Nahüberholern. Dafür werden die Radstreifen immerhin mittelbar überhaupt von Schnee befreit, weil Salz/Lauge etc. von der Fahrbahn nach und nach auch den Radstreifen freilegt.

    Ach was. Das war keine Sachbeschädigung. Das war nur eine schreckinduzierte Reflexbewegung. Schließlich hätte man fast das Gleichgewicht verloren. Da soll mal jemand das Gegenteil beweisen...

    Viele Menschen unterliegen dem Irrtum, es müsste im Strafrecht tatsächlich alles positiv nachgewiesen werden, dabei reicht für viele Fälle aus, was das Gericht nach freiem Ermessen für erwiesen hält. Gerade im Bereich des subjektiven Tatbestands (z.B. Vorsatz und andere Fragen der Vorstellung des Täters) ist ein wirklicher Beweis im naturwissenschaftlichen Sinne garnicht möglich. Also auch wenn das hier eher im Scherz geschrieben war und der nicht-physischen Aggressionsbewältigung dient, im Allgemeinen sind an den Haaren herbeigezogene Begründungen recht unsicher. Jedenfalls ohne juristische Vorkenntnisse fällt die Unterscheidung zwischen erfolgreicher unwiderlegbarer Verteidigungsstrategie und unbeachtlicher Schutzbehauptung äußerst schwer. Wirklich sicher ist man aber vor Gericht ohnehin nie.

    Ganz eindeutig schlimmer wird es, wenn tatsächlich auf der verschneiten Straße diese Spuren von den Autoreifen freigefahren werden und sich dann die Kraftfahrer an Überholmanövern versuchen, ohne diese Spuren zu verlassen.

    Hmm, durch links/mittig fahren in einer freigefahrenen Reifenspuren ist das nicht zu verhindern? Ich habe damit eigentlich keine Probleme. Außerdem ist das hier auf den Hauptstraßen nur für einige Stunden bis nach Ende des Schneefalls der Fall. Maximal nach einem Tag gibt es solche Spurrillen im Schnee nur noch auf Nebenstrecken.

    So häufig ohne nennenswerten Sicherheitsabstand wurde ich schon lange nicht mehr überholt.

    Siehst Du Unterschiede beim Überholabstand in Abhängigkeit von liegendem Schnee, momentanen Schneefall, blockiertem Radweg, teilweise geräumtem Weg o.a.? Ich frage nur, weil ich eher das Gefühl habe, seit dem letzten Winter nicht mehr so durchschnittlich große Überholabstände erlebt zu haben. Derzeit ignoriere ich hier alle Radwege (etwa 75 % entbläut), die fast alle mindestens teilweise eine dünne Schnee- oder Eisschicht aufweisen. Hier gab es aber auch seit einer Woche keinen neuen Niederschlag und die Hauptverkehrsachsen sind auf der Fahrbahn völlig trocken und eisfrei. Sofern Du unter den o.g. Kriterien wenig Relevantes siehst, könnte ich mir diesen Wahrnehmungsunterschied sonst nur über die höhere Gewöhnung an Fahrbahnradler hier erklären.

    Im Allgemeinen ist Winterradeln jedes Jahr wieder schön. Mit angepasster Kleidung geht jede Temperatur, Radwege kann man alle ignorieren, die noch vorhandenen Radfahrer fahren durchschnittlich besser, als die durch Gelegenheitsradler angereicherte Sommerradgemeinde und angesichts der entsprechend größeren MIV- und ÖPNV-Anteils im Winter ist der Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsvorteil des Radfahrens verhältnismäßig noch größer.

    Na den Hirsch möchte ich auch vermeiden. Ich bin wohl etwas empfindlich, wenn ich mich falsch zitiert wähne, entschuldige bitte die etwas barsche Antwort. Eine rein wörtliche Auslegung halte ich nie für sinnvoll, wenn der Abgleich mit dem Bauchgefühl von Tante Emma oder eine Analyse des Normzwecks dagegen spricht. Man kann allerdings auch nicht zu sehr gegen den Wortlaut entscheiden. Letztlich gilt gerade für diese Fälle: 2 Juristen - 3 Meinungen.

    Da wir uns im Wesentlichen in diesem Fall einig sind, müssten wir die Diskussion tatsächlich nicht vertiefen. Nur für den Fall des Interesses versuche ich rein informativ etwas darzulegen, warum ich in den beiden Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen bei meiner Auslegung komme.

    Hier sprechen IMHO zwei Argumente gewichtig gegen eine Umdeutung gegen den Wortlaut der StVO: Zum Einen sehe ich hier im Gegensatz zu dem anderen Fall weniger den Schutzbereich der in Frage stehenden Ampeln betroffen, die bei "grün" querenden Fußgänger kreuzen entweder (Radfahrer will geradeaus) nicht den Weg des Radfahrers oder sind hinreichend über eine allgemeine Vorrangregel (Radfahrer biegt ab) geschützt. Nur der tatsächlich kreuzende Fahrverkehr könnte vom Schutzbereich erfasst sein. Für die Betrachtung dieses Verhältnis ist m.M.n. entscheidend, dass hier gefährdenderer motorisierter Verkehr definitiv keiner Ampelregelung unterliegt und man höchstens den Radleranteil des Fahrverkehrs eine Ampel zuweisen kann, während in dem anderen Fall sämtlicher motorisierter Fahrverkehr definitiv von der Ampel betroffen war und man höchstens Radfahrer davon hätte ausnehmen können. Mittelbar werden sich die hohen Sorgfaltspflichten des unbeampelten Fahrverkehrs auch teilweise an den Fußgängerampeln orientieren. Während man keinen Vorwurf machen kann, dass nicht nur bei "Fußgängergrün" gefahren wird, kann man m.E. unterstützend berücksichtigen, wenn trotz schon länger auf "rot" geschalteter Fußgängerampel unachtsam gefahren wird. Dafür dürften bei "Fußgängergrün" die Sorgfaltspflichten gegenüber querendem Fahrverkehr etwas geringer sein.

    Zum Anderen sieht die Normstruktur grundsätzlich die Beachtung von Fahrbahnampeln durch Radfahrer vor, macht hiervon aber verschachtelte Ausnahmen. Insofern halte ich es für einfacher, auf den Grundfall zurückzukommen, auch wenn der Wortlaut es nicht unbedingt eindeutig* zulässt, als die Ausnahme der Ausnahme anzunehmen, auch wenn der Wortlaut es nicht vorsieht.

    *Nach meiner Ansicht ist der Fall Radverkehrsführung ohne Radfahrer oder Fußgängerampel schlicht nicht vorgesehen worden, insofern verstößt eine Geltung der Fahrbahnampel m.E. nicht gegen den Wortlaut. Andere Ansichten ebenso begründbar.

    Zu Diskussionen mit der Rennleitung kann ich nur den Verzicht empfehlen. Selbst wenn die Kontrolle wegen mangelnder devoter Demut vor allwissenden Beamten mal nicht gleich so ausartet wie hier beschrieben, ist mir der Zeitverlust für mögliches Reflektorenzählen u.ä. einfach zu groß. Hierzustadt hat man als Fahrbahnradler aber ohnehin kaum Probleme mit Ordnungskräften, Radfahrer werden nahezu ausschließlich in Schwerpunktkontrollen angehalten, dann in der Regel auch nur bei Verstößen, die ich grundsätzlich nicht begehe (Gehweg, Gegenrichtung, Ampel, Licht). So mich dennoch mal jemand wegen der RWBP anhalten möchte, halte ich dies wie in dem bisher einzigen selbst erlebten Fall (in Brandenburg): Verwarnung postalisch empfangen, Widerspruch ausführlich begründet direkt an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Fortbildung der Beamten. Ich bin aber wegen meiner Absendeadresse auch etwas im Vorteil. ;)

    Sofern man mit einigen der vielen sachlichen und verständnisvollen Polizisten in Kontakt kommt, so merkt man das nach wenigen Wortwechseln ohnehin und kann natürlich freundlich seine Sichtweise vortragen. Solche völlig korrekten Beamten werden bloß weniger wahrscheinlich einen Fahrbahnradler neben einer offensichtlich unzumutbaren Radverkehrsanlage anhalten. Solche netten Gespräche hatte ich bisher nur aus anderem Anlass, konnte aber dort auch divergierende Standpunkte sachlich diskutieren und sogar einmal eine formal unzweifelhafte Owi (§ 64a Satz 1 StVZO), derart begründen, dass von jeglicher Ermahnung/Verfolgung abgesehen wurde. :thumbup:

    Zum Herausfinden der Grundhaltung der Beamten bietet sich m.E. eine rhetorische Frage als Einstieg an: Ich war der Meinung, hier wäre keine Benutzungspflicht angeordnet/wegen Unzumutbarkeit entfallen!? Die Reaktion darauf erscheint mir wegweisend für den weiteren Diskussionsverlauf.

    @ Christian F:

    Da liegt wohl ein Mißverständnis vor.

    Daraus folgt: §37 ist für die beschriebene Kreuzung nicht zutreffend, es ist nicht geregelt welche Ampel für Radfahrer zu gelten hat.
    Ersatzweise muss (das ist jetzt meine Meinung; z.B. Rad-Recht hat da eine andere Auffassung) eine besonders vorsichtige Fahrtweise gewählt werden; insbesondere muss die Gefährung anderer Verkehrsteilnehmer und die Eigengefährdung ausgeschlossen werden.

    In der von Dir verlinkten Diskussion hatte ich mich für die Geltung der Fahrbahnampel für einen auf einem Radweg fahrenden Radfahrer ausgesprochen, wo es keine Fußgängerampel gibt und der Radweg vom Schutzbereich der Fahrbahnampel erfasst ist. Hier geht es dagegen um die Frage der Geltung einer Fußgängerampel, wo es keine Fahrbahnampel gibt. Falls meine Kommentare zu dieser völlig anderen Situation bisher mißverständlich waren: Ich bin der Meinung, alle Fahrzeugführer müssen in dieser Situation nicht die Fußgängerampel beachten, haben aber gleichwohl hohe Sorgfaltspflichten.

    Es gibt auch viele Stellen, wo der Radweg in beide Richtungen freigegeben wurde, obwohl eigentlich zu schmal (unter 2m).

    Wichtiger als die Breite finde ich die Unfallgefährlichkeit von Linksverkehr an Einmündungen/Einfahrten etc., die sich m.E. bei legalen und illegalen Geisterradlern nicht erheblich unterscheidet. Da sind die Begegnungen von Radfahrern auf engem Raum noch weniger gefährlich. Ich lasse mittlerweile solche "bequemen" Fahrten auf der linken Seite links liegen. Entweder geht es um ein kurzes Stück, dann laufe/oder rollere ich. Oder es geht um eine längere Strecke, dann ergibt eine Alternativroute oder die richtige Straßenseite oft nur die längere Distanz aber nicht die längere Dauer. Links kann man meist ohnehin nur sehr langsam und extrem defensiv das Risiko kalkulieren. Anders ist dies nur beim Fehlen jeglicher Einmündungen/Einfahrten (Flussufer, Eisenbahnlinie etc.).

    Ich nehme mal an, dass in Deinem Beispiel keine Zz. 1000-33(32) angebracht sind. Insofern halte ich "Status: Gelöst" für, ähh...., unrichtig.

    Mit belanglosen Straßenmalereien die (mutmaßlich rechtswidrige) Freigabe des Zweirichtungsverkehrs zu suggerieren, um Radfahrer zu rechtswidrigem und v.A. gefährlichem Geisterradeln zu animieren löst Probleme ähnlich gut, wie [Zusatzzeichen 1012-32] !

    Mich stört z.B. das Sachwerte über mehrere 1000€ einfach so rumliegen gelassen werden um 15€ zu kassieren

    Das spielt m.E. für die Entscheidung über den unmittelbaren Zwang nur mittelbar eine Rolle, wenn dadurch keine Absicherung des Eigentums möglich wäre. Nach meinem Verständnis hätte man aber durchaus auch das Fahrrad, jedenfalls die Tasche sichern können. Wichtiger scheint mir das Angebot der Identifizierung durch die Anwältin. So man wegen der geringfügigen Owi nicht ohnehin eine Abfrage der Meldeadresse in der Zentrale für ausreichend hält und unbedingt einer sicheren Identitätsfeststellung bedarf, sollte jedenfalls die Anwältin durchaus ausreichen.

    Zitat

    Die Identität eines Tatverdächtigen kann auch ohne Ausweispapiere festgestellt werden, wenn der Betreffende von anderen glaubwürdigen Personen zuverlässig und vollständig identifiziert wird

    vgl. LINK