Das würde ich so nicht sagen. Die Fahrradschleuse als Aufstellhilfe im Zufahrtbereich einer Kreuzung ist sicher eine Radverkehrsanlage. Da sie den Radfahrer aber nicht über die Kreuzung "führt", eigentlich keine Radverkehrsführung.
Ich bin mir nicht sicher, ob Ihr dasselbe mit Fahrradschleuse meint und ob dies dasselbe wie die Radfahrschleuse der VwV-StVO (V. zu § 9 Abs. 2 StVO) meint. Jedenfalls sollte bei dieser recht neuen speziellen Form zunächst eine Fahrradampel (vorgeschriebenes "weiteres Lichtzeichen") existieren und zu beachten sein. Im weiteren Verlauf der Linksabbiegerführung für Radfahrer sollte dann keine angrenzende Fußgängerfurt mehr existieren.
"Radverkehrsführung" ist zwar nicht näher definiert, bezeichnet aber im Kontext der VwV zu § 9 StVO m.E. alle Flächen, die dem Radverkehr gewidmet sind, zumindest die hier diskutierten (vgl. I. Satz 2 und 3 zu § 9 Abs. 2 VwV-StVO). Allerdings sollten alle Führungen auf der Fahrbahn eigentlich nicht mit einer Radwegefurt direkt an eine Fußgängerfurt grenzen, da Fußgängerfurten in der Regel etwas abgesetzt sind, sodass keine Probleme mit den Lichtzeichen entstünden.
"Normale" Aufstellflächen für Radfahrer dürften noch am ehesten die genannte Ampelproblematik haben, je nachdem wo diese Flächen liegen und welche Regelung vor Ort konkret existiert. Aufstellflächen auf der Fahrbahn weisen dabei m.E. nur selten die theoretische Problematik auf, dass Zeichen für Fußgänger beachtet werden müssten, praktisch ist mir kein Fall der Ahndung bekannt sofern die Fahrbahnampel beachtet wurde. Aufgeweitete Radaufstellflächen sind dagegen auch eher neuer und sollten besser markiert (bewusste Planung und gezielte Entscheidung, keine Massenlösung) sein, sodass keine Beachtung von Fußgängerampeln erforderlich ist.
In der Praxis kommen natürlich auch rechtswidrige oder schlicht unsinnige Regelungen vor, m.E. wird aber kaum jemals ein Ampelverstoß bemängelt, sofern ein Radfahrer auf der Fahrbahn oder einem Radfahrstreifen nicht die Fußgängerampel beachtet, obwohl er dies theoretisch müsste.
BTW, um die Ecke liegt hier ein Hochbordradweg mit Vz. 241, der nach einer Ampel über eine Radwegefurt in den Mischverkehr überleitet. Streuscheibe mit Piktogrammen für Fußgänger und Radfahrer. Davor ein Zusatzzeichen: "Radfahrer bitte Fußgängerampel beachten". M.E. rechtlich nicht alles korrekt (insb. die RWBP), aber jedenfalls nicht völlig sinnentleert oder gefährlich. Da die Radwegefurt schräg nach links wegleitet, ist die Angrenzung zur Fußgängerfurt quasi nur am Beginn gegeben. Andererseits ist durch die gemischte Streuscheibe ohnehin diese Ampel zu beachten. Die zu beachtende Ampel (Fußgänger/Radfahrer) schaltet einige Sekunden vor der Fahrbahnampel grün, sodass genug Zeit bleibt, sich nach links vor den Autos auf die Fahrbahn einzuordnen. Insofern ergibt die Geltung dieser Ampel Sinn. Leider wird für die Rechtsabbiegerräumung die Ampel auch weit vor der Fahrbahn "rot" geschaltet.