Beiträge von Rad-Recht

    Viele Radfahrer fahren auf dem Radfahrstreifen, ich fange an zu "überholen". Dann kommt Gegenverkehr und ich muss rechts rüber und unterschreite den Mindestabstand. War das dann "Überholen in unklarer Verkehrslage"? Beim Schutzstreifen ja, beim Radfahrstreifen imho nein.

    Darf ein Radfahrer auf dem Radfahrstreifen schneller fahren als fahrende Autos auf der Fahrbahn? Imho ja, beim Schutzstreifen nein.


    Auch aufgrund solcher Einzelfragen halte ich die Unterscheidung nach Verkehrsführung im Wesentlichen nicht für sachgerecht. M.E. sollten die Antworten für alle verschiedenen Führungsformen zu nahezu identischen Ergebnissen führen, auch wenn sich die Wege dazu unterschieden. Beim Rechtsüberholen von Radfahrern auf RVA sehe ich noch die größten tatsächlichen Unterschiede, die unterschiedliche Bewertungen bis zu einem gewissen Grad berechtigten.

    Hier müssen ebenfalls 1,5m Abstand gehalten werden? Oder ändert der Bordstein etwas? Wo ist da bei dir die Grenze?


    Ich halte die 1,5 m mit der Rechtsprechung nicht für absolut, für den konkret nötigen Abstand sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere Geschwindigkeit, Fahrzeugart und erkennbare Besonderheiten. Grundsätzlich sehe ich aber nur durch den Bordstein keine deutliche Reduzierung des nötigen Abstandes. Abstände dienen u.a. auch dem Schutz vor Erschrecken, Berührung bei Schlenkern und Luftsog. Sollte in Deinem Fall die gefahrene Geschwindigkeit eines PKW 50 km/h betragen und sonst keine besonderen Umstände vorliegen (erkennbares Schwanken, Windböen, Kind etc.) hielte ich 1m Abstand zwischen Außenspiegel und Lenkerende für ausreichend, bei einem LKW oder Bus eher 1,5 m.

    Das ist meine persönliche Meinung zu Sicherheitsabständen zu Radfahrern unabhängig von der Verkehrsführung. Da in der Praxis eher 60 km/h innerorts üblich sind, Abstände eher zwischen den Hauptmassen von Fahrzeug/Radfahrer und weniger zwischen den exponiertesten Stellen gesehen werden und Differenzierungen der VT nach LKW/Kind/Wind etc nicht üblich sind, halte ich die pauschale Forderung nach 1,5 m Abstand für griffig und als Pauschalisierung für gerechtfertigt.

    Ja, mit einem deutlichen Abschlag, einmal aufgrund des Vertrauensgrundsatzes (der Radfahrer darf nicht auf die Fahrbahn wechseln!)

    Sofern ein gewisser höherer Vertrauensschutz (Radfahrer dürfen auch auf der Fahrbahn nicht einfach "Schlenker" fahren) denkbar ist, wie groß wäre denn Dein Abschlag?

    @ hugo790

    Praxisfremd ist für mich, unterschiedliche Überholabstände von der Art einer Linie oder deren Vorhandensein abhängig zu machen. Kraftfahrer werden m.E. bei gleichen Lichtraumprofilen mit nahezu gleichem Abstand überholen. Daher sollten Radstreifen nur angelegt werden, wo Platz für ausreichende Abstände/ausreichend breite Radstreifen ist. In Deinem Beispiel werden vor Anlage des Radfahrstreifens die Abstände zu Radfahrern (außerhalb des Dooringbereichs) auch zu gering gewesen sein. Hier hätte man einen Fahrstreifen "opfern" sollen. Jedenfalls wäre durch Markierung eines Schutzstreifens auch kein Unterschied festzustellen.

    Ich sehe allenfalls sehr geringe Beeinflussung der Überholabstände durch Linien. Würde hier ein Radstreifen markiert, bestünde z.B. kein Unterschied im Überholabstand. Lediglich wenn die Leitlinie zwischen den beiden Fahrtrichtungsstreifen nach links verschoben würde und zwei schmale Spuren durch Anlage eines Radstreifens entstünden, wäre ausreichender Überholabstand gesichert, weil in diesem Beispiel insgesamt mehr Platz (und keine Parkstreifen) als in Deinem Beispiel für zwei Fahrtrichtungsstreifen und Radfahrer zur Verfügung steht. Allerdings wäre das Ergebnis auch dann zu erreichen, wenn ohne Anlage eines Radstreifens die Leitlinie zwischen der Fahrtrichtungsstreifen nach links verschoben würde.

    @ hugo790

    Letztlich muss doch ein Abstand zwischen Kfz und Radfahrer gelassen werden, der möglichst Gefahren ausschließt. Ich möchte aus den genannten Gründen nicht den Abstand danach unterscheiden, ob eine aufgemalte Linie durchgehend ist oder Lücken aufweist und halte dies für die korrekte Auslegung der StVO, wobei dies auf verschiedenem Wege juristisch begründbar ist. M.E. ist keinesfalls zwingend, dass Radfahrer auf Radfahrstreifen nicht überholt i.S.d. § 5 StVO werden, jedenfalls eine analoge Anwendung wäre sachgerecht, andernfalls ergäbe die Auslegung des § 1 StVO den gleichen Abstand.

    Nach der von mir präferierten Lösung wäre unabhängig von sämtlichen Straßenmalereien bei sonst gleichen Bedingungen immer derselbe Mindestabstand a) zum Radfahrer b) vom Radfahrer zu halten. Wie würdest Du denn die notwendigen Abstände unterscheiden wollen, mit einem pauschalen Abschlag? Sofern Deiner Meinung nach zum Radfahrer auf Radfahrstreifen weniger Abstand nötig wäre, warum wäre z.B. im Mischverkehr bei sonst gleichen Bedingungen nur ein größerer Abstand "ausreichend" i.S.d. § 5 IV S.2 StVO?

    Sämtliche Entscheidungen zu Überholabständen, die mir bekannt sind, beruhen auf Unfällen, gefährdendes Nahüberholen von Radfahrern wird extrem selten geahndet, mir ist garkein Fall bekannt. Dabei ist Nahüberholen durchaus potenziell gefährlich und konkret rücksichtslos, allerdings konkretisiert die Gefahr sich zum Glück sehr selten in einem Unfall.

    Zu meinen Formulierungen:
    Im ersten Absatz hätte es wohl richtiger heißen müssen: "Man kann aus bestimmten Gründen das Überholen linksseitige Passieren mit höherer Geschwindigkeit von Radfahrern..."
    Im dritten Absatz meinte ich wie geschrieben "Radstreifen" als Oberbegriff zu Schutz- und Radfahrstreifen.

    Wie willst du denn aus §5 einen Abstand fordern?


    § 5 Abs. 4 S. 2 StVO fordert ausreichenden Abstand des Überholenden. Man kann aus bestimmten Gründen das Überholen von Radfahrern auf Radfahrstreifen als nicht unmittelbar dieser Regelung unterliegend begreifen, indes aber immer noch eine analoge Geltung in Betracht ziehen.

    Aber daraus zu fordern, dass der identisch sein muss mit dem Abstand aus §5 leuchtet mir nicht ein.


    So man die Notwendigkeit eines Abstandes nicht aus § 5 StVO herleiten will, muss der Überholende jedenfalls nach § 1 StVO eine Gefährdung ausschließen. M.E. beruht die Rechtsprechung zu ausreichendem Abstand gemäß § 5 StVO aber nur auf Erkenntnissen zur Sicherheit, also welcher Mindestabstand eine Gefährdung ausschließt. Somit wäre der notwendige Abstand bei § 1 StVO genauso groß. Anders wäre dies, wenn in die Bewertung des ausreichenden Abstands nach § 5 StVO andere "Wohlfühlfaktoren" mit eingeflossen wären, dann wäre für den reinen Gefährdungsausschluss nach § 1 StVO ein geringerer Maßstab ausreichend.

    Warum hat denn deiner Meinung nach der Gesetzgeber überhaupt unterschieden, zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen, was das Überholen und somit den Seitenabstand in §5 angeht?


    Ich habe jetzt nicht nochmal in die Unterlagen zur Einführung von Radstreifen hineingesehen, aber m.E. war dem Verordnungsgeber diese Unterscheidung absolut nicht bewusst, es ging ihm bei der Unterscheidung IMHO lediglich um Platz, Benutzungspflichten und die Möglichkeit der Mitbenutzung durch Kfz. Hinsichtlich des gegenseitigen Überholens von Rad- und Autofahrern würde ich zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen i.E. nicht unterscheiden, dies wäre allein wegen der theoretischen dogmatischen Unterscheidung m.E. praxisfern, gerade weil kaum ein VT zwischen den verschiedenen Radstreifen differenziert.

    Warum erwähnt der Gesetzgeber in §5 den Seitenabstand, wenn er aus §1 schon hervorgeht?


    IMHO gehen sehr viele spezielle Regeln der StVO auch schon aus § 1 StVO hervor, bestimmte besonders wichtige Sachverhalte wurden aber gesondert erläutert. Als Auffangvorschrift und Auslegungsregel für alle Fälle kommt die Norm jedoch insbesondere bei sonst ungeregelten Fällen auch zur direkten Anwendung.

    Wie würdest du als Polizist einen Autofahrer verwarnen, der einen zu geringen Abstand zu einem Radfahrer auf einem Sonderweg gehalten hat?


    Ich fände je nach Abstand durchaus die Tatbestandsnummern 101100, 101106, 101112, 101118 angebracht.

    Es bestätigt nur individuell für diesen Fall, dass 75-80 cm (vom Lenkerende bzw. 1m von der Fahrspur) ausgereicht haben. Es besagt also nicht wie Carsten schrieb, dass 1,5m gefordert sind.

    Meine Argumentation richtete sich eher dahin, dass auch zu Radfahrern auf Radstreifen ein Seitenabstand gefordert ist, sei es aus § 5 oder 1 StVO. Dass vor Jahrzehnten Radfahrern zu Fußgängern ein Abstand von 75-80 cm ausgereicht haben soll, sagt ja nichts über die zu fordernden Abstände von Kfz zu Radfahrern. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass auch zu Verkehrsteilnehmern auf Sonderwegen ein Sicherheitsabstand gefordert wird. Warum der Abstand zu Radfahrern im Gegensatz zu Abständen im Mischverkehr signifikant niedriger sein dürfte, wenn ein Radstreifen markiert ist, sehe ich nicht. Auch die 1,5 m sind dabei ja nicht pauschal immer nur oder mindestens gefordert, aber ein ausreichender Seitenabstand.

    @Panke

    Um wenigstens die verbreitetesten Irrtümer zu beseitigen, wäre Aufklärung sicher günstig und effektiv, für dauerhafte Verhaltensänderungen zu mehr Rücksicht (Überholabstände) oder Selbstbewusstsein (Seitenabstände Radfahrer) aber eher wenig wirksam. Diese Verhaltensweisen sind sehr subjektiv gesteuert und hartnäckig. Kontrollen könnten da schon wesentlich mehr bewirken, allerdings tragen die sich bei den derzeitigen Sanktionshöhen nicht zwingend selbst, das kommt aber sicher auch auf die Organisation an. I.Ü. schließt sich das garnicht aus, für mehr Aufklärung und mehr Kontrollen bin ich allemal.

    Wenn schon RVA, dann bitte aber richtig und sicher. An bestimmten Stellen halte ich gute RVA derzeit für sinnvoll.

    Hast du dazu ein Urteil zur Hand? Mich würde der konkrete Abstand (1,5m?) und die Begründung interessieren.

    Tja, mal wieder nur aus dem Gedächtnis erwähnt, scheint auf den ersten Blick nur dieses uralte (75-80 cm reichen) Urteil zu sein: LINK
    Allerdings halte ich das für durchaus reproduzierbar, würde ein Fußgänger den Bordstein betreten und in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen, hielte ich ein Mitverschulden von Radfahrern für vertretbar, jedenfalls aus diesem und diversen anderen Gründen einen Mindestabstand für sehr empfehlenswert.

    Für Kfz ist eine solche Haltung wohl etwas gängiger, bzw. einfach häufiger entschieden, z.B.: LINK

    Zum Glück sind Unfälle mit Radfahrern aufgrund zu geringen Überholabstandes im Vergleich zu anderen Unfallursachen relativ selten. Dabei wird dann nur selten der Abstand streitentscheidend werden, insofern ist die geringe Zahl an Urteilen zum Thema zu erklären, m.W. liegt zu Radstreifen noch nichts vor. Allerdings schreibt auch Hentschel nichts zum Überholen auf der Fahrbahn in Bezug zu Seitenstreifen, sondern zum Überholen auf Sonderflächen. Für Radfahrer auf der Fahrbahn wurden bspw. auch schon Mindestabstände zu Fußgängern auf dem Gehweg entschieden, insofern sehe ich nicht, warum Radfahrstreifen die Notwendigkeit eines Sicherheitsabstandes aufheben könnten, selbst wenn dies wegen der Klassifizierung der Verkehrsfläche nicht als Überholen i.S.d. § 5 StVO zu sehen wäre.

    Das in der Praxis ein dichtes Überholen faktisch gefördert werden könnte, hatte ich schon bemerkt. Ich sehe da allerdings wenig Unterschiede zu vergleichbaren Lichtraumprofilen im Mischverkehr.

    @ jan pi sike tu:
    Finde ich schon erheblich besser, allerdings vor Allem, weil eben genug Platz für Radfahrer markiert wird, was ich forderte. Mit einer über 2m breiten Spur wäre genug Abstand zum Dooringbereich auch möglich. Die Verdeutlichung für Radfahrer, dass direkt neben den Autos nicht gefahren werden sollte, ist aber eine Verbesserung, die ich noch nicht bedacht hatte.

    @ Panke:
    Diese mittigen Schutzstreifen sind m.E. viel zu wenig in der Wirkung erforscht, um Deine Ansicht sicher zu stützen. Genausogut könnte man argumentieren, solche Schutzstreifen würden den sicheren und üblichen Aufenthaltsraum für Radfahrer verdeutlichen und damit für alle Beteiligten auch positive Akzeptanz in Straßen ohne Markierung auslösen. M.E. kann Radinfrastruktur immer in beide Richtungen wirken, je nach Ausführung, Ort und Adressat.

    Durch Radinfrastruktur kann natürlich der Eindruck geschaffen werden, dass man nur beim Vorhandensein spezieller Infrastruktur sicher ist. Andererseits wünschen sich (Henne oder Ei!?) viele Radfahrer irgendeine Infrastruktur, es erhöht m.E. die Wahrscheinlichkeit des Radfahrens. Insofern sind mir leicht entfernbare Markierungen grundsätzlich allemal lieber als bauliche Radwege. Ich habe jedenfalls überwiegend nicht den Eindruck, dass man in Straßen ohne jegliche Radinfrastruktur von Fahrbahnen besonders vertrieben oder dort nicht erwartet würde.

    Was fahrbahnmeidende Radfahrer wirklich bewegt, ist m.E. wenig erforscht, m.E. haben die allermeisten Radfahrer kein Problem mit Mischverkehr, wenn die reale Geschwindigkeit dort 30 km/h nicht deutlich überschreitet, ein gewisse Verkehrsstärke des MIV nicht überschritten wird und regional ein bestimmter Schwellenwert des Radverkehrsanteils überschritten ist. Auf Fahrbahnen mit hohen Verkehrsstärken und Geschwindigkeiten trauen sich viele nicht. Man kann dieses Verhalten m.E. negativ beeinflussen, indem man flächendeckend und/oder trotz Unnötigkeit (wenig langsamer Verkehr) RVA anlegt. IMHO ist es aber für die Situation in ruhigen Nebenstraßen weitgehend unschädlich, wenn man auf stark belasteten und gefürchteten Straßen gute RVA anlegt.

    Hat dieses "Verkehrszeichen" irgendeine rechtliche Bedeutung, oder soll das nur Radfahrer auf den linken Gehweg locken?

    M.E. soll das Schild auf den linken Gehweg locken, bei rein formaler Auslegung wäre das Radfahren zwar verboten, aber ich nehme kaum an, dass dies so vertreten würde.

    Mein Tip, warum mehr Frauen als Männer sterben - wenn die Aussage denn stimmt - ist, daß Frauen eher defensiv fahren und dann erst recht nicht wahrgenommen werden.

    Das wäre auch mein Tip für die m.E. in Berlin festgestellte überproportionale Beteiligung von älteren RadfahrerInnen. Nach außen sehr selbstbewusst, defensive Fahrweise sollte man eher innerlich pflegen. Trotzdem kann man natürlich freundlich vorlassen, wo man dies möchte.

    Im Moment denke ich über eine Feuerwehrglocke + Knopf am Lenker nach. Ist helltönend, handbetätigt und keine Radlaufglocke. Eine 12V-Anlage mit Akku wollt ich sowieso schon immer mal anbauen.

    Die Idee finde ich eigentlich ganz nett, ungewöhnliche Eigenbauten haben m.E. eine hohe Wirkung und ernten eher Sympathie. Insgesamt wäre ich in Fragen der Schallzeichen eher für eine "Abrüstung", auch und gerade bei Kfz. Nach meinem subjektiven Empfinden werden Hupen nahezu ausnahmslos ordnungswidrig und ganz überwiegend nicht nur sinnlos sondern gefährlich eingesetzt, nicht nur gegenüber Radfahrern. Neben Abrüstung des Schallschutzes von Kfz innerorts wäre daher eine leisere Regel-Hupe neben einem verplombten Gefahrensignal eine schöne Illusion. I.Ü. sehe ich das für Klingeln an Fahrrädern ähnlich, wenn auch nicht mit so starker Tendenz, da hier das Anzeigen der Überholabsicht bei zu schmalen Radverkehrsanlagen häufig eher gefahrmindernd scheint. Dennoch werden auch Fahrradklingeln zu oft als Druckmittel und/oder noch schlimmer im Vertrauen auf eine sofortige gefahrenmindernde Reaktion eingesetzt. Mit Grausen sehe ich zuweilen gegen Kfz anklingelnde und erst sehr spät bremsende Radfahrer oder jene, die erst mit der Klingel Radfahrer/Fußgänger aufscheuchen und dabei mit Erschrecken/Ausweichen in die falsche Richtung überhaupt nicht rechnen.

    @ Malte

    Sofern man einen Sicherheitsvorteil sieht....ich komme seit Jahren ohne jegliche Schallzeichen aus. Bremsen und lenken halte ich insgesamt für effektiver, allerdings fahre ich auch sehr selten auf Radwegen.

    Von Sanktionen habe ich auch noch nicht gehört, allerdings scheint mir die Regel unbekannt und auch Verstöße dagegen selten, am häufigsten noch durch Spielzeughupen an Kinderfahrrädern.

    Ich muss RainerH leider Recht geben. § 63a S.2 StVZO verbietet das Anbringen von anderen Schallzeichen als helltönenden Glocken. Ob allerdings das Anklemmen an den Lenker nicht evtl. auch schon als Anbringen betrachtet wird.... Die Übergänge der Befestigungsmöglichkeiten sind da ja etwas fließend.

    Zu schmale/zu dicht an Parkstreifen geführte Radstreifen sind tatsächlich ein Problem, vor Allem, weil man seine eigene sichere Position nicht mehr so frei wählen kann, durch Überfahren nach links fühlen sich viele VT provoziert. Ich kann aber nicht beurteilen, ob die den Radverkehr m.E. fördernde Wirkung durch Vorhandensein eines subjektiven "Schutzraumes" diese Probleme (über-)kompensiert oder nicht. IMHO sollten nur ausreichend breite (min. 1,5 m bzw. 2 m neben parkenden Kfz) überhaupt angelegt werden. Werden die Fahrstreifen dadurch zu schmal, ist eben die Mittellinie aufzuheben und Kraftfahrer werden durch diese Optik im Schnitt langsamer und rücksichtsvoller fahren.

    Ich hatte bei der verstärkten Einführung zunächst auch die Befürchtung, dass Überholabstände durch sie noch geringer ausfallen könnten. Allerdings wage ich aus meiner Erfahrung die Behauptung, dass sich das Überholverhalten durch Anlage an der konkreten Stelle nicht sonderlich ändert. Viel stärker sind Überholabstände m.E. von der Spurbreite abhängig. Wenn der Anlage eines Radstreifens ein Fahrstreifen weichen musste oder eine stark überbreite Fahrbahn verschmalt wurde, gibt es m.E. keine Probleme. Wenn dagegen ein sehr schmaler Fahrstreifen neben einem schmalen Radstreifen geschaffen wird, so war vorher m.E. auch die Spurbreite unangenehm. Fuhr man weit rechts, wurde man von einigen dennoch dicht überholt. Fuhr man weit genug links, so provozierte der große Abstand zum Fahrbahnrand einige zu drastischen Manövern. Diese Fahrstreifenbreiten von ca. 3,5 oder 4 m sind weder im Mischverkehr, noch durch Aufteilung in schmalen Radstreifen und schmale Fahrstreifen sinnvoll.

    Hierzustadt sind Furten für Radfahrer nahezu immer als 4-Strich-Furten, also getrennt von der Fußgängerfurt ausgeführt. Das einzige Problem, was ich damit habe, besteht im Zusammenhang mit nicht-benutzungspflichtigen Radwegen. Ich habe den Eindruck, dass beim Queren von Kreuzungen viele Kraftfahrer durch Furten darin bestärkt werden, dass ich weiter rechts zu fahren hätte, obwohl ich nicht die RVA nutzen will auf der anderen Kreuzungsseite zwischen Radweg und benutzungsfähiger Fahrbahn (parkende Kfz) einige Meter liegen.

    Etwas Abhilfe schaffen hier zuweilen Aufstellflächen vor den Ampeln auf der Fahrbahn neben dem nichtbenutzungspflichtigen Hochbordradweg, sollte noch viel häufiger markiert werden. Außerdem minimiere ich die Probleme durch zügige Fahrweise, da ich ohnehin beim Ampelstart meist besser wegkomme als Kfz, ergibt sich das Problem höchstens beim Erreichen der Kreuzung bei "grün". Tempo 30 würde dafür helfen.

    Für den "Normalradler" als Benutzer aller RVA sehe ich eher Vorteile durch Furten, jedenfalls wenn sie wie hier üblich nicht an Fußgängerfurten grenzen. Ich gebe die Hoffnung auf Verdeutlichung der Möglichkeit von Radverkehr für Abbieger nicht ganz auf. Außerdem fühlen sich viele Radfahrer allein gelassen bei plötzlicher optischer Unterbrechung von RVA, viel zu viele weichen auch gefährlich auf falsche Flächen und zu weit nach rechts aus, dies erscheint mir die UDV-Studie u.a. auch festgestellt zu haben.

    Mach Dir nichts draus, kann immer mal passieren. Man sollte halt immer die Primärquelle unmittelbar nachschlagen, egal wie gut man sie zu kennen glaubt. Mache ich bloß in der Praxis auch nicht immer und fliege damit gelegentlich auf die Nase. Insgesamt ist das Niveau Deines Blogs und Deiner Forenbeiträge auch aus juristischer Sicht sehr hoch.

    Als mögliche Unfälle habe ich vor Allem unmotiviertes Anfahren und Aufschließen der Fahrzeugführer im falschen Moment neben Querverkehr und öffnenden Türen im Auge. Jedenfalls hierzustadt rollen häufiger mal Autos noch mitten in der Rotphase einen Meter vor.

    Ich sehe nicht unbedingt eine Norm, die das ausdrücklich verböte, was für ein Mitverschulden ja auch irrelevant ist. Allerdings könnte man durchaus argumentieren, dass sich beide Überholalternativen sich teleologisch ausschlössen oder das kein ordnungsgemäßes Überholen gegeben sei, wenn nach dem Überholen nicht eingeschert, sondern eine komplette Spur gekreuzt wird um auf der anderen Seite weiter zu überholen und erst irgendwann sehr viel später eingeschert wird. Wenn ein Gericht unbedingt will, fällt denen schon eine Argumentation ein. Will sich das Gericht nicht soweit aus dem Fenster lehnen, wird es dies offen lassen und Mitverschulden annehmen.

    Ich habe das Buch in der 2. Auflage (Du auch???)

    Das würde mich auch interessieren, gibt ja mittlerweile 3 Auflagen.

    Die jetzige Beschilderung mit Vz. 241 halte ich aus den genannten Gründen für rechtswidrig, aber nicht für nichtig. Unwirksam ist die Regelung insoweit, als m.E. die Radwegbenutzung nicht zumutbar ist und somit die RWBP entfällt. I.E. dasselbe, aber wesentlich unsicherere Argumentationsbasis, zumal bei nichtigem Verwaltungsakt schon gar keine Pflicht angeordnet wäre, die man wegen Unzumutbarkeit nicht beachten müsste.