Ich frage auch deshalb, weil es auf beiden Wegen Hindernisse gibt. Einmal am Ende des Weges vor der Einmündung in eine Straße und einmal mitten auf dem Weg. Für Lastenräder oder Fahrräder mit Anhängern sind beide Wege daher unpassierbar. Es handelt sich um die ausgewiesene Hauptroute des Radverkehrs zu den westlichen Stadtteilen Hahle, Haddorf und Wiepenkathen. Hier, die beiden Wege in Verlängerung des Triftgangs: https://www.google.de/maps/@53.60150…m/data=!3m1!1e3
Zitat von §32 StVO(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__32.html
Und ist das "Die Straße"? Laut Nieders. Straßengesetz ja, denn die Wege sind offensichtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet!
Zitat von §2 Niedersächsisches Straßengesetz(2) Zur öffentlichen Straße gehören:
1. der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege;
http://www.nds-voris.de/jportal/portal…#jlr-StrGNDV3P2
Einfach nur ein verstoß gegen §32 StVO oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
Zitat von §315b StGB(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.