Erstens:
A) "Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen." (StVO §39 Absatz 3)
B) "Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor." (StVO §37 Absatz 1)
Aus A und B folgt: selbst falls das Zusatzzeichen sich auf die Lichtzeichenanlage beziehen könnte wären vorrangig die Lichtzeichen zu beachten.
Zweitens:
1) Wären Lichtzeichenanlagen (vorrangregelnde) Verkehrszeichen hätten wir in B) eine Rekursion: "Lichtzeichen gehen [u. a. Lichtzeichen] vor." (StVO §37 Absatz 1)
2) Wären Lichtzeichenanlagen Verkehrszeichen könnte man sie im Verkehrszeichenkatalog finden, kann man aber nicht.
Auf was bezieht sich das Zusatzzeichen nun? Während das obige meine feste Laienüberzeugung ist, kommt jetzt Spekulation was gemeint sein könnte)
Zusatzzeichen [...] sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
Da Zeichen 720 schon ein Zusatzzeichen "unmittelbar unterhalb" hat, fällt das wohl auch weg.
Bleiben noch 2 Möglichkeiten:
1) Das Zusatzzeichen bezieht sich auf kein Verkehrszeichen sondern auf eine Verkehrsregel. Dass sich Zusatzzeichen auf Verkehrszeichen beziehen müssen wird ja nirgends erwähnt, nur dass, falls sie sich auf Verkehrszeichen beziehen, sie in der Regel unmittelbar darunter anzubringen sind. Die Wahl, auf welche Verkehrsregel sie sich dann bezieht, steht dem Radfahrer dann wohl frei
2) Unmittelbar könnte sich auch nur darauf beziehen dass es am selben Mast und durch keine weiteren Verkehrszeichen getrennt ist. Dann bezieht sich "Radfahrer frei" auf das Vorfahrtsschild. Radfahrern steht es also frei ob sie die Vorfahrt bei ausgeschalteter Lichtzeichenanlage nutzen oder nicht.