Ich bin übrigens nicht der Ansicht, dass hier zweifelsfrei die Benutzungspflicht fällt. Ich glaube schon, dass ich verstehe, was Du meinst. Aber ich habe meine Zweifel, ob Du Dich damit im Rechtsstreit durchsetzen könntest.
Beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen gehen Gerichte von einer Türbreite Abstand aus, die der Radfahrer einhalten muss (LG Berlin, Az. 24 O 466/95, OLG Karlsruhe, Az. 10 U 283/77). Der Öffnungsbereich von Autotüren erstreckt sich von etwa 80 cm bei schmalen Türen von viertürigen Kleinwagen bis etwa 1,5 m bei zweitürigen Coupés oder bei LKW.
Ich bin als Radfahrer zum Selbstschutz verpflichtet, diesen Sicherheitsabstand einzuhalten, ansonsten kann ich sogar eine Mitschuld kriegen! Ist dieser Abstand nicht realisierbar, ohne den Radweg zu verlassen, ist der Radweg unbenutzbar. Es ist also die logische Konsequenz, auf die Fahrbahn zu wechseln. Es ist nichts anderes, als ob ein Auto auf dem Radweg parkt.