Beiträge von Kampfradler

    "Das Gericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass die Aufzeichnung von Personen mittels Dashcam eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt..."

    Von Personen! Wie sieht die Sache aus, wenn man auf dem Video sämtliche Personen unkenntlich macht und das Original löscht? Man würde dann z.B. den kompletten Ablauf einer Nötigung, Beleidigung oder eines Unfalls sehen aber keine Personen erkennen. Zwar könnte der Täter dann immer noch sagen, er wäre nicht gefahren, da könnte man aber als Zeuge gegen ihn aussagen.

    "Das Landgericht weist außerdem darauf hin, dass die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam auch gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG verstößt"

    Im Pkw! Was ist mit einem Fahrrad? Immerhin hätte das Gericht doch auch "Fahrzeug" sagen können!? Okay..., wäre wohl kein nennenswerter Unterschied - obwohl gerade die Justiz oft jedes Wort auf die Goldwaage legt.

    Der entscheidende Passus ist die Veröffentlichung von Fotos oder Videos. Auf privaten Fotos hat man immer mal wieder zum Teil deutlich erkennbare Personen mit drauf. Solange diese (ohne Zustimmung der Personen, außer es handelt sich um Personen "öffentlichen Interesses") nirgends öffentlich gemacht werden, sollte alles okay sein. Eine Grauzone wird es aber wohl immer geben...

    Ich dachte eher, dass Kampfradler den Vorgang an sich mal detailliert wiedergibt. Das muss dann nicht in allen Details wiedererkennbar das aktuelle Verfahren in Schenefeld sein.

    Ich kenne mich mit Klagen und Widersprüchen nicht aus. Aber sollte es nicht eine Möglichkeit geben solche Verfahren zu rationalisieren. Vielleicht ermutigt man mehr Klagewillige, wenn man eine Software gestaltet, die man nur mit allen Daten füttern muss und die einem dann die entsprechenden Texte ausspuckt.


    Also vorweg: Nur weil ich ein paar Gerichtsverfahren gewonnen habe, bin ich noch lange kein "Experte"! Aber ich versuch's mal. Das mit der Software kannst Du wohl knicken... SEHR VIEL gelernt habe ich hier und hier.

    1. Widerpruch:
    Bedingung für einen Widerspruch gegen ein VZ 237 (240, 241) ist, dass man "Betroffener" ist, sich also durch die Anordnung (den Verwaltungsakt) in seinen Rechten verletzt sieht. Man kann also als Hamburger z.B. nicht einem VZ 237 in Frankfurt widersprechen, von dem man mal gehört hat. Es reicht aber durchaus, wenn man einen Weg nur ein oder zwei Mal im Jahr befährt.

    Weiterhin darf einem die Anordnung nicht länger als ein Jahr bekannt sein. Kennt man sie länger, fühlt sich aber z.B. durch neue Urteile nun berufen, trotzdem dagegen anzugehen, stellt man einen "Antrag auf Aufhebung" (der Benutzungspflicht), den man begründen muss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann man gegen diese Ablehnung (welche ebenfalls einen Verwaltungsakt darstellt) Widerspruch einlegen. So umgeht man die Jahresfrist.

    2. Begründung des Widerspruchs:
    Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht muss die Vorgaben der StVO (ganz wichtig: § 45 Absatz 9), sowie der VwV-StVO (zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2) erfüllen. Es kann nicht schaden, sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 3 C 42.09 vertraut zu machen. Das ist jenes bahnbrechendes Urteil, welches grundsätzlich klarstellt, dass der Radverkehr ein Recht auf die Fahrbahnbenutzung hat. Vorrangig geht es immer um die Verkehrsbeschränkung gemäß § 45 Abs. 9 StVO. Selbst wenn der Radweg in allen Punkten den Regelwerken entspricht, rechtfertigt das noch lange keine Benutzungspflicht! Nur wenn eine erhöhte Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse vorliegt, darf die Behörde eine solche anordnen. Dann wiederum muss der Radweg die Vorgaben der VwV-StVO erfüllen. Vorsicht! Es gibt immer wieder Ausnahmen. So darf - abhängig vom jeweiligen Gericht - ein Radweg durchaus eine kurze Engstelle aufweisen, wenn diese zumutbar ist. Am besten lese man ein paar einschlägige Urteile.

    Ein Widerspruch muss handschriftlich unterzeichnet sein, also keine E-Mail! Persönlich beim PK abgeben oder Einschreiben mit Rückschein kann nicht schaden. Sämtliche Auslagen merken, Belege aufheben. Gewinnt man, kann man alles geltend machen.

    3. Klage:
    Man klagt gegen einen Verwaltungsakt. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ist ein solcher. Klagen kann man gegen die Ablehnung eines Widerspruches innerhalb von einem Jahr nach Zustellung - oder, wenn die Ablehnung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, innerhalb der Frist, die darauf steht, in der Regel ein Monat.

    Die zweite Möglichkeit ist eine Klage wegen behördlicher Untätigkeit gemäß § 75 VerWGO.

    Die Klageschrift sieht dann etwa so aus:

    An VerwG XYZ
    Kläger: ich
    Beklagte: Stadt XYZ

    Hiermit erhebe ich Klage wegen behördlicher Untätigkeit (gegen den Widerspruchsbescheid).
    Begründung: aufgrund nicht ergangenen Bescheides auf meinen Widerspruch vom... erhebe ich Klage.

    Dann sollte man begründen, weshalb man der Meinung ist, dass die Anordnung nicht mit geltendem Recht vereinbar ist und der Klage auch eine Kopie des Widerspruches beilegen, sowie Fotos, Abmessungen, bisherigen Schriftverkehr etc.. Auch Verweise auf bekannte Urteil können nicht schaden. Das Gericht beschäftigt sich sicher nicht rund um die Uhr nur mit Radwegebenutzungspflichten, je mehr man also überzeugt, desto besser. Wichtig: Jede Straße ist ein Einzelfall. Begründungen wie: "Die und die Straße hat aber auch keine Benutzungspflicht" sind in aller Regel ohne Belang. Nichtsdestotrotz kann man diese Vergleiche anbringen, vielleicht hilft's ja doch... Alle Schriftstücke und Fotos in zweifacher Ausfertigung ans Gericht schicken, sonst werden Kopien berechnet.

    Dann kommt alsbald eine Bestätigung des Gerichts mit Aktenzeichen und Zahlungsaufforderung (ca. 450,- Euro). Gewinnt man, bekommt man das Geld zurück, verliert man, dann nicht... ;( Irgendwann gibt es dann einen Ortstermin oder gleich einen für die mündliche Verhandlung. Das kann gut ein, zwei Jahre dauern.

    Vielleicht kann ja ein Rechtsgelehrter (@Michael?) hier im Forum meine "Gebrauchsanweisung" ggf. korrigieren oder ergänzen.

    Hm, dafür sehe ich keine Veranlassung. Das Herumgeeiere deutet vielmehr darauf hin, daß der Straßenverkehrsbehörde die Rechtswidrigkeit der Anordnungen bekannt ist, sie diese aber noch ein wenig behalten möchte.


    Ja..., da ist was dran... Es gibt in der Tat keinen Grund, länger als drei Monate zu warten. Vielleicht bin ich einfach nur zu großzügig.. ;)

    Was @DMHH benötigt? Eigentlich nur die Gewissheit, keinen Formfehler zu begehen - und rund 450,- Euro, die er ein, zwei Jahre (oder für immer...) entbehren kann. Wenn er so etwas noch nie gemacht hat, möge er mir eine PM unter "Konverstionen" schreiben. Wäre hier zu lang...

    Sprich: meine Widersprüche wurden noch immer nicht beschieden.


    Drei Monate haben sie Zeit, wobei ich das nicht ganz so eng sehe. Ein paar Wochen gebe ich meist zu...
    Bei Deiner Nachfrage würde ich explizit darauf hinweisen, dass es keineswegs nur um subjektive Wahrnehmungen des "Runden Tisches" geht, sondern um die Einhaltung sämtlicher Vorgaben der VwV-StVO bezüglich der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Das wichtigste Parameter ist § 45 Absatz 9 StVO. Es geht um eine nachzuweisende (zumindest sehr glaubhaft zu machende) deutlich erhöhte Gefahrenlage aufgrund besonderer örtllicher Verhältnisse. Erst wenn eine solche tatsächlich vorliegt, muss man sich Gedanken über Radwegbreite und Ähnliches machen. Kurz gesagt: Der Behörde muss unmissverständlich klar sein, dass Du Klagen wirst, wenn der Bescheid in Bezug darauf keine deutliche Aussage beinhaltet.

    Hast Du Fotos von der Stelle oder einen Google-Link?

    Das ist das mit Abstand dümmste, ignoranteste und vorgestrigste Hetzpapier, das ich in den letzten 20 Jahren gelesen habe!
    Der Autor stellt öffentlich unter Beweis, dass er weder Ahnung von StVO und VwV-StVO hat, noch dass er auch nur im Geringsten akzeptieren will, dass die Mehrzahl der Menschen sich NICHT mit dem Auto fortbewegt und dieselben Rechte als Verkehrsteilnehmer hat. Ein widerlicher, sturer, ideologisch verblendeter und abstoßender Mensch - was natürlich lediglich meine persönliche, unmaßgebliche Meinung wiedergibt...

    Wäre ich Nutzer dieser Straße, würde ich dieses Pamphlet als Kriegserklärung betrachten und entsprechende Schritte enleiten.

    ...plötzlich Verkehrsteilnehmer „gemixt“ werden" Also so wie hier kurz vor Beginn der Blankeneser Chaussee...


    Die beidseitige Anordnung des VZ 240 ist juristisch nichtig, weil man physikalisch nicht in der Lage ist, auf beiden Gehwegen gleichzeitig zu fahren. Sie ist also unwirksam und man kann getrost auf der Fahrbahn fahren.

    Ich weiß jetzt nicht, ob die Schenefelder Landstraße auf dem Foto eine innerörtliche Straße ist oder nicht. Innerorts muss ein "gemeinsamer Fuß- und Radweg" eine Mindestbreite von 2,50 Meter haben, außerorts 2 Meter. Der hier dürfte kaum breiter als ein Meter sein. Die Anordnung verstößt also gleich mehrfach gegen geltendes Recht! Wie üblich wollten ignorante Betonköpfe lediglich Radfahrer von der Fahrbahn fernhalten, damit "der Verkehr" nicht gestört wird.

    Ääääh..., versucht hier jemand, bei der BLÖD eine objektive Sicht auf eine ökologischere, ökonomischere und gerechtere Verkehrspolitik zu finden? Dat wird nichts... ;( Sinnvoller, als auch nur eine Minute für dieses Blatt zu vergeuden, ist es, z.B. eine Wand anzusehen.

    Radfahrerin wird von rechtsabbiegendem LKW überollt und getötet


    Bemerkenswert ist bereits die übliche Formulierung: "Beim Rechtsabbiegen hat ein Lkw eine junge Radfahrerin überfahren"!
    Entweder hat ein Lkw ein Fahrrad überfahren oder ein Lkw-Fahrer hat eine Radfahrerin überfahren. Sicherlich purer Zufall.. :cursing:
    Die Helmkampagne ist reinster Zynismus! Die Polizei kann ja mal probehalber bei einer Straße mit jeweils zwei Fahrstreifen den rechten als Geradeaus- und den linken als Rechtsabbiegerspur kennzeichnen (nichts anderes ist das Prinzip "Radweg"). Mal sehen, ob es bei den dann programmierten Unfällen auch "mehrerer Sachverständiger" bedarf, um herauszufinden, wodurch diese wohl zustande kamen.

    Wie viele tödliche Beweise brauchen die Behörden noch, um endlich uneingeschränkt den Radverkehr auf der Fahrbahn zu führen?

    Soll die Sierichstraße für Radfahrende dann auch je nach Uhrzeit nur in eine Richtung freigegeben werden (wie dies für Autofahrer ja der Fall ist)?


    Da sehe ich in der Tat noch Klärungsbedarf. Vielleicht müsste in diesem Ausnahmefall für Radler tatsächlich dieselbe Einbahnregelung gelten, wie für Autos. Eine wirklich brauchbare Lösung fällt mir auf Anhieb nicht ein... Das ist die Crux mit solchen "Speziallösungen", wie einer "Wechsel-Einbahnstraße".

    Öffentliche (wenn auch nicht "offizielle") Parkplätze gibt es wohl für Fahrräder mehr.


    Wie kommst Du darauf? Immerhin schränkst Du ein: "wohl". Was die Fläche angeht, dürfte außer Frage stehen, wofür mit Abstand am meisten draufgeht.

    Und ungestraft Rasen tun z.B. auch viele Gehwegradler


    Will ich keinesfalls in Abrede stellen. Trotzdem müsste man Folgendes vergleichen. Erstens: Wie viele Menschen kommen durch auf Gehwegen rasende Radler im Vergleich zu auf der Fahrbahn rasenden Autos zu Schaden, zweitens: Wie steht es um die Schwere der Unfälle?