Beiträge von Kampfradler

    Ich habe mit der Anzeige von Gehwegblockierern keine negativen Erfahrungen gemacht...

    Die Bußgeldstelle bearbeitet meine Anzeigen auch. Das Problem ist, dass diese wenig bis gar nichts bewirken, weil es nicht nur täglich dieselben Parker sind, sondern dauernd andere. Ich bin der Meinung, dass ein Gehweg, der seit vielen Jahren täglich und rund um die Uhr, derart zugeparkt wird, mit Absperrelementen geschützt werden muss. Das sieht im Übrigen auch die "Fachanweisung Absperrelemente" vor. Die Polizei weigert sich aber beständig, überhaupt gegen die Falschparker vorzugehen - nicht einmal durch "Knöllchen"! Was eine solche Anweisung dann soll, ist mir schleierhaft...

    Der MIV orientiert sich offenbar an der Polizei. Die interessiert sich nämlich nicht für Behinderungen des Fußverkehrs, wenn es um (iilegale!) Parkplätze geht. Sie ignoriert die von ihr selbst erlassene(!) Parkvorschrift und das Grundgesetz! Beispiel:

    Täglicher Normalfall...

    Man antwortet ganz einfach nicht mehr auf meine Aufforderungen, hier einzuschreiten.

    Das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fußverkehrs ist auf den Begegnungsfall bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet und beträgt daher 1,80 Meter. Es ist um je einen seitlichen Sicherheitsraum von 0,50 Metern Abstand zu einer Fahrbahn oder einem Längs-Parkstreifen und 0,20 Meter Abstand zu einer Einfriedung oder einem Gebäude zu ergänzen. Dadurch ergibt sich ein „lichter Raum“ bzw. als „Regelbreite“ das absolute Mindestbreite für Seitenraum-Gehwege von 2,50 Metern (RASt, 6.1.6.1, vgl. 4.7)

    und:

    Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen.(§ 2 Abs. 4 StVO)

    und:

    „Der Breiten- und Längenbedarf von Personen mit Stock oder Armstützen, blinden Personen mit Langstock, Blindenführhunden oder Begleitpersonen bzw. aus den Abmessungen von Rollstühlen ist größer, als diese für den allgemeinen Fußgängerverkehr in Ansatz gebracht werden [...].“ (H BVA, 3.1.1) Allgemein sollte der Seitenraum für die Nutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen 2,70 m breit sein, zusammengesetzt aus 2 m Begegnungsraum (2 x 90 cm für Verkehrsteilnehmer und 20 cm Sicherheitsabstand), 50 cm Abstand zur Fahrbahn und 20 cm Abstand zu Haus oder Grundstück. Die geforderte Breite erhöht sich mit steigendem Fußverkehrskommen. (H BVA, 3.3.1)


    Im Frühjahr 2002 trat zur Konkretisierung dieser Forderung das Behindertengleichstellungsgesetz BGG in Kraft, in dem auch die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr geregelt ist: „[B]auliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt“ [3].2008 ratifizierte die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit gleicher Zielsetzung.[4] Barrierefreiheit wurde damit auch ein „straßenraumspezifisches Ziel“. (RASt, 1.2)


    Das alles ist aber praktisch bedeutungslos verglichen mit dem "Anspruch" auf einen Parkplatz!

    Antwort vom PK21 auf meine Beschwerde: Sicherheit der Radfahrer sei gewährleistet . . ..

    Da kann das PK 33 locker mithalten: Hier (Bebelallee vor dem Umbau) hat einer der Beamten den "Radweg" begutachtet und kam zu dem Ergebnis, dass kein verkehrsunsicherer Zustand festzustellen war... Der "Radweg" war benutzungspflichtig, geparkt werden durfte nur parallel zur Fahrbahn!

    Der freundliche Beamte beim PK 31 hat sich die Fotos auf meinem Smartphone angeschaut und wollte keine Ausdrucke haben - hat die Anzeige auf diese Weise eine Chance? Habt Ihr da Erfahrungen?

    Demnach warst Du persönlich auf der Wache? Die Anzeigen werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bearbeitet. Ansonsten kannst Du das in HH ganz einfach per Mail an die Bussgeldstelle@eza.hamburg.de machen. Funktioniert prima! :thumbup:

    Auf meine Beschwerde habe ich nun eine Antwort vom PK 43 bekommen:

    "Vielen Dank für an die Beschwerdestelle der Polizei gerichtete Email vom 25. januar 2016." (...)

    "Die Hinweistafel wies auf eine temporäre Sperrung der Wentorfer Straße am Sonntag den 24. Januar 2016 hin, um dort einen Baukran zu demontieren. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung für diese komplexe Verkehrsmaßnahme wurde von der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 43 erlassen und im Auftrage des Bauherrn von einer Verkehrssicherungsfirma umgesetzt. Grundsätzlich arbeiten diese zertifizierten Fachfirmen eigenverantwortlich und sind mit den einschlägigen Richtlinien, die auch von Ihnen angeführt werden, vertraut.

    Die Ausführung der umfangreichen straßenverkehrsbehördliche Anordnung wurde von meinen Mitarbeitern überprüft. Der erwähnte Missstand wurde dabei nicht bemerkt, dies bedaure ich sehr. Der von Ihnen minierte Sachverhalt wurde deshalb sowohl mit der ausführenden Firma, als auch mit den betreffenden Mitarbeitern der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommisariats 43 in einem Gespräch kritisch aufgearbeitet."

    Nochmal zum Mitschreiben:

    Die "zertifizierten Fachfirmen"(!) sind zwar mit den einschlägigen Richtlinien für die Aufstellung von Hinweistafeln vertraut, aber offensichtlich nicht alle Mitarbeiter dieser Firmen...

    Die von der "zertifizierten Fachfirma" durchgeführte straßenverkehrsbehördliche Anordnung (die Aufstellung der Hinwesitafel) wurde von der Polizei anschließend überprüft! Dabei hat man weder bemerkt, dass eine, als äußerst wichtig für die Sicherheit des Radverkehrs eingestufte Verkehrsfläche, nämlich der Radweg (der wenige Meter weiter benutzungspflichtig wird), komplett versperrt wird, noch dass dieses Hindernis in einer Mindesthöhe von 2,20 Metern hätte angebracht werden müssen und es obendrein mit Baken "abgesichert" wurde, die für solche Zwecke nicht zulässig sind (vgl. RSA Teil A, 3.1.2 (7): "Leitbaken dienen nur zur Verkehrsführung auf der Fahrbahn (Längs- und spitzwinklige Querabsperrung). Zur Absicherung von Baugruben oder auf Geh- und Radwegen sind sie unzulässig.").

    Dazu fällt mir nichts mehr ein. Man kann nur hoffen, dass die "kritische Aufarbeitung" dieses Vorfalls bewirkt, dass die Beteiligten vorher ein einschlägiges Nachschlagewerk zu Rate ziehen. Auf meinen Vorschlag, solche Tafeln auf dem rechten Fahrstreifen aufzustellen, weil dann noch immer ein Fahrstreifen frei wäre, ist man leider nicht eingegangen...

    Hätt'ste mal lieber das mit der Parkbucht als Stellfläche weggelassen.

    Warum? Sie machen sowieso, was sie wollen. Dem "ruhenden Autoverkehr" auch nur einen Millimeter Platz wegnehmen, gehört ganz sicher nicht dazu - zumal in einer Gegend, in der dicke Protzkisten dominieren. Diese werden schließlich von partiell zurückgebliebenen Umweltignoranten Leistungsträgern gefahren...

    Für alle, die den "Radweg" in der Eppendorfer Landstraße nicht kennen:

    Matthias Schmoock vom Abendblatt kennt die Eppendorfer Landstraße offenbar nicht - oder hat etwas geraucht, bevor er diesen schwachsinnigen Artikel verfasst hat.

    Ach ja...: Ich habe bereits mehrfach das PK 23 aufgefordert, endlich gegen dieses behindernde Fahrradparken vorzugehen, z.B. indem man jede 5. Parkbucht als Stellfläche für Fahrräder umwidmet. Keine Reaktion! :cursing:

    Das Bild unter der Schlagzeile zeigt ja wohl eindeutig, dass die massive Bevorzugung des Radverkehrs in Hamburg die Ursache für den abgebildeten "Unfall" ist... :thumbup:

    Herr Thering hat sich schon in einem ADFC-Interview als ernsthafter Gesprächsteilnehmer disqualifiziert, weil er nichts von belegbaren Fakten hält. Die Frage ist, ob er die Realität nicht wahrnehmen kann oder will.

    Bloß fehlt dem als Konterpunkt eine "Ordnung für lebenswerte Straßen", die es erlauben sollte, Durchgangsverkehr aus bestimmten Straßen herauszuhalten und auf andere zu konzentrieren. Genau das verbietet §45(9) (außer für Mautausweichverkehr).

    Und was ist z.B. mit dieser Absperrung? Die wurde mal vor etlichen Jahren eingerichtet, weil vorher viele Autler die Nebenstraße genommen haben, um den täglichen Stau auf der Kieler Straße zu umfahren. Kein Mautausweichverkehr.