Wenn an dieser Stelle der Radverkehr gegenüber den einbiegenden Kfz wartepflichtig ist, dann stünde dies im Widerspruch zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Radweg als benutzungspflichtig ausgeschildert werden darf. Radfahrende (gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer!) wären außerdem gegenüber der Stetigkeit des Fahrbahnverkehrs benachteiligt, ihre Sicherheit wäre alles andere als höher gegenüber der Fahrbahnbenutzung. Das aber ist Voraussetzung für eine RWBP.
Aus den vielen auftretenden Fragen und der Tatsache, dass selbst der Richter nicht wusste, wer an der Stelle Vorfahrt hat, ergibt sich für mich adäquat zur Rechtsprechung hinsichtlich der schnellen Erkennbarkeit von Verkehrszeichen, dass die Anordnung einer Benutzungspflicht für diese "Nebenfahrbahn"(?) nicht statthaft ist. Wenn dies aber zutrifft, verstößt der Wechsel von RWBP und Nicht-RWBP ebenfalls gegen das Gebot der Stetigkeit der Radverkehrsführung.
Auch habe ich auf dem Winterhuder Marktplatz neben der Bushaltestelle m.E. das Recht auf die Fahrbahn zu wechseln, wenn der Radweg dort mangels Gehweg, wie üblich, voller Fußgänger ist. Dieses Hin und Her ist absurd.
Bin mal gespannt, wie das Problem "Nebenfahrbahn" gelöst wird, weil es am Siemersplatz einen ähnlich gelagerten Fall gibt, wobei diese dort oftmals versperrt und damit unbenutzbar ist. Auch diese Klage liegt noch beim selben Gericht.