Beiträge von Schaumburger

    In Hamburg ist es im allgemeinen Standard Gegenverkehr mit [Zusatzzeichen 1000-31][Zusatzzeichen 1000-30][Zusatzzeichen 1000-33] angezeigt zu bekommen.


    ...zumindest in München und Umgebung steht das Schild so oft an linksseitigen Radwegen, dass ich bislang der Meinung war es sei Vorschrift...


    Hmm, also ich kann mich nicht entsinnen, sowas hierzugegend schon mal gesehen zu haben. Schon gar nicht außerorts. Aber so ganz unüblich scheint es demnach doch nicht zu sein. :/

    Zitat

    ...das stimmt allerdings, nach §2 Abs. 4 StVO. Wieder was gelernt.


    Auch in der VwV-StVO taucht dieses Zusatzzeichen nicht auf. Kein einziges Mal.


    Auf diesem Foto sieht man auch, dass unter dem Schild für den gemeinsamen Geh- und Radweg (tolles Gelände für Rennsportler) kein [Zusatzzeichen 1000-31] hängt. Wer ihn linksseitig benutzt, bekommt also signalisiert, dass kein Gegenverkehr kommt. Ergo: Die Piste ist nicht zur rechtsseitigen Benutzung freigegeben. Da scheint es also an der Logik (oder der Beschilderung) zu hapern.

    Zusatzzeichen 1000-31 ist weder üblich noch vorgeschrieben. Autofahrern signalisiert man ja auch nicht das Gegenverkehr auf *ihrer* Fahrbahn stattfindet. Und auf Radwegen muss man sowieso immer mit allem rechnen. Nicht zuletzt auch mit Geisterfahrern. Deswegen kommt man darauf ja nicht voran.

    mal sehen was passiert.

    Ich schätze mal bei einer Bundestagsabgeordneten bist Du eher falsch. Die StVO ist eine Verordnung, kein (Bundes-)Gesetz. Verordnungen werden von der Regierung erlassen. Bei der Straßenverkehrsordnung muss der Bundesrat zustimmen. Besser Du wendest Dich an Deine Landesregierung (Verkehrsministerium) oder Deinen Landtagsabgeordneten.
    Aber ein bißchen Druch auf die Regierung kann natürlich auch eine Bundestagsabgeordnete ausüben.

    Der von rechts einmündende Weg/Straße ist mit Absperrschranken verrammelt und mit [Zeichen 240] beschildert. Auf welcher Rechtsgrundlage soll man dort als Radler Vorfahrt gem. Rechts vor Links haben?

    §8 Absatz (1), Satz 1 StVO:
    (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.

    Oder meinst Du nur weil da nur Radfahrer fahren dürfen gilt das nicht, weil Radfahrer ja kein richtiger™ Verkehr sind?

    Gruß